BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZR 260/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom
6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die
in dem Schriftsatz vom
10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung
des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst,
weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren
erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung
des Bundesgerichtshofes
abweichende Auffassung
in
dem
Berufungsurteil dargestellt hat.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2005 - 10 O 65/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2005 - I-9 U 30/05 -