Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 31/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. De-

zember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die

Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste da-

her ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein

(vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60

m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem

BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM

2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und

Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die

Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechts-

schutzversicherer des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppel-

buchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz ver-

wirkt, nicht der Fall.

3

Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversi-

cherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt

und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größen-

ordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Ge-

sichtspunkt einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 19 Abs. 2

ARB 75 gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des

Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklag-

ten ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch

auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege

gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Über-

schreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75,

nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen überstei-

genden Teil leistungsfrei gewesen wäre.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2002 - 16 O 84/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2002 - 12 U 69/02 -