Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 64/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten

der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie wäre auch im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufge-

worfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Nach

allgemeiner Auffassung

ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2

InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20

Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl,

§ 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach,

4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung

empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape,

aaO Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die

Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2,

§ 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats

hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er

insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefrei-

ung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181,

184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Ver-

wendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner

maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen kla-

ren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB

218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt

erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Vorausset-

zungen.

2

2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1

Satz 1 ZPO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 09.09.2005 - 63 IN 226/02 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 T 233/05 -