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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 1 StR 410/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 410/06

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Sicherungsverfahren

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat.

1. Die Urteilsgründe sollen sich auf die Mitteilung beschränken,

welche relevanten Tatsachen als erwiesen angesehen werden

(§ 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Hilfserwägungen (wie hier

im Rahmen der Begründung der Unterbringungsanordnung da-

hingehend, wie es zu beurteilen wäre, wenn die debile Geschä-

digte - entgegen den zuvor getroffenen Feststellungen - geäu-

ßert hätte, der Angeklagte solle zu ihr ins Bett kommen und

dieser darin eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen gese-

hen haben sollte [UA Seite 10]) stellen eine unnötige Belastung

der Urteilsgründe dar, beeinträchtigen ihre Klarheit und können

zu Missdeutungen Anlass geben. Im Einzelfall kann auf diese

Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt werden, wenn

durch solche Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der

Feststellungen entstehen (vgl. BGH - Senat - NStZ-RR 2005,

264, 265).

2. Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten rechts-

fehlerfrei festgestellt und ist - ebenfalls ohne Rechtsfehler - zu

dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten ausge-

henden Gefahr gegenwärtig nur durch die Anordnung der Un-

terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus - und deren Vollzug - ausreichend begegnet werden

kann. Dies steht hier auch nicht außer Verhältnis zur Anlasstat

(vgl. hierzu BGH NStZ-RR 1998, 359, 360). Im Hinblick auf das

Übermaßverbot ist es im vorliegenden Fall gleichwohl geboten,

unverzüglich nach einer alternativen Unterkunft für den Ange-

klagten zu suchen, damit der Vollzug der Maßregel nach Mög-

lichkeit alsbald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei der

spezifischen vom Angeklagten ausgehenden Gefahr erscheint

es durchaus denkbar, dass auch in einem gemischtgeschlecht-

lichen Seniorenwohnheim ausreichende Vorkehrungen hierge-

gen getroffen werden können. Hierauf hinzuwirken, ist primär

Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, die den kranken

Angeklagten - hier bereits mit der vorläufigen Unterbringung

gemäß § 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür

verantwortlich ist, dass das mit der Anordnung der einschnei-

denden Maßnahme der Unterbringung des schuldunfähigen

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbunde-

ne Übel minimiert wird. Keinesfalls dürfen der Angeklagte, be-

ziehungsweise sein Betreuer und sein Verteidiger, bei der Su-

che nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit außer-

halb der Psychiatrie alleine gelassen werden.

Nack Wahl Hebenstreit

Frau RinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Graf