BGH Urteil vom 29.09.2005 – IX ZR 104/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. September 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 21. Oktober 1999 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war bis Ende 1985 als Einzelkaufmann Inhaber eines
Kfz-Betriebes mit Verkauf und Kundendienst. Im Jahre 1985 wurde der Betrieb
aufgespalten. Der Kläger gründete eine GmbH und übertrug dieser den gesam-
ten Geschäftsbetrieb seines Unternehmens. Gesellschafter der GmbH waren
der Kläger mit einem Anteil von 78.000 DM sowie seine beiden Söhne mit je
36.000 DM. Die Betriebsgrundstücke verpachtete der Kläger an die GmbH. Die
daraus erzielten Einkünfte versteuerte er als solche aus dem Gewerbebetrieb.
Der Beklagte war von 1984 bis 1989 und - nach dem bestrittenen Vor-
trag des Klägers - erneut ab November/Dezember 1992 Steuerberater des Klä-
gers. Dieser übertrug am 21. Dezember 1992 seine GmbH-Anteile zu gleichen
Teilen auf seine Söhne. Im Jahre 1997 stellte das Finanzamt die Beendigung
der Betriebsaufspaltung fest. Dies führte zu einer Abänderung der Einkom-
men-, Kirchen- und Gewerbesteuerbescheide für 1993 mit einer zusätzlichen
Steuerlast von insgesamt 157.481,40 DM.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil
er ihn vor der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile über deren steuerliche
Auswirkungen fehlerhaft beraten habe. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstin-
stanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsge-
mäß verurteilt. Mit der Revision begehrt dieser die Wiederherstellung der erst-
instanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung
gelangt, dass zwischen den Parteien bereits im November/Dezember 1992 ein
mündlicher Beratungsvertrag geschlossen worden sei und der Beklagte den
Kläger fehlerhaft beraten habe. Der Beklagte habe den Kläger nicht darauf hin-
gewiesen, dass die Übertragung seiner GmbH-Anteile auf seine beiden Söhne
eine steuerschädliche Beendigung der Betriebsaufspaltung darstelle. Hätte der
Beklagte dies getan und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der steuer-
lichen Nachteile aufgezeigt, wären die von dem Kläger für das Jahr 1993 nach-
gezahlten Steuern nicht angefallen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie
sich der Kläger verhalten hätte, wenn er vom Beklagten pflichtgemäß belehrt
worden wäre. Der Hinweis, die von dem Kläger für das Jahr 1993 nachgezahl-
ten Steuern wären nicht angefallen, wenn der Beklagte den Kläger auf die mit
der Übertragung der GmbH-Anteile verbundenen Nachteile hingewiesen und
Gestaltungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufgezeigt hätte, reicht nicht
aus.
2. Der Vortrag des Klägers hätte solche Feststellungen auch nicht er-
laubt, weil er unschlüssig ist.
a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Bera-
ters für einen Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge
bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbesondere wie der Man-
dant darauf reagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre (ständi-
ge Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02,
WM 2004, 475, 476). Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ur-
sachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als
anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ
123, 311, 313).
b) Nach dem Vortrag des Klägers hätte er bei zutreffender Unterrichtung
über die Steuerbelastung entweder ganz von der Übertragung der Gesell-
schaftsanteile Abstand genommen oder aber einen anderen Weg gesucht und
gefunden, den Kfz-Betrieb allmählich in die alleinige wirtschaftliche Verantwor-
tung der Söhne zu überführen, beispielsweise durch Gründung einer neuen
Gesellschaft, die dann nach und nach die geschäftlichen Aktivitäten der GmbH
hätte übernehmen können. Dieser Vortrag genügt nicht, um den Ursachenzu-
sammenhang zwischen der Fehlberatung des Beklagten und dem geltend ge-
machten Schaden darzustellen.
aa) Trägt der Mandant vor, dass als Reaktion auf eine zutreffende Bera-
tung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht
gekommen wären, so muss er den Weg bezeichnen, für den er sich konkret
entschieden hätte. Auch trifft ihn dann die volle Beweislast, weil der An-
scheinsbeweis in einem solchen Fall nicht eingreift (BGHZ 123, 311, 319;
BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352). Weiterer
Vortrag hätte nur unterbleiben dürfen, wenn steuerrechtlich sämtliche Wege
ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so dass sich im jeweiligen
Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten.
bb) Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass auch nur eine der
vorgetragenen Handlungsmöglichkeiten zu dem von dem Kläger gewünschten
Erfolg geführt hätte.
(1) Hätte er - gemäß der ersten Variante - von der Übertragung der
GmbH-Anteile auf die Söhne abgesehen und auch sonst alles beim Alten ge-
lassen, wäre nicht auszuschließen, dass der steuerliche Nachteil ebenso, nur
etwas später, eintreten würde. Da die im Spätjahr 1992 getroffene Regelung
gewisse Züge einer vorweggenommenen Erbfolge aufweist, liegt es möglicher-
weise nahe, ist es in Ermangelung jeglichen Vortrags jedenfalls nicht auszu-
schließen, dass der Kläger ohne diese Vorwegnahme seine Erbfolge genau so
gestaltet hätte. Dann entfiele die personelle Verflechtung künftig in der glei-
chen Weise, wie sie im Spätjahr 1992 entfallen ist. Durch diese Beendigung
der personellen Verflechtung aufgrund Erbgangs würde die Betriebsaufspal-
tung ebenfalls beendet und die stillen Reserven würden aufgelöst (Kirch-
hof/Reiß, EStG 4. Aufl. § 15 Rn. 112). Gegebenenfalls würde der Schadensein-
tritt also nicht vermieden, sondern lediglich hinausgeschoben. Allerdings würde
der Schaden dann nicht bei dem Kläger, sondern bei den Söhnen eintreten. Ob
ein solcher Erfolg dem Kläger erwünscht gewesen wäre, ist jedoch nicht darge-
tan.
(2) Ob die Söhne des Klägers bei der von ihm vorgetragenen Alternative
- allmähliche Verlagerung der geschäftlichen Aktivität auf eine neu zu grün-
dende GmbH - überhaupt bereit und in der Lage waren, die für die
Neugründung notwendigen Mittel, insbesondere das Mindeststammkapital,
aufzubringen,
ist nicht dargelegt. Der Antrag des Klägers, über die
wirtschaftliche Möglichkeit dieses Vorhabens ein Sachverständigengutachten
einzuholen, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag.
Im Übrigen hätte dieser Weg, selbst wenn er wirtschaftlich gangbar ge-
wesen wäre, rechtlich keinen Erfolg versprochen. Er hätte ebenfalls zum Weg-
fall der personellen Verflechtung geführt, weil der Kläger an dem neuen Be-
triebsunternehmen nicht mehr beteiligt gewesen wäre. Die Betriebsaufspaltung
hätte also - mit den entsprechenden steuerlichen Nachteilen - auch nach dieser
Variante ihr Ende gefunden.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil die Schlüssigkeit der Klage unter
dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den
geltend gemachten Schaden schon in dem erstinstanzlichen Urteil bezweifelt
worden ist und der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, etwaige Möglichkei-
ten zur schlüssigen Begründung seiner Klage zu nutzen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 21.10.1999 - 1 O 23/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.2001 - 8 U 1802/99 -