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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 3 StR 337/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 337/06

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2006

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-

fasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und in der

Liste der angewendeten Vorschriften "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB"

durch "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Angeklag-

ten wegen eines - besonders - schweren Raubes in der Qualifikation des § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt und damit nicht ein anderes als in der zugelassenen

Anklage enthaltenes Strafgesetz (dort: "§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB") ange-

wandt.

Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegen-

den Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen

unterschiedliche Aussagen getroffen worden:

-

-

-

"schwerer Raub" (Entscheidungsformel)

"§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften)

"§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen

Würdigung)

-

"schweren Raubes … und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich

um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom

11. November 2003 - 3 StR 345/03), verwendet" (textliche Subsumtion,

die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht)

-

"§ 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens

von "fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe").

Der Senat entnimmt jedoch der textlichen Subsumtion, die eine auf die

Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinweisende Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs zitiert, im Zusammenhang mit der vorgenommenen Strafrah-

menwahl, dass die Strafkammer tatsächlich den angeklagten und nach den ge-

troffenen Feststellungen auch zutreffenden Qualifikationstatbestand des beson-

ders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat und es

sich bei den anders lautenden Zitaten um - allerdings schwer verständliche -

Nachlässigkeiten bei der Abfassung der Urteilsgründe handelt. Die Urteilsformel

wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuf-

ten Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker