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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 1 StR 311/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 21. November 2006 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe

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Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte

Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der Erwägungen, die

die Strafkammer im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Dauer einer Autofahrt

- von W. (Schweiz) nach R. - angestellt hat, die der Angeklag-

te am Tag nach der Tat abgesagt hat.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte seine

Geliebte über Monate hin in einer Vielzahl von Gesprächen immer wieder dazu

aufgefordert, seine Ehefrau zu töten. Am 16. März 2004 suchte sie die Ehefrau in

deren Wohnung in W. (Schweiz) auf, wobei sie einen „Freundschafts-

besuch“ vortäuschte. Sie fiel über die völlig überraschte Ehefrau her, schlug sie

mit einer Sektflasche nieder und erstach sie letztlich mit einem Küchenmesser.

Dies entsprach insoweit nicht in vollem Umfang den Vorgaben des Angeklagten,

als dieser gesagt hatte, sie solle die Pulsadern aufschneiden, damit es wie

Selbstmord aussieht. Der Angeklagte, so stellt die Strafkammer fest, hielt sich

während der Tat in K. auf. Nachdem ihm die Geliebte den Tathergang ge-

schildert hatte, äußerte er Zweifel, „ob die Tat … für einen Selbstmord gehalten

werden könne“. Er entschloss sich, selbst in die Schweiz zu fahren, um, so die

Strafkammer, „nach dem Rechten zu sehen“. Er fuhr am Morgen des 17. März

2004 von seinem Wohnort K. nach W. . In der Nähe der Woh-

nung seiner Frau, aber noch bevor er dort war, rief er gegen 8.10 Uhr bei einem

Geschäftspartner in R. an und sagte ein mit diesem für den gleichen Tag

um 11.30 Uhr in R. vereinbartes geschäftliches Treffen ab. Als Begrün-

dung gab er - wahrheitswidrig - an, Nachbarn seiner Frau hätten ihn alarmiert,

weil diese Kreislaufprobleme habe. Kurz darauf war er dann in der Wohnung und

rief alsbald Nachbarn zu Hilfe, seine Frau liege tot in der Wohnung. Er wurde

dann noch am Vormittag festgenommen.

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Der Angeklagte hat jedes Fehlverhalten bestritten. Auch habe ihm die An-

geklagte S. am 16. März 2004 nicht gesagt, dass sie seine Ehefrau umge-

bracht habe. Er habe sich am 17. März 2004 spontan zur Fahrt nach W.

entschlossen, weil sich seine Ehefrau am Telefon nicht gemeldet

habe.

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2. Die Strafkammer hat erwogen, dass (neben zahlreichen anderen, hier-

von unabhängigen rechtsfehlerfrei festgestellten und gewürdigten Gesichtspunk-

ten auch) der um 8.10 Uhr erfolgte Anruf bei dem Geschäftspartner den Ange-

klagten erheblich belaste. Sie führt aus: „Er (der Angeklagte) erklärte wahrheits-

widrig, er sei von Nachbarn verständigt worden, dass seine Frau einen Kreislauf-

zusammenbruch erlitten habe … . Indes befand sich der Angeklagte zum Zeit-

punkt seines Anrufs, wie er selbst einräumte, in unmittelbarer Nähe (der Woh-

nung der Ehefrau). Wie er selbst angab, betrug seine übliche Fahrtzeit von W.

nach R. etwa 2 Stunden 30 Minuten. Er hätte demnach, wie er

schließlich selbst einräumte, im Zeitpunkt seines Anrufs den Termin … auch

nach einem etwa 45-minütigen Aufenthalt … einhalten können. … (Es) wäre …

nahe liegend gewesen, vor der Absage … zunächst zum Anwesen … zu fahren,

sich … Klarheit … zu verschaffen und anschließend entweder … nach R.

weiterzufahren oder … abzusagen. Dass der Angeklagte ... bereits um 8.10 Uhr

… in unmittelbarer Nähe des Wohnanwesens seinen Geschäftspartner davon

informierte, den Termin um 11.30 Uhr nicht wahrnehmen zu können, spricht da-

für, dass er damit rechnete, seine … verletzte oder gar tote Ehefrau im Anwesen

aufzufinden“.

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3. Die Annahme, der Angeklagte hätte sich 45 Minuten im Hause auf-

gehalten, wenn er - wie er nur wahrheitswidrig behauptet hat - dorthin gefahren

wäre, weil er von einem Nachbarn alarmiert worden wäre, ist naturgemäß einer

exakten Konkretisierung kaum zugänglich, bewegt sich aber freilich noch im

Rahmen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung. Ob der Senat, dem eine

eigene Beweiswürdigung versagt ist, auf einer derartigen Grundlage vergleichba-

re Erwägungen wie die Strafkammer angestellt hätte, mag dahinstehen (vgl. je-

doch allgemein zu Erwägungen, was daraus folgen würde, wenn es anders ge-

wesen wäre als festgestellt BGH NStZ-RR 2005, 264, 265; Beschl. vom

28. September 2006 - 1 StR 410/06). Die genannten Erwägungen der Strafkam-

mer sind jedoch letztlich insgesamt - also nicht nur zur mutmaßlichen Dauer ei-

nes Aufenthalts - mit hinreichender Klarheit nachvollziehbar und überschreiten

die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen nicht.

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4. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten re-

visiblen Mängel bei der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Die Größenordnung

für den Zeitraum, den die Strafkammer für die Fahrt von W. nach

R. - Entfernung: ca. 335 km - zu Grunde legt, mag knapp bemessen er-

scheinen, ist bei entsprechend zügiger individueller Fahrweise - auf deren Grund-

lage sich auch die Fahrtdauer verkürzt, die die von der Revision angesprochenen

Computerprognosen errechnen - aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Dass es

sich bei alledem nicht um eine minutengenaue Fahrtzeitberechnung für eine

dann tatsächlich nicht durchgeführte jedenfalls längere Fahrt handeln kann, son-

dern (ebenso wie bei der Annahme eines hypothetischen Aufenthalts von

45 Minuten in der Wohnung) um eine Einschätzung einer Größenordnung, liegt

bei sinngerechtem Verständnis der Urteilsgründe auf der Hand. Es spricht nichts

dafür, dass die Strafkammer die - kaum nachvollziehbare - Auffassung zum Aus-

druck bringen wollte, dass es hier zwar nachhaltig gegen den Angeklagten sprä-

che, wenn er spätestens um exakt 11.30 Uhr in R. hätte sein können, wäh-

rend es ihn entlasten würde, wenn er (nach den 45 Minuten Aufenthalt im Haus)

damit hätte rechnen müssen, etwa 15 oder vielleicht auch 30 Minuten zu spät zu

dem Termin zu kommen. Schon deshalb können die von der Revision aufgeführ-

ten Details der Verkehrsführung auf sich beruhen. Ein sachlich-rechtlicher, schon

auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt nach alledem jedenfalls nicht

vor. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer auch nicht ihre

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie sich in diesem Zusam-

menhang nicht durch einen Verkehrssachverständigen hat beraten lassen. Die,

wie dargelegt, jedenfalls in ihrer Größenordnung nicht zwingend unzutreffenden

Feststellungen zur notwendigen Fahrzeit beruhen ausweislich der maßgeblichen

Urteilsgründe auf den Angaben, die der Angeklagte selbst zu diesem Punkt ge-

macht hat. Nachvollziehbare Gründe, warum der Angeklagte wahrheitswidrig be-

haupten sollte, er benötige für diese Strecke eine wesentlich kürzere Fahrtzeit,

als dies tatsächlich der Fall ist, sind nicht erkennbar. Es ist daher nicht ersicht-

lich, warum sich die Strafkammer zur Einholung eines Verkehrsgutachtens hätte

gedrängt sehen sollen.

II.

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Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349

Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet sind.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf