BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 52/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2006 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtspre-
chung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bun-
desgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am
11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen.
Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlus-
ses des Landgerichts Memmingen am 8. März 2006 und betrug einen Monat
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist
zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbe-
schwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit
aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b
Abs. 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 IN 288/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 T 124/06 u. 4 T 377/06 -