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BGH Urteil vom 22.09.2006 – V ZR 239/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein ein-

genommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhe-

bung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

BGH, Urt. v. 22. September 2006 - V ZR 239/05 - OLG München

LG München II

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Notarvertrag vom 10. März 1998 verkaufte der Kläger der beklagten

Gemeinde das 3.056 qm große Flurstück 486/3 Flur 145 der Gemarkung B.

und aus dem angrenzenden Flurstück 486/6 eine Teilfläche von 1.055 qm (im

Folgenden: Kaufgrundstücke). Das Flurstück 486/3 ist Bestandteil des so ge-

nannten Bössgeländes, für das die Beklagte 1995 im Hinblick auf die beabsich-

tigte Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschlossen

hatte.

2

Die Beklagte verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Bezahlung von

1.050.000 DM (255,41 DM/qm) sowie dazu, dem Kläger 125 qm ihres an das

Flurstück 486/6 angrenzenden Flurstücks 435/2 zu übertragen, um die Bebau-

barkeit der aus dem Flurstück 486/3 dem Kläger verbleibenden Fläche zu ge-

währleisten, und die Kosten der Erschließung des so zu bildenden Grundstücks

zu tragen. Die Beklagte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde als Ei-

gentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie vereinheitlichte die Kauf-

grundstücke mit angrenzenden Grundstücken und teilte das so entstandene

Grundstück neu auf. Im Wesentlichen veräußerte sie die entstandenen Parzel-

len. Derzeit ist sie noch Eigentümerin des aus der Teilung hervorgegangenen

Flurstücks 486/14, das sie im Oktober 1998 für 800 DM/qm zum Kauf anbot.

3

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig über die Quali-

tät der Grundstücke als Bauland getäuscht und sittenwidrig übervorteilt. Der

Wert der verkauften Grundstücke habe bei Vertragsabschluss 800 DM/qm

betragen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des

Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass er Eigentümer des Flurstücks 486/14

sei, und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Auskunft über den aus dem

Weiterverkauf der Kaufgrundstücke erzielten Erlös und dessen Verwendung

und zur Erstattung des hiernach zu beziffernden Betrages zu verurteilen. Das

Landgericht hat nach Beweiserhebung zum Wert der Kaufgrundstücke durch

Teilurteil dem Berichtigungsantrag stattgegeben und die Beklagte zu der ver-

langten Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil und das Ver-

fahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat

zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält das Verfahren des Landgerichts für fehlerhaft.

Es meint, die Feststellung des Landgerichts, der vereinbarte Kaufpreis bleibe

um mehr als die Hälfte hinter dem Wert der verkauften Grundstücke zurück,

erlaube den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der Beklagten nur, wenn

keine besonderen Umstände vorlägen, die einem solchen Schluss entgegen

stünden. Hierauf habe das Landgericht den Kläger hinweisen müssen. Der

Hinweis hätte den Kläger zu weiterem Vortrag veranlasst, über den umfänglich

Beweis zu erheben gewesen sei. Des Weiteren habe es zur Beurteilung der

Bebaubarkeit des Flurstücks 486/3 der Einnahme eines Augenscheins bedurft.

7

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung ent-

spricht nicht dem Verfahrensrecht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Beru-

fungsgericht selber eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, § 538 Abs. 1

ZPO.

1. Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von des-

sen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni

1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR

1999, 1289). Hiernach bestand kein Anlass zu einem Hinweis an den - obsie-

genden - Kläger.

8

Das Landgericht hat den Kaufvertrag vom 10. März 1998 als nach § 138

Abs. 1 - und Abs. 2 - BGB nichtig erachtet. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138

Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von In-

halt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den gu-

ten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu ist weder das Bewusstsein der Sit-

tenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich (st. Rspr., vgl. Senat,

BGHZ 146, 298, 301). Gegenseitige Verträge können vielmehr, auch wenn der

Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, sittenwidrig sein, wenn

zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und

mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-

fassung der subjektiven und objektiven Umstände als sittenwidrig erscheinen

lässt.

9

So verhält es sich, wenn eine Vertragspartei die wirtschaftlich schwache

Position der anderen Partei zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest

leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die andere Partei sich nur

unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag einge-

lassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-

ders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Aus-

nutzung eines den Verhandlungspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-

trächtigenden Umstandes rechtfertigen. So liegt es, wenn die Leistung der ei-

nen Vertragspartei den Wert der Leistung der anderen Vertragspartei um rund

das Doppelte übersteigt. Ein derartiges Missverhältnis begründet die tatsächli-

che Vermutung verwerflichen Handelns (Senat, BGHZ 146, 290, 305).

10

Das Landgericht hat ein solches Missverhältnis festgestellt. Damit aber

oblag es der Beklagten, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-

sen, die die Vermutung erschüttern, und nicht dem Kläger, einen Sachverhalt

vorzutragen, nach welchem derartige Umstände auszuschließen sind.

12

2. Das Landgericht war auch nicht veranlasst, das ehemalige Flurstück

486/3 in Augenschein zu nehmen.

a) Der Wert dieses Flurstücks bei Abschluss des Kaufvertrags wurde von

dessen Bebaubarkeit bestimmt. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob das

Flurstück ohne den Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplans durch

die Beklagte insgesamt oder nur teilweise gem. § 34 BauGB bebaubar war.

Diese Frage ist aufgrund der Lage des Grundstücks und der Bebauung der an-

grenzenden Grundstücke zu entscheiden. Das Landgericht hat die Bebaubar-

keit als insgesamt gegeben angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es auf der

Grundlage der Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen, der

von diesem gefertigten Fotografien, der Aussagen eines anderen Sachverstän-

digen in einem anderen Rechtsstreit und den schriftlichen Äußerungen eines

Mitarbeiters des zuständigen Landratsamts gekommen. Es hat gemeint, auf

dieser Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Grundstücks auch ohne die

Einholung eines Augenscheins in der Lage zu sein. Das ist nicht zu beanstan-

den.

13

Über die Frage der Einholung eines Augenscheins hatte das Landgericht

gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden

(BGHZ 66, 63, 68). Die Ermessensausübung des Landgerichts lässt keinen

Rechtsfehler erkennen. Ein Antrag, gegenbeweislich durch die Einnahme eines

Augenscheins zur Lage des Grundstücks und zur Bebauung der angrenzenden

Grundstücke Beweis zu erheben, ist von der Beklagten im ersten Rechtszug

nicht gestellt worden.

14

b) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die

notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der

Prozessbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen

Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und eine umfangrei-

che oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Bei der insoweit notwen-

digen Abwägung ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der

Sache zu einer erheblichen Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits

führt und dies in der Regel den schützenswerten Interessen der Parteien ent-

gegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004, VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537,

1538). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführen-

den Beweisaufnahme ist deshalb auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen

die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu

größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstin-

stanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, VII ZR 270/03, MDR 2005,

645). Steht die Einnahme eines Augenscheins zur tatsächlichen Situation eines

Grundstücks im Hinblick auf die Beurteilung von dessen Bebaubarkeit gemäß

§ 34 BauGB aus, liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls regelmäßig

nicht vor.

III.

15

Der Verlauf des Berufungsverfahrens und die Begründung der angefoch-

tenen Entscheidung geben Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2

ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25.09.2006 Der Vorsitzende Krüger

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 O 5663/01 -

OLG München, Entscheidung vom 15.09.2005 - 19 U 5654/04 -