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BGH Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 138/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

GmbHG §§ 30, 31, 32 a

Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeit- punkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war.

b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insol- venzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt wer- den, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtli- che Veräußerungswerte nicht vorhanden sind.

c) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - bei- spielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell- schafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen.

BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03 - OLG Celle

LG Verden

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist zu 25 % an der B. GmbH beteiligt. Er ist Eigentümer des

Betriebsgrundstücks, das er an die Gesellschaft vermietet hat. Am 2. Juni 1999

wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und

der Kläger zum Verwalter bestellt. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzah-

lung der von dem Beklagten im Jahre 1998 vereinnahmten Mieten. Dazu be-

hauptet er, die Gesellschaft sei schon seit 1994 überschuldet gewesen. Das

Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Be-

klagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene

Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Überlassung des Betriebs-

grundstücks habe jedenfalls im Jahre 1998 eigenkapitalersetzenden Charakter

gehabt. Die zum 31. Dezember 1996 aufgestellte Bilanz der Gesellschaft

habe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von

139.672,44 DM ausgewiesen. Dieser Wert sei nicht im Hinblick auf die Erstel-

lung eines Überschuldungsstatus zu korrigieren gewesen. Zwar habe der Be-

klagte zu einzelnen Aktivposten der Bilanz das Vorliegen von stillen Reserven

behauptet und dazu auch präzise Zahlen vorgetragen. Der daraufhin als Sach-

verständiger eingeschaltete Wirtschaftsprüfer habe jedoch keine ausreichenden

Anhaltspunkte vorgefunden, um die tatsächlichen Werte der Wirtschaftsgüter

bestimmen zu können. Das gehe zu Lasten des Beklagten. Zwar liege die Be-

weislast für die Kreditunwürdigkeit grundsätzlich bei der Gesellschaft bzw.

ihrem Konkursverwalter. Die Jahresbilanz habe aber eine indizielle Bedeutung

für die Insolvenzreife. Nur wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein

stiller Reserven vorlägen, müsse der Konkursverwalter dazu vortragen und Be-

weis führen.

II. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Die Klage auf Rückgewähr der Mieten ist nach §§ 30, 31 Abs. 1

GmbHG i.V.m. den Rechtsprechungsregeln zur eigenkapitalersetzenden Ge-

brauchsüberlassung (BGHZ 109, 55; 121, 31) nur dann begründet, wenn die

Gesellschaft am 31. Dezember 1996 - oder jedenfalls bis zum 30. Juni 1997,

als der Beklagte den Mietvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 1997 späte-

stens hätte kündigen können - in eine Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG

geraten ist und der Beklagte - wovon im Normalfall auszugehen ist - das erken-

nen konnte. Eine Krise lag dann vor, wenn die Gesellschaft insolvenzreif oder

jedenfalls "überlassungsunwürdig" war. Zu einer unabhängig von einer Insol-

venzreife bestehenden Überlassungsunwürdigkeit hat das Berufungsgericht

keine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entscheidend

ist daher allein die Frage, ob die Gesellschaft insolvenzreif war. Da die Gesell-

schaft im Jahre 1998 noch zahlungsfähig war, konnte sich eine Insolvenzreife

nur aus einer Überschuldung ergeben. Nach der hier noch anwendbaren Kon-

kursordnung sind dazu eine rechnerische Überschuldung und eine negative

Fortbestehensprognose erforderlich. Eine rechnerische Überschuldung in die-

sem Sinne liegt vor, wenn die im Insolvenzfall verwertbaren Vermögensgegen-

stände zu ihren Veräußerungswerten nicht mehr ausreichen, um die Schulden

zu decken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Darlegungs-

und Beweislast bezüglich der Überschuldung bei der Gesellschaft bzw. dem für

sie tätig werdenden Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter hat die Über-

schuldung grundsätzlich durch Vorlage eines Überschuldungsstatus darzule-

gen. Darin sind die stillen Reserven aufzudecken und die Vermögensgegen-

stände zu Veräußerungswerten anzusetzen. Nicht ausreichend ist dagegen,

lediglich die Handelsbilanz vorzulegen, weil die Handelsbilanz nach anderen

Kriterien als ein Überschuldungsstatus aufzustellen ist. So sagt sie etwa nichts

über stille Reserven aus. Die Handelsbilanz kann deshalb nur indizielle Bedeu-

tung für die insolvenzrechtliche Überschuldung haben. Mindestens muß der

Insolvenzverwalter die Ansätze der Handelsbilanz daraufhin überprüfen und

erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus

nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind. Dabei muß er nicht jede

denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte

- beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell-

schafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146;

146, 264, 267 f.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242,

243; v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839; ebenso zur vergleichbaren

Problematik bei der Kreditunwürdigkeit Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95,

NJW 1997, 3171, 3172 und v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, NJW 1998,

1143, 1144).

2. Nach diesen Grundsätzen und dem bisherigen Vortrag der Parteien ist

die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Überschuldungsstatus zu dem

maßgeblichen Zeitpunkt aufgestellt. Er hat auch nicht die Behauptungen des

Beklagten zu den stillen Reserven widerlegt. So hat der Beklagte behauptet, die

Transportfahrzeuge der Gemeinschuldnerin, die in der Handelsbilanz mit einem

Erinnerungswert von 11,00 DM erfaßt gewesen seien, hätten tatsächlich einen

Wert in Höhe von 61.000,00 DM gehabt, die Werkzeuge der Gemeinschuldne-

rin, in der Bilanz mit 18.348,00 DM veranschlagt, seien 43.000,00 DM wert ge-

wesen, die abgeschriebenen geringwertigen Wirtschaftsgüter hätten noch einen

Wert in Höhe von 11.000,00 DM gehabt und die sonstige Betriebs- und Ge-

schäftsausstattung, die mit einem Buchwert in Höhe von 23.645,00 DM erfaßt

gewesen sei, sei tatsächlich 73.000,00 DM wert gewesen. Dieser Vortrag ist

substantiiert genug, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich damit aus-

einanderzusetzen und die Zahlen des Beklagten zu widerlegen. Das hat das

Berufungsgericht im Ansatz auch richtig gesehen, wie sich daraus ergibt, daß

es eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

angeordnet hat. Daß der Sachverständige dann aber erklärt hat, er könne man-

gels ausreichender Unterlagen keine Feststellungen treffen, geht zu Lasten des

Klägers. Seine Sache war es, die Überschuldung unter Berücksichtigung des

substantiierten Gegenvortrags des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Ist

ihm das nicht möglich, kann seine Klage keinen Erfolg haben. Anders wäre al-

lenfalls dann zu entscheiden, wenn der Beklagte eine ihm obliegende Pflicht zur

Führung und Aufbewahrung von Büchern bzw. Belegen verletzt hätte. Das aber

macht der Kläger selbst nicht geltend.

III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die

Sache ist zurückzuverweisen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme abgebrochen, ohne alles getan

zu haben, um den Sachverhalt aufzuklären. So hätte versucht werden müssen,

aufgrund der Veräußerungserlöse, die für die streitigen Gegenstände im Rah-

men des Konkursverfahrens erzielt worden sind, auf die Verkehrswerte zu dem

hier maßgeblichen Zeitpunkt rückzuschließen, soweit ausreichende Anhalts-

punkte dafür vorliegen, daß die verwerteten Wirtschaftsgüter auch schon zu

jenem Zeitpunkt vorhanden waren. Dazu hätte notfalls ein anderer Sachver-

ständiger hinzugezogen werden müssen, der - über das allgemeine Wissen

eines Wirtschaftsprüfers hinaus - über spezielle Kenntnisse in der Bewertung

von Anlagegütern verfügt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen

Bi. ist es dagegen nicht erforderlich, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen.

Es geht allein darum zu überprüfen, ob die von dem Beklagten behaupteten

stillen Reserven vorhanden waren, die - nur - in ihrer Summe ausreichen, um

trotz des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Fehlbetrags eine rechnerische

Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts auszuschließen. Gelingt dem

Kläger, ggf. nach ergänzendem Vortrag, der Beweis, daß jedenfalls ein Teil die-

ser stillen Reserven nicht vorhanden war, ist von einer rechnerischen Über-

schuldung - und damit angesichts der von dem Berufungsgericht festgestellten

negativen Fortbestehensprognose von einer Insolvenzreife - auszugehen. Ge-

lingt dem Kläger dieser Beweis dagegen nicht, ist die Klage unbegründet. Die

Zurückverweisung ermöglicht den Parteien, unter Berücksichtigung der

Rechtsauffassung des Senats ergänzend vorzutragen, und dem Berufungsge-

richt, auf dieser Grundlage die Beweisaufnahme fortzusetzen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe