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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 598/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 598/06

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Memmingen vom 12. September 2006 mit

den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-

stellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme

derjenigen zu den Tatzeitblutalkoholkonzentrationen und

zum Unfallhergang, bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Gefährdung des Stra-

ßenverkehrs und mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und

eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Die Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat weitgehend

Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte nach vorangegange-

nem erheblichen Alkoholgenuss (BAK zur Tatzeit max. 3,44 ‰ und mind.

2,97 ‰) im Beisein seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die auf dem Bei-

fahrersitz saß, mit seinem Pkw Skoda die Bundesautobahn A 8 zwischen Leip-

heim und Augsburg. Während der Fahrt gerieten der Angeklagte und seine

Ehefrau, die Nebenklägerin, über die Fortführung ihrer Ehe in Streit. Die Ne-

benklägerin lehnte die Bitte des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, endgültig

ab. Daraufhin beschloss der Angeklagte, seinem Leben ein Ende zu setzen und

seine Ehefrau mit in den Tod zu nehmen. In Umsetzung dieses Entschlusses

lenkte er auf der rechten Fahrspur fahrend bei einer Geschwindigkeit von

120 km/h seinen Pkw ruckartig nach rechts, so dass er nach rechts von der

Fahrbahn abkam. Der Fahrbahnverlauf ist in diesem Streckenabschnitt gerade

und leicht abschüssig. Einen Seitenstreifen weist die Straße hier nicht auf, viel-

mehr sind neben der Fahrbahnrandmarkierung lediglich noch 1,2 Meter asphal-

tiert. Hieran schließt sich eine Grünfläche an. Auf dieser Grünfläche überschlug

sich der Pkw des Angeklagten mehrfach und kam nach etwa 108 Metern in ei-

ner Entfernung von 43 Metern rechts zur Fahrbahn zum Stehen. Der Angeklag-

te und die Nebenklägerin erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen. Andere

Verkehrsteilnehmer wurden von dem Unfallgeschehen nicht betroffen.

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Diese Feststellungen belegen das der Verurteilung wegen versuchten

Mordes zu Grunde liegende Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen

Mitteln nicht.

Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass dieses Mordmerk-

mal auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das

seiner Natur nach, wie hier der Pkw, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist

dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten

Situation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährli-

ches Mittel 2). Letzteres ergeben die Urteilsgründe weder in objektiver noch in

subjektiver Hinsicht.

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Das Landgericht ist, insoweit dem technischen Sachverständigen fol-

gend, davon ausgegangen, dass durch die rasche Rechtsbewegung des Fahr-

zeugs auf Grund eines deutlichen Lenkimpulses ein sofortiger Verlust der Fahr-

stabilität eingeleitet worden sei. Infolgedessen sei das weitere Geschehen vom

Angeklagten nicht mehr beherrschbar gewesen, so dass "bei einem anderen

Verlauf" des Unfalls insbesondere für die dem Pkw des Angeklagten nachfol-

genden Fahrzeuge die für den Angeklagten unberechenbare Gefahr bestanden

habe, vom Unfallgeschehen in Mitleidenschaft gezogen zu werden.

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Diese Begründung lässt Ausführungen dazu vermissen, ob und gegebe-

nenfalls welcher andere Verlauf des Unfallhergangs denkbar gewesen wäre,

also ob das vom Angeklagten zur Tötung seiner Ehefrau eingesetzte Mittel in

der konkreten Situation überhaupt abstrakt geeignet war, eine Mehrzahl von

Menschen zu gefährden und dies der Angeklagte auch in seinen Vorsatz auf-

genommen hatte. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Vielmehr kam nach

den Feststellungen der die rechte Fahrspur befahrende Angeklagte in Folge der

ruckartigen Lenkbewegung nach Überfahren der 1,2 Meter breiten asphaltierten

Randbefestigung sogleich von der Fahrbahn ab und sein Fahrzeug letztlich in

einer erheblichen Entfernung (43 Meter) von der Fahrbahn entfernt auf einer

Grünfläche zum Stehen. Dieser Unfallverlauf lässt es jedenfalls möglich er-

scheinen, dass trotz des eingetretenen Kontrollverlustes über das Fahrzeug

eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein ausge-

schlossen war, weil sich das Unfallereignis nur außerhalb des Gefahrenbe-

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reichs Dritter zutragen konnte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-

dergesetzt.

2. Bereits dieser Rechtsfehler, der sich nur auf die Verurteilung wegen

versuchten Mordes bezieht, zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs insge-

samt, mithin auch wegen der weiteren tateinheitlich begangenen Taten (vgl.

BGHR StPO § 353, Aufhebung 1).

Darüber hinaus begegnet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht

hinweist, auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßen-

verkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen

nicht belegen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für

die Gefährdung des Tatopfers ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a

StGB war. Vielmehr hat der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um

sich und seine Ehefrau zu töten. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenver-

kehrs kommt deshalb neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr

nach § 315 b StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108, 109). Der

Angeklagte hat sich insoweit nur der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach

§ 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass die für die Trunkenheitsfahrt auf der

Grundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentra-

tion (2,97 ‰) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht er-

sichtlich übersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende

(Fahrtantritt) grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen sind (vgl.

BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06

m.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht.

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3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, soweit sie

von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, aufrechterhalten wer-

den. Ergänzende, hiermit nicht in Widerspruch stehende Feststellungen - etwa

zu den Tatörtlichkeiten - sind möglich. Neu festzustellen sind deshalb in objekti-

ver Hinsicht nur die Umstände des Unfallgeschehens und die für die Beurteilung

der Schuldfähigkeit und der Trunkenheitsfahrt erforderlichen Blutalkoholkon-

zentrationen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible