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BGH Urteil vom 08.07.2004 – VII ZR 231/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 8. Juli 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VOB/B § 11 Nr. 2

Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in

einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung

des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart

ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00,

BGHZ 149, 283, 287).

ZPO § 540 a.F.

Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem

Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfah-

rensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an

das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann

insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf

gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03 - OLG Frankfurt

LG Darmstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

25. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden gemäß

§ 8 GKG a.F. nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte übertrug ihr 1994

die Putz- und Stuckarbeiten an ihrem Alten- und Pflegeheim. Die Auftragssum-

me betrug 153.143,78 DM. Die VOB/B war vereinbart. Die Klägerin hat zu-

nächst Zahlung von 589.035,57 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage am

27. November 1997 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin noch einen

Anspruch in Höhe von 573.505,23 DM verfolgt. Die Beklagte hat eine Werklohn-

forderung von 246.740,96 DM errechnet und verschiedene Abzüge vorgenom-

men, darunter Abzüge wegen eines Sicherheitseinbehalts von 11.551,90 DM

und wegen einer Vertragsstrafe von 11.394,21 DM. Unter Berücksichtigung die-

ser Abzüge und der Abschlagszahlungen kommt sie zu einer Überzahlung von

14.208,54 DM.

Das Berufungsgericht hat die Klage in seinem ersten Urteil dem Grunde

nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurück-

verwiesen. Dieses Berufungsurteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an

das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001

- VII ZR 452/00, BauR 2002, 456 = NZBau 2002, 153 = ZfBR 2002, 254). Nach

erneuter mündlicher Verhandlung hat das Berufungsgericht wiederum ein

Grundurteil erlassen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Da-

gegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zu-

rückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-

gerichts.

Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezem-

ber 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das

Verfahren der Berufung sind die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften

anzuwenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Auf das Verfahren der Revision sind die Vor-

schriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom

27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht meint, es sei durch die Senatsentscheidung vom

16. Dezember 2002 nicht am Erlaß eines erneuten Grundurteils gehindert. Die

Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach der von der Beklagten selbst

vorgenommenen Berechnung ergebe sich ein jedenfalls zu zahlender Betrag

von 8.737,57 DM. Die Beklagte habe die Vertragsstrafe und den Sicherheits-

einbehalt zu Unrecht von dem Werklohn abgezogen. Die formularmäßige Ver-

einbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe sei unwirksam, es

liege ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor. Der weitere Sicherheitseinbehalt sei

unberechtigt, weil die Gewährleistungsfrist abgelaufen sei, ohne daß die Be-

klagte Mängel angezeigt habe. Über die Berechtigung der weiteren Ansprüche

müsse das Landgericht befinden.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Grundurteil darf

nur ergehen, wenn die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend-

einer Höhe besteht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99,

BauR 2001, 667 = NZBau 2001, 211 = ZfBR 2001, 177). Dazu enthält das Be-

rufungsurteil erneut keine tragfähigen Feststellungen.

1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht der Meinung, die Vertrags-

strafenvereinbarung sei gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die in den Besonderen

Vertragsbedingungen der Beklagten KEVM (B) BVB geregelte Vertragsstrafen-

vereinbarung hält der Inhaltskontrolle stand. In der Revision ist davon auszuge-

hen, daß die Vertragsstrafe mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt vereinbart

ist und ein rechtzeitiger Vorbehalt erklärt worden ist. Beides ist streitig. Das

Berufungsgericht trifft dazu keine Feststellungen.

a) Ziff. 4 der KEVM (B) BVB hat folgenden Wortlaut:

4. Vertragsstrafen (§ 11)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen:

4.1 bei Überschreitung des Fertigstellungsfrist 0,1 vom Hundert des Endbe- trages der Abrechnungssumme (Bruttosumme).

4.2....

4.3. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 10 % v.H. der Abrechnungssum- me (Bruttosumme) begrenzt.

b) Mit Ziff. 4 der KEVM (B) BVB ist keine verschuldensunabhängige Ver-

tragsstrafe vereinbart. Der Senat hat bereits in dem vom Berufungsgericht nicht

berücksichtigten Urteil vom 13. Dezember 2001 (VII ZR 432/00, BGHZ 149,

283, 287) entschieden, daß die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem

Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenver-

einbarung ergänzt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Mit der

ergänzenden Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B ist vereinbart, daß die Vertrags-

strafe den Verzug des Auftragnehmers voraussetzt. Dieser setzt dessen Ver-

schulden voraus.

Die Parteien haben durch den Klammerzusatz nach Ziff. 4 deutlich ge-

macht, daß § 11 VOB/B Anwendung findet.

c) Die Vertragsstrafenklausel ist auch nicht aus anderen Gründen un-

wirksam. Die Vertragsstrafenobergrenze von 10 % ist zwar unangemessen

hoch. Jedoch führt das aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zur Unwirk-

samkeit der Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR

210/01, BGHZ 153, 311, 324 ff.). Der Vertrag ist vor dem Bekanntwerden der

Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2003 geschlossen worden.

2. Damit steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht fest,

daß die Klägerin überhaupt noch Werklohn verlangen kann. Das Grundurteil

kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Ob es aus anderen

Gründen unzulässig war, kann dahin stehen.

a) Der Senat weist darauf hin, daß Bedenken gegen den Erlaß des

Grundurteils auch insoweit bestehen, als sich das Berufungsgericht mit der gel-

tend gemachten Werklohnforderung dem Grunde nach nicht auseinanderge-

setzt hat. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund

des Anspruchs gehören, erledigt sind (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000

- II ZR 54/99, NJW 2001, 224). Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit

den zahlreichen Einwendungen gegen die Berechtigung der Nachforderungen

dem Grunde nach nicht auseinandergesetzt.

b) Ferner hat das Berufungsgericht sich rechtsfehlerhaft nicht damit aus-

einandergesetzt, ob es in der Sache selbst entscheiden sollte. Die Entschei-

dung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 ZPO a.F. und der eigenen

Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO a.F. steht in

dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist der mit der Zurückverweisung

verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tat-

sacheninstanz abzuwägen. Wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurück-

verweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. entscheidet, muß es zur Aus-

übung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der

Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwi-

schen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach

§ 540 ZPO gesehen hat

(vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956

- III ZR 87/55, BGHZ 23, 36, 50; Urteil vom 30. März 2001 - V ZR 461/99,

NJW 2001, 2551, 2552).

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Der Senat macht von

der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Beru-

fungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der Senat weist darauf hin, daß das Berufungsgericht gehalten ist, dem

Grunde und der Höhe nach abschließend zu entscheiden. Ein weiteres Grund-

urteil wäre verfahrensfehlerhaft. Eine erneute Zurückverweisung der Sache

würde zu einer weiteren, nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des gesamten

Verfahrens führen. Bei seiner Entscheidung, ob es von einer Zurückverweisung

nach § 540 ZPO a.F. absieht, muß das Berufungsgericht auf die berechtigten

Interessen der Parteien Rücksicht nehmen. Dabei muß es vor allem auch das

Interesse der klagenden Partei im Auge behalten, in einer angemessenen Zeit

einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten.

Wenn die Gerichte durch verfahrensfehlerhafte Entscheidungen maßgeblich

selbst an der Verzögerung mitgewirkt haben, wird häufig allein das Absehen

von einer Zurückverweisung zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot

des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung (vgl.

dazu BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897)

sachdienlich sein. Im Einzelfall kann sich das dem Berufungsgericht in § 540

ZPO a.F. eingeräumte Ermessen so reduzieren, daß nur noch die Entschei-

dung, von einer Zurückverweisung abzusehen, ermessensfehlerfrei ist. So wäre

es hier. Das Verfahren ist nunmehr über sieben Jahre anhängig. Die Verzöge-

rung ist im wesentlichen auf das fehlerhafte Verfahren und die ihm folgenden

Entscheidungen des Berufungsgerichts, mit denen eine Sachaufklärung nicht

erreicht wurde, zurückzuführen. Den Parteien ist jegliche weitere Verzögerung

durch eine erneute Zurückverweisung nicht zuzumuten. Sie haben einen An-

spruch darauf, daß das Berufungsgericht die Sache nunmehr fördert und selbst

entscheidet. Ein schützenswertes Interesse einer Partei, das Verfahren beim

Landgericht fortzusetzen, ist nicht erkennbar.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kniffka

Bauner