BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 140/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts.
In Bezug auf den Ergänzungsvertrag vom 18. Dezember 1998 ergeben
die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen
Zulassungsgrund, als die Kläger sich gegen die Verneinung der Kausalität zwi-
schen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemach-
ten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener Be-
gründung dargelegt, dass für die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Be-
klagten nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dies
beruht weder auf Willkür noch auf einem Verstoß gegen den Beibringungs-
grundsatz. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Ab-
zugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Versorgungszusagen
stützen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisan-
trag übergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September
2005 - IX ZR 104/01, GuT 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und gege-
benenfalls zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gewählt hätte,
um den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem genügt der
von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Beweisantrag nicht.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 294/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-23 U 17/05 -