BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 31/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. De-
zember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die
Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste da-
her ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein
(vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60
m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem
BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM
2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und
Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die
Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechts-
schutzversicherer des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppel-
buchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver-
wirkt, nicht der Fall.
Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi-
cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt
und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größen-
ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge-
sichtspunkt einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 19 Abs. 2
ARB 75 gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des
Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklag-
ten ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch
auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege
gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Über-
schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75,
nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen überstei-
genden Teil leistungsfrei gewesen wäre.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -