Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 52/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2006 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtspre-

chung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bun-

desgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am

11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen.

Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlus-

ses des Landgerichts Memmingen am 8. März 2006 und betrug einen Monat

2

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist

zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbe-

schwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit

aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b

Abs. 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 IN 288/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 T 124/06 u. 4 T 377/06 -