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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 236/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saar-
ländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Streithelfer der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von
53.787,65 Euro.
Gründe:
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Grundsatzfrage, wie die hypothetische Ermessensentscheidung der
Verwaltungsbehörde zu ermitteln ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte
die Hauptfürsorgestelle ermessensfehlerfrei entschieden, wäre der Klägerin
kein Schaden entstanden. Bei nicht erteilter Zustimmung wäre die Kündigung
unterblieben; wäre die Zustimmung dagegen erteilt worden, hätte sie Bestand
gehabt und wäre im Kündigungsschutzprozess zu berücksichtigen gewesen.
Der jetzt eingetretene Schaden, der darin besteht, dass die Klägerin infolge der
Kündigung Arbeitslohn zahlen musste, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu
erhalten, wäre in jedem Fall vermieden worden.
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Aufgabe der Streithelfer der Klägerin wäre es deshalb gewesen, auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken, welche einer gerichtlichen Prü-
fung standhielt. Ob und in welchem Umfang ihnen deshalb die vom Berufungs-
gericht angenommenen umfangreichen Mitwirkungspflichten oblagen, kann da-
hinstehen. Jedenfalls haben sie dadurch schuldhaft gegen ihre anwaltsvertragli-
chen Pflichten verstoßen, dass sie die Hauptfürsorgestelle mit Schreiben vom
29. Juni 1998 unter Ankündigung von Schadensersatzansprüchen aufgefordert
haben, von der beabsichtigten und rechtlich gebotenen Einholung eines medizi-
nischen Gutachtens abzusehen.
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Dass die Hauptfürsorgestelle trotz des Schreibens vom 29. Juni 1998 zu
ausreichenden Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre, unterbricht den Zu-
rechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem eingetretenen
Schaden nicht. Auch insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt der
allgemeine Grundsatz, dass mehrere Schädiger den angerichteten Schaden
gemeinsam zu ersetzen haben, auch dann, wenn der Ausgleich der Schädiger
untereinander durch besondere Vorschriften des Amtshaftungsrechts – hier:
durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB – gestört ist (BGH, Urt. v. 13. März 2003
- IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 854 zu § 839 Abs. 2 BGB). Der Schadens-
beitrag der Hauptfürsorgestelle überwiegt denjenigen der Streithelfer der Kläge-
rin nicht so weit, dass dieser daneben ganz zurücktritt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 O 316/02 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.04.2004 - 4 U 341/03-56 -