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BGH Beschluß vom 08.07.2004 – IX ZB 209/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2
a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und
im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens voraus.
b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuld-
ner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2
InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte
Form ist hierfür nicht erforderlich.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03 - LG Tübingen
AG Tübingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak
am 8. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 14. Juli 2003 und
der Beschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 5. September 2002
aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 21. November 2001 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Februar 2002
stellte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 26. April und 17. Mai 2002
sandte das Amtsgericht an die Anschrift des Schuldners zwei Hinweisschrei-
ben, daß eine Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sei. Durch Beschluß vom
16. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß
vom 5. September 2002 verwarf es den Antrag des Beschwerdeführers auf
Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß auch bei der Regelinsolvenz
von natürlichen Personen ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Restschuldbefrei-
ungsantrag sei.
Am 19. September 2002 hat der Beschwerdeführer Eigenantrag auf Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und gegen den Beschluß vom
5. September 2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidungen.
II.
Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. An die Zulassungsentscheidung des Beschwer-
degerichts ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Ge-
setzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar
2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; v. 25. September 2003 - IX ZB
24/03, ZVI 2003, 606; v. 7. April 2004 - XII ZB 51/02). Die Rechtsbeschwerde-
begründung hat sich mit der nach dem Beschwerdegericht für die Zulassung
der Rechtsbeschwerde erheblichen Frage eingehend auseinandergesetzt und
hält sie für entscheidungserheblich. Sie hat sich damit die Begründung des Zu-
lassungsausspruchs zu eigen gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September
2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß ein Rest-
schuldbefreiungsantrag nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das
Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2710) - fortan InsOÄndG - einen eigenen Insolvenzan-
trag des Schuldners voraussetzt (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB
24/03, ZVI 2003, 606, 607). § 287 Abs. 1 InsO ist in der Fassung des InsO-
ÄndG anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners am 16. Juli 2002 eröffnet worden ist, Art. 103a EGInsO.
a) Schon der Wortlaut des § 287 Abs. 1 InsO legt das Verständnis nahe,
daß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag
des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Denn der
Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit seinem (eigenen) Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird der Antrag auf Restschuld-
befreiung nicht bereits mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens verbunden, ist er gemäß Satz 2 innerhalb zwei Wochen nachzuholen.
Danach liegt dem § 287 Abs. 1 InsO die Konzeption zweier miteinander zu ver-
bindender Anträge des Schuldners zugrunde. Da der Gläubiger keinen Antrag
auf Restschuldbefreiung des Schuldners stellen kann, kann es sich bei dem
von § 287 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Insolvenzantrag nur um denjenigen
des Schuldners handeln.
b) Die Entstehungsgeschichte des § 287 Abs. 1 InsO n.F. zeigt, daß die
Norm einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens voraussetzt.
aa) Bis zur Änderung durch das InsOÄndG war im Regelinsolvenzver-
fahren ein isolierterer Restschuldbefreiungsantrag für zulässig gehalten wor-
den. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren war die Frage umstritten (zum Dis-
kussionsstand vgl. OLG Köln ZIP 2000, 1628; Frankfurter Kommentar/Ahrens,
InsO 3. Aufl. 2002 § 287 Rn. 6a; Fuchs NZI 2002, 298, 299; Schmahl ZInsO
2002, 212, 213). Stellte der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag, war
fraglich, ob er, wenn er Verbraucher im Sinne des § 304 InsO war, aufgrund
eines Gläubigerantrags ohne Durchführung eines Schuldenbereinigungsplan-
verfahrens Restschuldbefreiung erlangen konnte. Dies wurde vom Gesetzge-
ber für nicht gerechtfertigt angesehen, weil eine solche Handhabung zu einer
erheblichen Entwertung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geführt hät-
te, wenn der Schuldner durch den Insolvenzantrag eines ihm wohlgesonnenen
Gläubigers den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch
hätte umgehen können. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren soll die gütli-
che Bereinigung der Insolvenzsituation fördern und der Entlastung der Insol-
venzgerichte dienen. Denn in diesen Verfahren werden oft erstmals die Ver-
schuldensgeschichte des Schuldners aufgearbeitet, seine Unterlagen geordnet
und ein Status seiner Vermögenssituation erstellt. Deshalb sollte es nicht in
das Belieben des Schuldners gestellt werden, ob dieser Verfahrensabschnitt
durchgeführt wird. Die Fassung des § 287 Abs. 1 InsO wurde deshalb novelliert
mit dem erklärten Ziel, künftig eine Restschuldbefreiung ausschließlich auf-
grund eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners zuzulassen (Amtliche
Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das
InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5860 zu § 287 Abs. 1 InsO und zu § 20 Abs. 2 In-
sO).
Dieses Regelungsziel der Reform des § 287 Abs. 1 InsO würde verfehlt,
wenn nach der Neufassung auf einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners
verzichtet würde (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 13; Münch-
Komm-InsO/Schmahl § 20 Rn. 89; Frankfurter Kommentar/Ahrens, aaO § 287
Rn. 6a; Frankfurter Kommentar/Schmerbach, aaO § 20 Rn. 15; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 10; Schmahl ZInsO 2002, 212, 214 f.; Vallender NZI
2001, 561, 566; Hess, InsOÄndG § 20 Rn. 2 und § 287 Rn. 7; Berliner Kom-
mentar/Goetsch, InsO § 287 Rn. 3; LG Bonn ZInsO 2003, 189).
bb) Die Gegenmeinung (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 3a;
HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 287 Rn. 2c; Pape ZVI 2002, 235, 231 und NZI
2002, 186, 187; Heyer ZInsO 2002, 59; Fuchs NZI 2002, 299; AG Hamburg ZVI
2002, 475, 476; AG Köln ZVI 2002, 414, 415) stellt darauf ab, daß sich die Ar-
gumentation der amtlichen Begründung zur Änderung des § 287 Abs. 1 InsO
nur auf das im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführende
außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren bezie-
he. Deshalb könne im Regelinsolvenzverfahren, in dem dieses Schuldenberei-
nigungsplanverfahren nicht durchzuführen sei, ein Eigeninsolvenzantrag des
Schuldners nicht verlangt werden. Außerdem handele es sich bei § 287 Abs. 1
Satz 1 InsO lediglich um eine Sollvorschrift, eine Verbindung des Eigeninsol-
venzantrags mit dem Restschuldbefreiungsantrag sei deshalb nicht zwingend
erforderlich.
Diese Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar,
daß das für die Reform maßgebliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im
Regelinsolvenzverfahren nicht stattfindet. Eine unterschiedliche Handhabung
von Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist insoweit
nicht gerechtfertigt. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO finden
nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und
Verbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung. Hätte die Rege-
lung nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden sollen, hät-
te es nahegelegen, die Vorschrift in den Neunten Teil der InsO einzustellen.
Auch aus der Begründung zu der Neuregelung ergibt sich, daß zwischen bei-
den Fällen nicht unterschieden werden sollte. Grund hierfür ist der Gleichheits-
satz. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen Eigeninsolvenzan-
trag und Restschuldbefreiungsantrag hat seinen Sinn darin, daß der Schuldner
in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt,
sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedi-
gung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet dem Schuldner im Zusammen-
hang mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im Regelin-
solvenzverfahren wird dem Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als im
Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. Schmahl, ZInsO 2002, 212, 214).
Aus der Formulierung des § 287 Abs. 1 InsO als Sollvorschrift geht nicht
hervor, daß die Verbindung von Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefrei-
ungsantrag nicht zwingend ist. Die Sollformulierung bezieht sich allein auf die
verfahrensrechtliche Handhabung. Diese Verbindung der beiden Anträge muß
nicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der Beleh-
rung des § 20 Abs. 2 InsO in der Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2
InsO, nachgeholt werden (Schmahl ZInsO 2002 aaO; Vallender NZI 2001
aaO).
2. Das Beschwerdegericht hat jedoch § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO fehler-
haft angewandt. Es führt zwar zutreffend aus, der gerichtliche Hinweis nach
§ 20 Abs. 2 InsO löse nur bei einem Eigeninsolvenzantrag des Schuldners die
Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO aus. Gleichwohl wendet es diese Vorschrift
an, obwohl es gleichzeitig feststellt, daß ein Eigeninsolvenzantrag gerade nicht
vorgelegen habe. Dies ist in sich widersprüchlich.
a) § 287 Abs. 1 InsO setzt voraus, daß ein Eigeninsolvenzantrag des
Schuldners vorliegt. Dies ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem Wortlaut,
der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die
Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt deshalb auch nach einem Hinweis
gemäß § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange ein Eigeninsolvenzantrag
nicht gestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 aaO; MünchKomm-
InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; Frank-
furter Kommentar/Ahrens, aaO § 287 Rn. 11a). Das Insolvenz- und das Be-
schwerdegericht durften deshalb nicht davon ausgehen, daß die in den Hin-
weisschreiben gesetzte Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO abgelaufen ist.
b) Insolvenz- und Beschwerdegericht haben außerdem verkannt, daß
die Belehrungen über die Notwendigkeit eines Eigenantrags keine Wirkungen
zum Nachteil des Schuldners entfalten konnten, weil nicht festgestellt wurde,
daß sie ihm zugegangen waren. Der Schuldner hat, wie das Beschwerdege-
richt im Sachverhalt darlegt, bestritten, die Hinweise erhalten zu haben. Aus
dem Umstand, daß die formlosen Schreiben nicht zurückgekommen sind, durf-
te es nicht ohne weiteres schließen, daß sie der Schuldner erhalten hat. Des-
sen Verfahrensbevollmächtigte haben zwar zusätzlich vorgetragen, sie hätten
in den Akten des Schuldners die Schreiben nicht vorgefunden. Daraus ergibt
sich zwar noch nicht zwingend, daß der Schuldner die Hinweise nicht erhalten
hat. Da er dies aber ausdrücklich bestritten hat, kann umgekehrt nicht von dem
Zugang ausgegangen werden.
§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO schreiben zwar nicht vor, daß der
Hinweis zugestellt werden muß. Er kann in unterschiedlicher Form, etwa auch
mündlich in einem Anhörungstermin, erteilt werden (vgl. etwa MünchKomm-
InsO/Stephan, § 287 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95). Er ist
aber nur erteilt im Sinne des § 20 Abs. 2 InsO, wenn er vollständig ist
- insbesondere über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des Ab-
laufs der Frist benennt - und dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Dies
hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
3. Da der Schuldner am 18. September 2002 Eigenantrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt hat, konnte die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2
InsO erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Da zu diesem Zeitpunkt der
Antrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist nicht erfolglos
abgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzu-
lässig wegen Fristversäumnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO verworfen wer-
den. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich.
Kreft Fischer Kayser
Vill Cierniak