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BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 72/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zu-
gang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Be-
reinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - LG Kassel
AG Melsungen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten
der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
925,54 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentüme-
rin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklag-
ten, ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das
Landgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 € betrage, zu
dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 € hinzu-
trete. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die Wert-
grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v.
19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu
verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfä-
higkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3
Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.
1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des
Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grund-
stücks, zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilflä-
che von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so klei-
nen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück
selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert
(70 €/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm,
wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage
danach 233,66 € (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen
hiervon 75 v.H.
Die Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Recht-
sprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere
(wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint,
eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertver-
hältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks,
dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei
mithin der Bodenrichtwert von 70 €/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusam-
men mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 € zu be-
wertenden Beschwerdegegenstand.
2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässig-
keit der Berufung nicht erheblich.
a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag
nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Ge-
genstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flä-
chengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht
der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündli-
chen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungs-
antrag aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem
zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem
Antrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sit-
zungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In
der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klage-
schrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat
das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiese-
nen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im
Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine
kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwer-
degegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO;
Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die
Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft
sich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf
1.216 DM = 621,73 €. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter ver-
folgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstan-
des in jedem Fall die Grenze von 600 €.
b) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer
geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen
Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Haupt-
antrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO,
sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf
mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich
darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im
Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v.
7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254 best.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch