BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZB 114/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra-
gen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Han-
delskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar
("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 € zuzüglich diverser Kosten zu zah-
len. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antrag-
stellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbe-
schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli
2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am
1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Antrags-
gegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am
14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an.
II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Ver-
stöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer
weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss
vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05 -