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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 40/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

XI ZB 40/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim- menden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 10. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-

schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Braunschweig vom 1. November 2005 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 61.815,19 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. April 2005, zugestellt am

3. Mai 2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen. Mit

Schriftsatz vom 3. Juni 2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung

eingelegt. Die per Telekopie beim Oberlandesgericht am selben Tag ein-

gegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht

unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift

auf. Das am 7. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original

der Rechtsmittelschrift schließt mit einem handschriftlichen Namenszug

ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht übereinstimmt.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der mit normalem

Faxgerät übermittelte Schriftsatz vom 3. Juni 2005 erfülle nicht die an

eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu

stellenden Anforderungen. Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess

müssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechts-

anwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis ge-

führt werde, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittel-

oder Rechtsmittelbegründungsschrift übernehme. Die in der Entschei-

dung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340)

noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hin-

weis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungs-

form nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem

Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei

Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neu-

fassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend er-

achtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der

Unterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch techni-

sche Notwendigkeiten begründete Aufgabe oder Einschränkung des

Schriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte

Unterschrift unter einem mit normalem Faxgerät übermittelten Schriftsatz

zur Wirksamkeit der Berufung nicht aus.

3

Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht

vor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten könne

zwar unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen eine der Un-

terschrift vergleichbare Gewähr dafür ergebe, dass er die Verantwortung

für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernommen habe. Hier-

bei könnten aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die spä-

testens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien.

Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Beru-

fungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegan-

gen sei. Zudem bestünden Zweifel an einer durch den Prozessbevoll-

mächtigten der Kläger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb

der Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf

dem Original nicht identisch seien.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Kläger.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-

sen

(BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom

22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.

6

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die

von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevoll-

mächtigten bei einer per Telefax übermittelten Berufung zwingende

Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeu-

tung, sondern ist seit langem höchstrichterlich geklärt.

7

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müs-

sen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmen-

de Schriftsätze

im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim

Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein

(§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis

geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwor-

tung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe

z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR

192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB

9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. No-

vember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom

10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Litera-

tur (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 130 Rdn. 21 f. m.w.Nachw.) das Un-

terschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgemäß angesehen

wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger

keine grundsätzliche Bedeutung.

8

b) Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick

auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnah-

men von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtspre-

chung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer

bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fern-

schreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160,

162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist

in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO

S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegrün-

dung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes

entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertre-

tungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische

Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Fax-

gerät des Gerichts übermittelt werden können. Auf eine eigenhändige

Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften ist allerdings, wie

das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzich-

tet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erfor-

derlich machen. Das ist hier nicht der Fall.

9

Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines norma-

len Telefaxgerätes übermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per

Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres

unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bun-

desgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf

das Unterschriftserfordernis zu verzichten

(BGH, Beschluss vom

11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße

Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom

6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Daran hält der Senat fest.

10

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neu-

fassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der

Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbsatz 2 dieser Vorschrift für den

durch einen Telefax-Dienst übermittelten bestimmenden Schriftsatz nur

"die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefasste Wortlaut

erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anleh-

nung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entste-

hungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005,

aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen

Unterschrift zulassen wollte.

11

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider Fälle - Übermitt-

lung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hil-

fe eines normalen Faxgerätes - ist entgegen der Ansicht der Kläger auch

sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenhändigen Unterschrift ist

bei einer eingescannten Unterschrift nicht gewährleistet, dass der

Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründungsschrift

übernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht

geprüften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizität der Unterschrift in

aller Regel nur zuverlässig feststellen lässt, wenn der Schriftsatz mit der

eigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer

unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax über-

mittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer sol-

chen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entge-

gen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fäl-

schungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR

58/01, NJW 2001, 2888 f.).

12

2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger

auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht ver-

letzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in

der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht

zu

rechtfertigender Weise

zu erschweren

(BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG

NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Das ist durch das vom Beru-

fungsgericht für notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht

geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte, wie dargelegt,

aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom

Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestim-

mender Schriftsätze ausgehen und dem Rechnung tragen müssen. Das

wäre ihm durch eigenhändige Unterzeichnung der ausgedruckten Beru-

fungsschrift problemlos und ebenso leicht möglich gewesen wie das

Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -