Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 205/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am

12. August 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs.

2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 22. November 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

19. der Urteilsgründe (Fall 109. der Anklage) wegen ver-

suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätz-

licher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der besonders schweren räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vor-

sätzlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen

Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der gefährlichen

Körperverletzung sowie des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 16 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

1

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus der Entscheidungsformel

Gründe

ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Bei der Neufassung der

Urteilsformel hat der Senat klar gestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 18.

der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255,

253 Abs. 1 und 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat.

Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in

der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006

- 3 StR 337/06). Hingegen ist die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Fälle II. 1. bis 16. der Urteilsgrün-

de) - anders als in der Formel des angefochtenen Urteils geschehen - nicht in

den Tenor aufzunehmen, weil es sich bei § 29 Abs. 3 BtMG nicht um einen

Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.; Weber, BtMG 2. Aufl.

§ 29 Rdn. 1339 f.).

2

Die Teileinstellung hat hier nicht die Aufhebung des Ausspruchs über die

Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der

verbleibenden Einzelstrafen (sechs Jahre, zweimal zwei Jahre, ein Jahr und

acht Monate, ein Jahr und drei Monate, zwölfmal ein Jahr und zwei Monate so-

wie viermal ein Jahr) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne

die im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun

4

Monaten auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wegen des nur geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dem Be-

schwerdeführer die gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und

auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-

benkläger uneingeschränkt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert