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BGH Beschluss vom 25.09.2006 – 4 StR 322/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 322/06

BESCHLUSS

vom

25. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Konstanz vom 10. April 2006 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen Trunkenheit im Ver-

kehr verurteilt worden ist,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die

Maßregeln.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffen-

den Fällen und wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt; ferner hat es ihm

die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,

dass ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden

darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen versuch-

ten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Einsatz-

strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat

Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 14. August 2006.

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2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316

Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der An-

geklagte sei, als er nach der zum Nachteil der Zeugen B. und M. begangenen

Gewalttat mit seinem eigenen Pkw geflohen sei, fahruntüchtig im Sinne des

§ 316 StGB gewesen, ist nicht hinreichend belegt.

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Das Landgericht hat weder die seiner rechtlichen Wertung zu Grunde

liegende Tatzeitblutalkoholkonzentration ermittelt noch die für die Berechnung

erforderlichen Daten in ausreichendem Umfang mitgeteilt. Vielmehr ist dem Ur-

teil allein zu entnehmen, dass die dem Angeklagten angelastete Fahrt mit sei-

nem Pkw frühestens um 4.30 Uhr begann und ihm am selben Tag um

13.58 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Blutalkoholkonzentration

von 0,01‰ ergab. Dagegen fehlt jede Angabe zum Trinkverlauf und insbeson-

dere zum Trinkende. Diese Angaben sind grundsätzlich nicht entbehrlich, um

bestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols ab-

geschlossen ist. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Re-

sorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden

nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind

(BGHSt 25, 246; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl.

§ 316 StGB Rdn. 7 und 14 m.w.N.).

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Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass im Zeitpunkt des Fahrt-

antritts um 4.30 Uhr bei dem Angeklagten die Alkoholresorption bereits voll-

ständig abgeschlossen war, wäre zumindest die Annahme alkoholbedingter

"absoluter" Fahruntüchtigkeit nicht belegt. Denn ausgehend von dem Ergebnis

der Blutprobe ergäbe die Rückrechnung mit dem zu Grunde zu legenden stünd-

lichen Abbauwert von 0,1 ‰ eine max. Tatzeitblutalkoholkonzentration von

0,01 ‰ plus (9,5 Stunden mal 0,1 =) 0,95 ‰ = 0,96 ‰ und damit einen Wert

unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ (BGHSt 37,

89). Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen in der Person des Ange-

klagten, die die Annahme "relativer" Fahruntüchtigkeit tragen könnten, sind

nicht festgestellt. Dafür genügt insbesondere auch nicht die von der Strafkam-

mer in diesem Zusammenhang herangezogene "Erregung" (UA 26). Dass der

Angeklagte selbst seine Alkoholisierung erkannte und deshalb zunächst auf die

Benutzung seines Fahrzeugs verzichtet hatte, mag für eine versuchte Trunken-

heitsfahrt sprechen, die in § 316 StGB aber nicht unter Strafe gestellt ist; für die

Annahme einer vollendeten Tat genügt diese bloße Einschätzung des Ange-

klagten dagegen nicht.

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3. Über den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist deshalb

neu zu befinden. Die Aufhebung der Verurteilung nach § 316 StGB erfasst auch

die insoweit erkannte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe und zieht die

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und ebenfalls des Maßregelaus-

spruchs nach §§ 69, 69 a StGB nach sich.

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Sofern der neue Tatrichter nicht zur Annahme zumindest "relativer" Fahr-

untüchtigkeit und deshalb nicht erneut zur Verurteilung des Angeklagten nach

§ 316 StGB gelangt, wird er die Tat gemäß § 82 Abs. 2 OWiG auch unter dem

rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG zu

beurteilen haben.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Ver- hinderungsvermerks ge- hindert.

Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible