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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 20/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber
ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstre-
ckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter
oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben
hat.
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 20/08 - LG Berlin
AG Berlin-Neukölln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51
des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.500 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Betreuerin der Schuldnerin bei
der Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht
angeordnet.
Die Gerichtsvollzieherin hat die Betreuerin wegen einer titulierten Forde-
rung gegen die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsver-
sicherung über deren Vermögen geladen. Die von der Betreuerin hiergegen
eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen seine
Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist ebenfalls oh-
ne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er-
strebt die Betreuerin weiterhin die Aufhebung der an sie gerichteten Ladung zur
Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen der
Schuldnerin.
Die Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-
folg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil er ihre von der Gerichts-
vollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht bestätigt
hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 Tz. 8
m.w.N.).
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht be-
gründet.
a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts trifft den zur Vermögens-
sorge bestellten Vertreter die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Of-
fenbarungsversicherung auch dann anstelle des Schuldners, wenn kein Einwil-
ligungsvorbehalt entsprechend § 1903 BGB angeordnet ist, also auch dann,
wenn der Betreute grundsätzlich noch ohne Einwilligung des Betreuers Erklä-
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rungen abgeben kann. Entscheidend seien die dem Betreuer, dem die Vermö-
genssorge obliege, von Gesetzes wegen übertragene Rechtsmacht sowie das
Wesen und der Zweck der Zwangsvollstreckung. Die Bestimmung des § 53
ZPO gelte insoweit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es erscheine
sachgerecht und damit auch verhältnismäßig, für die Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung an die dem Betreuer von Geset-
zes wegen eingeräumte Rechtsmacht anzuknüpfen, ohne dass es eines Bei-
tritts des Betreuers zum Offenbarungsverfahren bedürfe. Zwar seien bei ver-
mögenssorgender Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt Wissensdefizite auf
Seiten des Betreuers nicht auszuschließen. Solche Defizite seien aber in zu-
mindest gleichem Umfang auf Seiten des Betreuten zu erwarten.
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b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die für die Vermögenssorge bei der Schuldnerin bestellte Betreuerin
war, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB angeordnet
war, gemäß § 1902 BGB berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Of-
fenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006],
§ 1902 Rdn. 56 m.w.N.).
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bb) Wenn mehrere Vertreter des Schuldners einzeln zu seiner Vertretung
bei der Abgabe der Offenbarungsversicherung berechtigt, verpflichtet und ge-
eignet sind, kann das Gericht nach wohl überwiegender Ansicht in entspre-
chender Anwendung der § 455 Abs. 1 Satz 2, § 449 ZPO nach pflichtgemäßem
Ermessen bestimmen, dass einer von ihnen die Offenbarungsversicherung ab-
zugeben hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 52; Wiec-
zorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rdn. 91, jeweils m.w.N.). Die Gegen-
auffassung, wonach in einem solchen Fall alle Vertreter das verwaltete Vermö-
gen offenbaren müssen, vernachlässigt, dass die Vertreter jeweils einzeln zur
Vertretung berechtigt sind.
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cc) Nicht anders zu beurteilen ist der Fall, dass sowohl der Schuldner
selbst als auch ein Vertreter zur Abgabe der Offenbarungsversicherung berech-
tigt, verpflichtet und geeignet sind. Dies ist in Fällen der rechtlichen Betreuung
i.S. der §§ 1896 ff. BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer seiner-
seits in das Verfahren eingetreten ist (vgl. LG Osnabrück DGVZ 2005, 128,
129). Nichts Abweichendes hat aber auch im Streitfall zu gelten; denn die Be-
stimmung des § 1902 BGB begründet nicht allein eine Berechtigung, sondern
zugleich auch eine Verpflichtung des Betreuers zur Vertretung des Betreuten.
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dd) Die Bestimmung der Betreuerin als derjenigen, die die eidesstattliche
Offenbarungsversicherung über das Vermögen der Betreuten abzugeben hat,
lässt keinen im Verfahren der Rechtsbeschwerde beachtlichen Ermessensfeh-
ler erkennen. Die Rechtsbeschwerde macht in dieser Hinsicht auch nichts gel-
tend.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 16.11.2007 - 34 M 8102/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 51 T 103/08 -