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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 40/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
XI ZB 40/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 130 Nr. 6
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim- menden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-
schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am
3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung
eingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag ein-
gegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht
unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift
auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original
der Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug
ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der mit normalem
Faxgerät übermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erfülle nicht die an
eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu
stellenden Anforderungen. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess
müssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis ge-
führt werde, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittel-
oder Rechtsmittelbegründungsschrift übernehme. Die in der Entschei-
dung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340)
noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hin-
weis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungs-
form nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei
Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neu-
fassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend er-
achtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der
Unterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch techni-
sche Notwendigkeiten begründete Aufgabe oder Einschränkung des
Schriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte
Unterschrift unter einem mit normalem Faxgerät übermittelten Schriftsatz
zur Wirksamkeit der Berufung nicht aus.
Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht
vor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten könne
zwar unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen eine der Un-
terschrift vergleichbare Gewähr dafür ergebe, dass er die Verantwortung
für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernommen habe. Hier-
bei könnten aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die spä-
testens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien.
Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Beru-
fungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegan-
gen sei. Zudem bestünden Zweifel an einer durch den Prozessbevoll-
mächtigten der Kläger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb
der Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf
dem Original nicht identisch seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Kläger.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen
(BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom
22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die
von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevoll-
mächtigten bei einer per Telefax übermittelten Berufung zwingende
Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeu-
tung, sondern ist seit langem höchstrichterlich geklärt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müs-
sen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmen-
de Schriftsätze
im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim
Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein
(§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis
geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwor-
tung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe
z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR
192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB
9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. No-
vember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom
10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Litera-
tur (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Un-
terschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgemäß angesehen
wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger
keine grundsätzliche Bedeutung.
b) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick
auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnah-
men von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtspre-
chung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer
bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fern-
schreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160,
162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist
in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO
S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegrün-
dung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertre-
tungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische
Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Fax-
gerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige
Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie
das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzich-
tet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erfor-
derlich machen. Das ist hier nicht der Fall.
Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines norma-
len Telefaxgerätes übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per
Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres
unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bun-
desgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf
das Unterschriftserfordernis zu verzichten
(BGH, Beschluss vom
11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße
Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom
6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran hält der Senat fest.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neu-
fassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der
Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsatz 2 dieser Vorschrift für den
durch einen Telefax-Dienst übermittelten bestimmenden Schriftsatz nur
"die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefasste Wortlaut
erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anleh-
nung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entste-
hungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005,
aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen
Unterschrift zulassen wollte.
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Fälle - Übermitt-
lung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hil-
fe eines normalen Faxgerätes - ist entgegen der Ansicht der Kläger auch
sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist
bei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, dass der
Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründungsschrift
übernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht
geprüften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizität der Unterschrift in
aller Regel nur zuverlässig feststellen lässt, wenn der Schriftsatz mit der
eigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer
unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax über-
mittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer sol-
chen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entge-
gen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fäl-
schungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR
58/01, NJW 2001, 2888 f.).
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger
auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht ver-
letzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in
der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht
zu
rechtfertigender Weise
zu erschweren
(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG
NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Beru-
fungsgericht für notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht
geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte, wie dargelegt,
aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom
Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestim-
mender Schriftsätze ausgehen und dem Rechnung tragen müssen. Das
wäre ihm durch eigenhändige Unterzeichnung der ausgedruckten Beru-
fungsschrift problemlos und ebenso leicht möglich gewesen wie das
Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -