Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2006 – VII ZR 11/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Eine Vorlage

an

den Gerichtshof

der Europäischen

Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung

rechtfertigen könnte,

ist gemäß

Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV

nicht

veranlasst. Der

Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten

freien

Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit

keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats

hinausweist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-

satz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte

Streitwert: 24.020,97 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.12.2003 - 18 O 271/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 204/03 -