BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 55/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
1. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesell-
schaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa BGH, Urt. v.
7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849). Das Berufungsgericht hat
den Begriff der Zahlungsunfähigkeit jedoch offensichtlich unrichtig verwandt.
Unstreitig war das Betriebsgrundstück, welches nach der Schätzung des Klä-
gers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Veräußerungs-
wert von 110.000.000 DM besaß, nur mit 37.000.000 DM belastet. Der für die
Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts
vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grund-
vermögen hätte die Gesellschaft zeitnah weitere Kredite erhalten (BGHZ 163,
134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist. War die Schuldnerin aber im fraglichen
Zeitraum noch in der Lage, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaf-
fen, war sie gerade nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 23.09.2004 - 4 O 574/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2005 - 27 U 206/04 -