Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – I ZB 35/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 807

Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt ver- pflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.

BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 35/06 - LG Zweibrücken

AG Pirmasens

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006

durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Zweibrücken vom 7. April 2006 werden auf Kos-

ten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

500 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Schuldner und Rechtsbeschwerdeführer zu 1 ist ein eingetragener

Verein. Er hat bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch Be-

schluss des Amtsgerichts Straubing vom 20. Januar 2003 den Zuschlag erhal-

ten, das Bargebot aber nicht berichtigt. Die Gläubigerin betreibt gegen ihn aus

einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvoll-

streckung, die bisher erfolglos geblieben ist.

2

In den auf Antrag der Gläubigerin bestimmten Terminen zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juni 2005 und 5. Januar 2006 legte der

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 als einziger gesetzlicher Vertreter des Schuld-

ners jeweils Widerspruch ein und bestritt die Verpflichtung zur Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Widerspruch

vom 30. Juni 2005 durch rechtskräftigen Beschluss vom 19. Juli 2005 als unbe-

gründet zurückgewiesen. Auch den Widerspruch vom 5. Januar 2006 hat das

Amtsgericht am 25. Januar 2006 als unbegründet zurückgewiesen; zugleich hat

es die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft an-

geordnet. Im Termin vom 9. Februar 2006, zu dem er am 31. Januar 2006 ge-

laden worden war, verweigerte der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 die Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung für den Schuldner mit der Behauptung, er

habe sein Amt als Vorstand am 6. Februar 2006 niedergelegt.

3

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Pirmasens am 1. März

2006 gegen den Schuldner, vertreten durch den Rechtsbeschwerdeführer zu 2,

Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlas-

sen. In der Begründung des Beschlusses hat es den - nunmehr dritten - Wider-

spruch des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 als rechtsmissbräuchlich bezeich-

net. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl hat das

Amtsgericht nicht abgeholfen.

4

Am 16. März 2006 hat der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 eine eidesstatt-

liche Versicherung abgegeben mit der Erklärung: "Ich habe am 6.2.2006 das

Vorstandsamt niedergelegt und danach die Unterlagen abgegeben. Angaben

kann ich daher nur aus dem Gedächtnis machen und für deren Richtigkeit infol-

gedessen keinerlei Gewähr übernehmen."

10

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl zu-

rückgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden begehren

die Rechtsbeschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Haftbefehls vom

1. März 2006.

B. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2

ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil ihn der Haftbefehl vom

1. März 2006 als gesetzlichen Vertreter des Schuldners und damit als Offenba-

rungspflichtigen benennt (vgl. OLG Köln Rpfleger 1976, 323; OLG Frankfurt

a.M. BB 1976, 1147; OLG Hamm WM 1984, 1343, 1344; Stein/Jonas/Münz-

berg, ZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 17).

II. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für den

Erlass eines Haftbefehls seien gegeben. Als ehemaliger gesetzlicher Vertreter

des Schuldners habe der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 die eidesstattliche Ver-

sicherung abzugeben, auch wenn er sein Amt als Vorstand des Schuldners

wirksam am 6. Februar 2006 niedergelegt haben sollte. Für einen eingetrage-

nen Verein sei allerdings grundsätzlich der gegenwärtige gesetzliche Vertreter

offenbarungspflichtig. Dies gelte auch dann, wenn der Vorstand nach Zustel-

lung der Ladung zum Offenbarungstermin sein Amt niederlege, ohne dass ein

neuer Vorstand bestellt werde. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 sein Amt nur niedergelegt habe, um sich der Of-

fenbarungspflicht zu entziehen oder die Offenbarung des freien Vermögens zu

verhindern. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 habe angegeben, er habe sein

Amt niedergelegt, weil er von D. (dem Sitz des Schuldners) wegen "neuer

beruflicher Perspektiven in Leipzig" dauerhaft wegziehe. Ob die Amtsniederle-

gung unter diesen Umständen treuwidrig sei, könne aber offen bleiben. Der

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 sei jedenfalls deshalb zur eidesstattlichen Versi-

cherung verpflichtet, weil er lange Jahre und noch bis vor Kurzem der einzige

Vorstand des Schuldners gewesen sei. Schon aus tatsächlichen Gründen sei

nur er als letzter Vorstand in der Lage, die notwendigen Angaben über den

Vermögensstand des Schuldners zu machen. Ebenso wie ein Notvorstand wäre

der neu gewählte Vorstand auf Informationen durch den vormaligen Vorstand

angewiesen. Das Fehlen der Vertretungsmacht hindere den Rechtsbeschwer-

deführer zu 2 nicht daran, die eidesstattliche Versicherung für den Schuldner

abzugeben, weil diese keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung sei.

11

Der Rechtsbeschwerdeführer 2 habe am 16. März 2006 die eidesstattli-

che Versicherung nur unter Vorbehalt abgegeben. Dies sei unzureichend, weil

er dabei nicht die Gewähr für die Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis ge-

machten Angaben übernommen habe.

12

2. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Haftbefehl zur Er-

zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht

aufrechterhalten.

13

a) Für eine juristische Person ist die eidesstattliche Versicherung nach

§ 807 ZPO durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben, bei einem eingetra-

genen Verein demgemäß durch ihren Vorstand (§ 26 BGB). Wer gesetzlicher

Vertreter des Schuldners ist, muss von Amts wegen geklärt werden, weil es

sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Schuldners

handelt (vgl. OLG Hamm WM 1984, 1343, 1344; Stein/Jonas/Münzberg aaO

§ 807 Rdn. 51).

14

aa) Für die Beurteilung der Frage, wer für eine juristische Person als ihr

gesetzlicher Vertreter offenbarungspflichtig ist, kommt es grundsätzlich auf den

Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (nun-

mehr allg. M.; vgl. z.B. KG ZIP 1996, 289, 290; OLG Köln Rpfleger 2000, 399,

jeweils m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass nur derjenige, der eine juris-

tische Person vertritt, für diese rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann.

Eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ist zwar keine Willens-, son-

dern eine Wissenserklärung (vgl. OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1982, 290, 291;

KG NJW-RR 1991, 933, 934; Kirberger, Rpfleger 1975, 341, 344); sie entfaltet

aber wie eine Willenserklärung Rechtswirkungen für den Schuldner, da dieser

nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 915 ZPO in das

Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 807

Rdn. 53 Fn. 332). Die Stellung als gesetzlicher Vertreter ist auch deshalb maß-

geblich, weil die Offenbarungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung

auf der Grundlage eines Haftbefehls durchgesetzt werden kann.

15

bb) Im vorliegenden Fall ist mit dem Beschwerdegericht das Vorbringen

der Rechtsbeschwerdeführer zu unterstellen, dass der Rechtsbeschwerdeführer

zu 2 sein Amt als Vorstand des Schuldners bereits am 6. Februar 2006 nieder-

gelegt hat. Die Amtsniederlegung beendet das organschaftliche Rechtsverhält-

nis mit sofortiger Wirkung (vgl. MünchKomm.BGB/Reuter, 4. Aufl., § 27

Rdn. 33). Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 2

seine Erklärung nicht nur zum Schein abgegeben hat und diese deshalb nicht

gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.

16

cc) Die Offenbarungspflicht des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 besteht

jedoch fort, weil die Rechtsbeschwerdeführer gegen das im gesamten Verfah-

rensrecht geltende Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1978

- V ZR 27/76, WM 1978, 847, 849) verstoßen, wenn sie sich im vorliegenden

Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Amtsniederlegung des Rechtsbe-

schwerdeführers zu 2 berufen. Dies kann der Senat auf der Grundlage des

feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen.

17

In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten,

dass der einzige gesetzliche Vertreter einer juristischen Person jedenfalls dann

offenbarungspflichtig bleibe, wenn er sein Amt erst nach der Ladung zum Ter-

min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt habe und kein

neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden sei (vgl. - für eine GmbH - LG Bo-

chum Rpfleger 2001, 442, 443; AG Burgdorf DGVZ 1980, 45; Putzo in Tho-

mas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 807 Rdn. 15; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Al-

bers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 807 Rdn. 57; Hk-ZPO/Kemper, § 807

Rdn. 34). Dazu wird ausgeführt, eine juristische Person brauche einen gesetzli-

chen Vertreter und dürfe deshalb nicht ohne rechtfertigenden Grund hand-

lungsunfähig gemacht werden. Bei einem eingetragenen Verein könne zwar in

dringenden Fällen gemäß § 29 BGB ein Notvorstand bestellt werden; eine sol-

che Notlage dürfe jedoch nicht ohne wichtigen Grund herbeigeführt werden (vgl.

LG Bochum Rpfleger 2001, 442, 443). Nach einer anderen Ansicht besteht bei

einer Amtsniederlegung nach der Ladung zum Termin jedenfalls eine Vermu-

tung rechtsmissbräuchlichen Handelns (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung

und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 807 ZPO Rdn. 21 m.w.N.; Musie-

lak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 807 Rdn. 9) oder ein Beweis des ersten Anscheins

für ein solches Verhalten (vgl. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807

Rdn. 35; a.A. - erforderlich seien positive Feststellungen - OLG Bamberg DGVZ

1998, 75; LG Bonn DGVZ 1989, 920; LG Bochum DGVZ 2002, 22, 23; E.

Schneider, MDR 1983, 724, 726).

18

Diese Fragen können hier jedoch offen bleiben, weil sich aus dem fest-

stehenden Sachverhalt ergibt, dass die Amtsniederlegung, soweit es um die

Offenbarungspflicht und die Verfahrensvertretung des Rechtsbeschwerdefüh-

rers zu 1 (insoweit bis zur Bestellung des neuen Vorstands) geht, unbeachtlich

ist, weil die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Dies gilt unabhängig

davon, ob der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 sein Amt allein zu dem Zweck nie-

dergelegt hat, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung zu entziehen (zu einem solchen Fall vgl. OLG Hamm Rpfleger 1985, 121;

OLG Bamberg DGVZ 1998, 75; OLG Köln Rpfleger 2000, 399 m.w.N.).

19

Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 hat sein Amt nach den eigenen Anga-

ben der Rechtsbeschwerdeführer erst nach der Ladung zum Termin zur Abga-

be der eidesstattlichen Versicherung aufgegeben, ohne dass ein Nachfolger

bestellt wurde. Die Rechtsbeschwerdeführer tragen dazu lediglich vor, der

Rechtsbeschwerdeführer zu 2 habe damals die - im Übrigen später nicht ver-

wirklichte - Absicht gehabt, aus beruflichen Gründen aus D. , wo der Schuld-

ner seinen Sitz hat, wegzuziehen. Zuvor war der Rechtsbeschwerdeführer zu 2

bereits zu Terminen am 30. Juni 2005 und am 5. Januar 2006 zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Die von ihm in diesen Terminen

für den Rechtsbeschwerdeführer zu 1 eingelegten Widersprüche waren jeweils

als unbegründet zurückgewiesen worden. Unter diesen Umständen ist die

Amtsniederlegung unmittelbar vor dem Termin vom 9. Februar 2006 im Verfah-

ren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als rechtsmissbräuchlich an-

zusehen. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 wird durch die Offenbarungspflicht

- auch mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Gläubigerin an einer

zeitnahen Vollstreckung - nicht unbillig belastet. Es wird von ihm nur verlangt,

seine Angaben nach bestem Wissen und vollständig zu machen.

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Der Rechtsmissbrauch des Rechtsbeschwerdeführers zu 2, dessen Ver-

halten sich der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 zurechnen lassen muss, hat zur

Folge, dass die Gläubigerin den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 im Zwangsvoll-

streckungsverfahren weiterhin als Offenbarungspflichtigen in Anspruch nehmen

kann (vgl. dazu auch LG Düsseldorf JurBüro 1988, 1580). Der Umstand, dass

nach Erlass des Haftbefehls am 1. März 2006 für den Schuldner ein neuer Vor-

stand bestellt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu auch OLG Stutt-

gart MDR 1984, 238, 239).

21

b) Die Offenbarungspflicht ist noch nicht erfüllt. Nach § 807 Abs. 3 ZPO

hat der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm

verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig

gemacht habe. Eine solche eidesstattliche Versicherung hat der Rechtsbe-

schwerdeführer zu 2 am 16. März 2006 nicht abgegeben. Der vom Gesetz vor-

geschriebene Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung ist zwingend. Der Of-

fenbarungspflichtige muss allerdings seine Zweifel und ihre Gründe im Vermö-

gensverzeichnis darlegen, wenn er sich nicht der Gefahr einer falschen eides-

stattlichen Versicherung aussetzen will (vgl. BGHSt 7, 375, 378).

22

C. Die Rechtsbeschwerden waren daher auf Kosten der Rechtsbe-

schwerdeführer zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Pirmasens, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 M 405/06 -

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.04.2006 - 4 T 39/06 -