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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – 4 StR 322/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 10. April 2006 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Ver-
kehr verurteilt worden ist,
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die
Maßregeln.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffen-
den Fällen und wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt; ferner hat es ihm
die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,
dass ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen versuch-
ten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Einsatz-
strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat
Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 14. August 2006.
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2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316
Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der An-
geklagte sei, als er nach der zum Nachteil der Zeugen B. und M. begangenen
Gewalttat mit seinem eigenen Pkw geflohen sei, fahruntüchtig im Sinne des
§ 316 StGB gewesen, ist nicht hinreichend belegt.
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Das Landgericht hat weder die seiner rechtlichen Wertung zu Grunde
liegende Tatzeitblutalkoholkonzentration ermittelt noch die für die Berechnung
erforderlichen Daten in ausreichendem Umfang mitgeteilt. Vielmehr ist dem Ur-
teil allein zu entnehmen, dass die dem Angeklagten angelastete Fahrt mit sei-
nem Pkw frühestens um 4.30 Uhr begann und ihm am selben Tag um
13.58 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Blutalkoholkonzentration
von 0,01‰ ergab. Dagegen fehlt jede Angabe zum Trinkverlauf und insbeson-
dere zum Trinkende. Diese Angaben sind grundsätzlich nicht entbehrlich, um
bestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols ab-
geschlossen ist. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Re-
sorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden
nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind
(BGHSt 25, 246; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl.
§ 316 StGB Rdn. 7 und 14 m.w.N.).
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Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass im Zeitpunkt des Fahrt-
antritts um 4.30 Uhr bei dem Angeklagten die Alkoholresorption bereits voll-
ständig abgeschlossen war, wäre zumindest die Annahme alkoholbedingter
"absoluter" Fahruntüchtigkeit nicht belegt. Denn ausgehend von dem Ergebnis
der Blutprobe ergäbe die Rückrechnung mit dem zu Grunde zu legenden stünd-
lichen Abbauwert von 0,1 ‰ eine max. Tatzeitblutalkoholkonzentration von
0,01 ‰ plus (9,5 Stunden mal 0,1 =) 0,95 ‰ = 0,96 ‰ und damit einen Wert
unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ (BGHSt 37,
89). Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen in der Person des Ange-
klagten, die die Annahme "relativer" Fahruntüchtigkeit tragen könnten, sind
nicht festgestellt. Dafür genügt insbesondere auch nicht die von der Strafkam-
mer in diesem Zusammenhang herangezogene "Erregung" (UA 26). Dass der
Angeklagte selbst seine Alkoholisierung erkannte und deshalb zunächst auf die
Benutzung seines Fahrzeugs verzichtet hatte, mag für eine versuchte Trunken-
heitsfahrt sprechen, die in § 316 StGB aber nicht unter Strafe gestellt ist; für die
Annahme einer vollendeten Tat genügt diese bloße Einschätzung des Ange-
klagten dagegen nicht.
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3. Über den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist deshalb
neu zu befinden. Die Aufhebung der Verurteilung nach § 316 StGB erfasst auch
die insoweit erkannte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe und zieht die
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und ebenfalls des Maßregelaus-
spruchs nach §§ 69, 69 a StGB nach sich.
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Sofern der neue Tatrichter nicht zur Annahme zumindest "relativer" Fahr-
untüchtigkeit und deshalb nicht erneut zur Verurteilung des Angeklagten nach
§ 316 StGB gelangt, wird er die Tat gemäß § 82 Abs. 2 OWiG auch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG zu
beurteilen haben.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Ver- hinderungsvermerks ge- hindert.
Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible