BGH Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 138/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GmbHG §§ 30, 31, 32 a
Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeit- punkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war.
b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insol- venzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt wer- den, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtli- che Veräußerungswerte nicht vorhanden sind.
c) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - bei- spielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell- schafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03 - OLG Celle
LG Verden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist zu 25 % an der B. GmbH beteiligt. Er ist Eigentümer des
Betriebsgrundstücks, das er an die Gesellschaft vermietet hat. Am 2. Juni 1999
wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und
der Kläger zum Verwalter bestellt. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzah-
lung der von dem Beklagten im Jahre 1998 vereinnahmten Mieten. Dazu be-
hauptet er, die Gesellschaft sei schon seit 1994 überschuldet gewesen. Das
Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Be-
klagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Überlassung des Betriebs-
grundstücks habe jedenfalls im Jahre 1998 eigenkapitalersetzenden Charakter
gehabt. Die zum 31. Dezember 1996 aufgestellte Bilanz der Gesellschaft
habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von
139.672,44 DM ausgewiesen. Dieser Wert sei nicht im Hinblick auf die Erstel-
lung eines Überschuldungsstatus zu korrigieren gewesen. Zwar habe der Be-
klagte zu einzelnen Aktivposten der Bilanz das Vorliegen von stillen Reserven
behauptet und dazu auch präzise Zahlen vorgetragen. Der daraufhin als Sach-
verständiger eingeschaltete Wirtschaftsprüfer habe jedoch keine ausreichenden
Anhaltspunkte vorgefunden, um die tatsächlichen Werte der Wirtschaftsgüter
bestimmen zu können. Das gehe zu Lasten des Beklagten. Zwar liege die Be-
weislast für die Kreditunwürdigkeit grundsätzlich bei der Gesellschaft bzw.
ihrem Konkursverwalter. Die Jahresbilanz habe aber eine indizielle Bedeutung
für die Insolvenzreife. Nur wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein
stiller Reserven vorlägen, müsse der Konkursverwalter dazu vortragen und Be-
weis führen.
II. Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Die Klage auf Rückgewähr der Mieten ist nach §§ 30, 31 Abs. 1
GmbHG i.V.m. den Rechtsprechungsregeln zur eigenkapitalersetzenden Ge-
brauchsüberlassung (BGHZ 109, 55; 121, 31) nur dann begründet, wenn die
Gesellschaft am 31. Dezember 1996 - oder jedenfalls bis zum 30. Juni 1997,
als der Beklagte den Mietvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 1997 späte-
stens hätte kündigen können - in eine Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG
geraten ist und der Beklagte - wovon im Normalfall auszugehen ist - das erken-
nen konnte. Eine Krise lag dann vor, wenn die Gesellschaft insolvenzreif oder
jedenfalls "überlassungsunwürdig" war. Zu einer unabhängig von einer Insol-
venzreife bestehenden Überlassungsunwürdigkeit hat das Berufungsgericht
keine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entscheidend
ist daher allein die Frage, ob die Gesellschaft insolvenzreif war. Da die Gesell-
schaft im Jahre 1998 noch zahlungsfähig war, konnte sich eine Insolvenzreife
nur aus einer Überschuldung ergeben. Nach der hier noch anwendbaren Kon-
kursordnung sind dazu eine rechnerische Überschuldung und eine negative
Fortbestehensprognose erforderlich. Eine rechnerische Überschuldung in die-
sem Sinne liegt vor, wenn die im Insolvenzfall verwertbaren Vermögensgegen-
stände zu ihren Veräußerungswerten nicht mehr ausreichen, um die Schulden
zu decken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Darlegungs-
und Beweislast bezüglich der Überschuldung bei der Gesellschaft bzw. dem für
sie tätig werdenden Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter hat die Über-
schuldung grundsätzlich durch Vorlage eines Überschuldungsstatus darzule-
gen. Darin sind die stillen Reserven aufzudecken und die Vermögensgegen-
stände zu Veräußerungswerten anzusetzen. Nicht ausreichend ist dagegen,
lediglich die Handelsbilanz vorzulegen, weil die Handelsbilanz nach anderen
Kriterien als ein Überschuldungsstatus aufzustellen ist. So sagt sie etwa nichts
über stille Reserven aus. Die Handelsbilanz kann deshalb nur indizielle Bedeu-
tung für die insolvenzrechtliche Überschuldung haben. Mindestens muß der
Insolvenzverwalter die Ansätze der Handelsbilanz daraufhin überprüfen und
erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus
nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind. Dabei muß er nicht jede
denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte
- beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell-
schafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146;
146, 264, 267 f.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242,
243; v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839; ebenso zur vergleichbaren
Problematik bei der Kreditunwürdigkeit Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95,
NJW 1997, 3171, 3172 und v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, NJW 1998,
1143, 1144).
2. Nach diesen Grundsätzen und dem bisherigen Vortrag der Parteien ist
die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Überschuldungsstatus zu dem
maßgeblichen Zeitpunkt aufgestellt. Er hat auch nicht die Behauptungen des
Beklagten zu den stillen Reserven widerlegt. So hat der Beklagte behauptet, die
Transportfahrzeuge der Gemeinschuldnerin, die in der Handelsbilanz mit einem
Erinnerungswert von 11,00 DM erfaßt gewesen seien, hätten tatsächlich einen
Wert in Höhe von 61.000,00 DM gehabt, die Werkzeuge der Gemeinschuldne-
rin, in der Bilanz mit 18.348,00 DM veranschlagt, seien 43.000,00 DM wert ge-
wesen, die abgeschriebenen geringwertigen Wirtschaftsgüter hätten noch einen
Wert in Höhe von 11.000,00 DM gehabt und die sonstige Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung, die mit einem Buchwert in Höhe von 23.645,00 DM erfaßt
gewesen sei, sei tatsächlich 73.000,00 DM wert gewesen. Dieser Vortrag ist
substantiiert genug, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich damit aus-
einanderzusetzen und die Zahlen des Beklagten zu widerlegen. Das hat das
Berufungsgericht im Ansatz auch richtig gesehen, wie sich daraus ergibt, daß
es eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeordnet hat. Daß der Sachverständige dann aber erklärt hat, er könne man-
gels ausreichender Unterlagen keine Feststellungen treffen, geht zu Lasten des
Klägers. Seine Sache war es, die Überschuldung unter Berücksichtigung des
substantiierten Gegenvortrags des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Ist
ihm das nicht möglich, kann seine Klage keinen Erfolg haben. Anders wäre al-
lenfalls dann zu entscheiden, wenn der Beklagte eine ihm obliegende Pflicht zur
Führung und Aufbewahrung von Büchern bzw. Belegen verletzt hätte. Das aber
macht der Kläger selbst nicht geltend.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die
Sache ist zurückzuverweisen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme abgebrochen, ohne alles getan
zu haben, um den Sachverhalt aufzuklären. So hätte versucht werden müssen,
aufgrund der Veräußerungserlöse, die für die streitigen Gegenstände im Rah-
men des Konkursverfahrens erzielt worden sind, auf die Verkehrswerte zu dem
hier maßgeblichen Zeitpunkt rückzuschließen, soweit ausreichende Anhalts-
punkte dafür vorliegen, daß die verwerteten Wirtschaftsgüter auch schon zu
jenem Zeitpunkt vorhanden waren. Dazu hätte notfalls ein anderer Sachver-
ständiger hinzugezogen werden müssen, der - über das allgemeine Wissen
eines Wirtschaftsprüfers hinaus - über spezielle Kenntnisse in der Bewertung
von Anlagegütern verfügt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen
Bi. ist es dagegen nicht erforderlich, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen.
Es geht allein darum zu überprüfen, ob die von dem Beklagten behaupteten
stillen Reserven vorhanden waren, die - nur - in ihrer Summe ausreichen, um
trotz des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Fehlbetrags eine rechnerische
Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts auszuschließen. Gelingt dem
Kläger, ggf. nach ergänzendem Vortrag, der Beweis, daß jedenfalls ein Teil die-
ser stillen Reserven nicht vorhanden war, ist von einer rechnerischen Über-
schuldung - und damit angesichts der von dem Berufungsgericht festgestellten
negativen Fortbestehensprognose von einer Insolvenzreife - auszugehen. Ge-
lingt dem Kläger dieser Beweis dagegen nicht, ist die Klage unbegründet. Die
Zurückverweisung ermöglicht den Parteien, unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Senats ergänzend vorzutragen, und dem Berufungsge-
richt, auf dieser Grundlage die Beweisaufnahme fortzusetzen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe