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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 3 StR 337/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2006
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-
fasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in der
Liste der angewendeten Vorschriften "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB"
durch "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Angeklag-
ten wegen eines - besonders - schweren Raubes in der Qualifikation des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt und damit nicht ein anderes als in der zugelassenen
Anklage enthaltenes Strafgesetz (dort: "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB") ange-
wandt.
Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegen-
den Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen
unterschiedliche Aussagen getroffen worden:
-
-
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"schwerer Raub" (Entscheidungsformel)
"§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften)
"§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen
Würdigung)
-
"schweren Raubes … und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich
um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom
11. November 2003 - 3 StR 345/03), verwendet" (textliche Subsumtion,
die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht)
-
"§ 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens
von "fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe").
Der Senat entnimmt jedoch der textlichen Subsumtion, die eine auf die
Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinweisende Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs zitiert, im Zusammenhang mit der vorgenommenen Strafrah-
menwahl, dass die Strafkammer tatsächlich den angeklagten und nach den ge-
troffenen Feststellungen auch zutreffenden Qualifikationstatbestand des beson-
ders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat und es
sich bei den anders lautenden Zitaten um - allerdings schwer verständliche -
Nachlässigkeiten bei der Abfassung der Urteilsgründe handelt. Die Urteilsformel
wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuf-
ten Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker