Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – V ZR 260/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom

6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die

in dem Schriftsatz vom

10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung

des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst,

weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren

erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung

des Bundesgerichtshofes

abweichende Auffassung

in

dem

Berufungsurteil dargestellt hat.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2005 - 10 O 65/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2005 - I-9 U 30/05 -