Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 140/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts.

2

In Bezug auf den Ergänzungsvertrag vom 18. Dezember 1998 ergeben

die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen

Zulassungsgrund, als die Kläger sich gegen die Verneinung der Kausalität zwi-

schen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemach-

ten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener Be-

gründung dargelegt, dass für die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Be-

klagten nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dies

beruht weder auf Willkür noch auf einem Verstoß gegen den Beibringungs-

grundsatz. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt

nicht vor.

3

Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Ab-

zugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Versorgungszusagen

stützen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisan-

trag übergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September

2005 - IX ZR 104/01, GuT 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und gege-

benenfalls zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gewählt hätte,

um den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem genügt der

von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Beweisantrag nicht.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 294/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-23 U 17/05 -