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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZB 114/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-

gen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Han-

delskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar

("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 € zuzüglich diverser Kosten zu zah-

len. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antrag-

stellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-

schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli

2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am

1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Antrags-

gegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am

14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-

greifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Ver-

stöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer

weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss

vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -