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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 41/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 € festge-
setzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die
haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint.
In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-
hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005
- IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der
Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl.
v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheb-
lichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die
Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen
(Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tat-
richterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbe-
schwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf
seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vor-
bringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für
unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Be-
weislastentscheidung getroffen.
3
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf,
dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995
noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hier-
für in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -