BGH Urteil vom 22.09.2006 – V ZR 239/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein ein-
genommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhe-
bung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.
BGH, Urt. v. 22. September 2006 - V ZR 239/05 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Notarvertrag vom 10. März 1998 verkaufte der Kläger der beklagten
Gemeinde das 3.056 qm große Flurstück 486/3 Flur 145 der Gemarkung B.
und aus dem angrenzenden Flurstück 486/6 eine Teilfläche von 1.055 qm (im
Folgenden: Kaufgrundstücke). Das Flurstück 486/3 ist Bestandteil des so ge-
nannten Bössgeländes, für das die Beklagte 1995 im Hinblick auf die beabsich-
tigte Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschlossen
hatte.
Die Beklagte verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Bezahlung von
1.050.000 DM (255,41 DM/qm) sowie dazu, dem Kläger 125 qm ihres an das
Flurstück 486/6 angrenzenden Flurstücks 435/2 zu übertragen, um die Bebau-
barkeit der aus dem Flurstück 486/3 dem Kläger verbleibenden Fläche zu ge-
währleisten, und die Kosten der Erschließung des so zu bildenden Grundstücks
zu tragen. Die Beklagte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde als Ei-
gentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie vereinheitlichte die Kauf-
grundstücke mit angrenzenden Grundstücken und teilte das so entstandene
Grundstück neu auf. Im Wesentlichen veräußerte sie die entstandenen Parzel-
len. Derzeit ist sie noch Eigentümerin des aus der Teilung hervorgegangenen
Flurstücks 486/14, das sie im Oktober 1998 für 800 DM/qm zum Kauf anbot.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig über die Quali-
tät der Grundstücke als Bauland getäuscht und sittenwidrig übervorteilt. Der
Wert der verkauften Grundstücke habe bei Vertragsabschluss 800 DM/qm
betragen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des
Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass er Eigentümer des Flurstücks 486/14
sei, und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Auskunft über den aus dem
Weiterverkauf der Kaufgrundstücke erzielten Erlös und dessen Verwendung
und zur Erstattung des hiernach zu beziffernden Betrages zu verurteilen. Das
Landgericht hat nach Beweiserhebung zum Wert der Kaufgrundstücke durch
Teilurteil dem Berichtigungsantrag stattgegeben und die Beklagte zu der ver-
langten Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil und das Ver-
fahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält das Verfahren des Landgerichts für fehlerhaft.
Es meint, die Feststellung des Landgerichts, der vereinbarte Kaufpreis bleibe
um mehr als die Hälfte hinter dem Wert der verkauften Grundstücke zurück,
erlaube den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der Beklagten nur, wenn
keine besonderen Umstände vorlägen, die einem solchen Schluss entgegen
stünden. Hierauf habe das Landgericht den Kläger hinweisen müssen. Der
Hinweis hätte den Kläger zu weiterem Vortrag veranlasst, über den umfänglich
Beweis zu erheben gewesen sei. Des Weiteren habe es zur Beurteilung der
Bebaubarkeit des Flurstücks 486/3 der Einnahme eines Augenscheins bedurft.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung ent-
spricht nicht dem Verfahrensrecht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Beru-
fungsgericht selber eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, § 538 Abs. 1
ZPO.
1. Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von des-
sen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni
1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR
1999, 1289). Hiernach bestand kein Anlass zu einem Hinweis an den - obsie-
genden - Kläger.
Das Landgericht hat den Kaufvertrag vom 10. März 1998 als nach § 138
Abs. 1 - und Abs. 2 - BGB nichtig erachtet. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138
Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von In-
halt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den gu-
ten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu ist weder das Bewusstsein der Sit-
tenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich (st. Rspr., vgl. Senat,
BGHZ 146, 298, 301). Gegenseitige Verträge können vielmehr, auch wenn der
Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, sittenwidrig sein, wenn
zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und
mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-
fassung der subjektiven und objektiven Umstände als sittenwidrig erscheinen
lässt.
So verhält es sich, wenn eine Vertragspartei die wirtschaftlich schwache
Position der anderen Partei zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest
leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die andere Partei sich nur
unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag einge-
lassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-
ders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Aus-
nutzung eines den Verhandlungspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-
trächtigenden Umstandes rechtfertigen. So liegt es, wenn die Leistung der ei-
nen Vertragspartei den Wert der Leistung der anderen Vertragspartei um rund
das Doppelte übersteigt. Ein derartiges Missverhältnis begründet die tatsächli-
che Vermutung verwerflichen Handelns (Senat, BGHZ 146, 290, 305).
Das Landgericht hat ein solches Missverhältnis festgestellt. Damit aber
oblag es der Beklagten, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-
sen, die die Vermutung erschüttern, und nicht dem Kläger, einen Sachverhalt
vorzutragen, nach welchem derartige Umstände auszuschließen sind.
2. Das Landgericht war auch nicht veranlasst, das ehemalige Flurstück
486/3 in Augenschein zu nehmen.
a) Der Wert dieses Flurstücks bei Abschluss des Kaufvertrags wurde von
dessen Bebaubarkeit bestimmt. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob das
Flurstück ohne den Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplans durch
die Beklagte insgesamt oder nur teilweise gem. § 34 BauGB bebaubar war.
Diese Frage ist aufgrund der Lage des Grundstücks und der Bebauung der an-
grenzenden Grundstücke zu entscheiden. Das Landgericht hat die Bebaubar-
keit als insgesamt gegeben angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es auf der
Grundlage der Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen, der
von diesem gefertigten Fotografien, der Aussagen eines anderen Sachverstän-
digen in einem anderen Rechtsstreit und den schriftlichen Äußerungen eines
Mitarbeiters des zuständigen Landratsamts gekommen. Es hat gemeint, auf
dieser Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Grundstücks auch ohne die
Einholung eines Augenscheins in der Lage zu sein. Das ist nicht zu beanstan-
den.
Über die Frage der Einholung eines Augenscheins hatte das Landgericht
gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
(BGHZ 66, 63, 68). Die Ermessensausübung des Landgerichts lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. Ein Antrag, gegenbeweislich durch die Einnahme eines
Augenscheins zur Lage des Grundstücks und zur Bebauung der angrenzenden
Grundstücke Beweis zu erheben, ist von der Beklagten im ersten Rechtszug
nicht gestellt worden.
b) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die
notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der
Prozessbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen
Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und eine umfangrei-
che oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Bei der insoweit notwen-
digen Abwägung ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der
Sache zu einer erheblichen Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits
führt und dies in der Regel den schützenswerten Interessen der Parteien ent-
gegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004, VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537,
1538). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführen-
den Beweisaufnahme ist deshalb auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen
die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu
größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstin-
stanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, VII ZR 270/03, MDR 2005,
645). Steht die Einnahme eines Augenscheins zur tatsächlichen Situation eines
Grundstücks im Hinblick auf die Beurteilung von dessen Bebaubarkeit gemäß
§ 34 BauGB aus, liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls regelmäßig
nicht vor.
III.
Der Verlauf des Berufungsverfahrens und die Begründung der angefoch-
tenen Entscheidung geben Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2
ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25.09.2006 Der Vorsitzende Krüger
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 O 5663/01 -
OLG München, Entscheidung vom 15.09.2005 - 19 U 5654/04 -