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BGH Beschluss vom 09.06.2008 – AnwSt (B) 14/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 14/04

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien und Dr. Martini am 9. Juni 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2

BRAO beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen An-

waltsgerichtshofs vom 24. Juni 2004 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage

einer Verfassungswidrigkeit des Verbots des Erfolgshonorars geklärt (Beschl.

vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163). Deshalb käme

die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht,

wenn die Revision Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. Juli

2005 – 1 BvR 2419 und 2420/03, NJOZ 2005, 3980, 3981 f.; BGH, Beschl.

vom 8. September 2004 – V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 156; Beschl. vom

27. Oktober 2004 – IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).

2

Dies ist indes nicht der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in sei-

nem Beschluss vom 12. Dezember 2006 (aaO S. 200 f.) ausgesprochen hat,

bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in § 49b Abs. 2 Satz

1 BRAO bis zu einer spätestens zum 30. Juni 2008 vorzunehmenden Neurege-

lung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Das Bundesverfassungsge-

richt hat ausdrücklich eine darauf gestützte berufsgerichtliche Verurteilung ver-

fassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entschei-

dung des Bundesverfassungsgerichts kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit Blick auf den Regierungsentwurf eines

Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonora-

ren vom 19. Dezember 2007 (BR-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung

eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zulässig sein. Dies soll insbesondere

dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Er-

folgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2

BRAO - Entwurf, § 4 a Abs. 1 RVG - Entwurf).

Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss

des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren AnwSt (R) 5/05. Dort hatte der

Senat einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen.

2. Die Frage, ob das Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühren

gegen Art. 49 EG verstößt, könnte zwar eine Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Der Rechtsanwalt kann sich aber auf

4

die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG nicht berufen, da der Sachverhalt

lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. EuGH, Urt. vom 16. Januar 1997 Rs.

C-134/95, Slg. I- 195 Tz. 19 - USSL; BGH, Beschl. vom 27. September 2006

VII ZR 11/06 mitgeteilt von Thode, IBR 2006, 679).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Hauger

Wosgien

Martini

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 28.09.2004 - BayAGH II. 3/04 -