BGH Beschluss vom 27.09.2006 – VII ZR 11/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Eine Vorlage
an
den Gerichtshof
der Europäischen
Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung
rechtfertigen könnte,
ist gemäß
Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV
nicht
veranlasst. Der
Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten
freien
Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit
keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats
hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb-
satz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte
Streitwert: 24.020,97 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.12.2003 - 18 O 271/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 204/03 -