Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 274/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 274/03

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 €

festgesetzt.

Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Be-

schwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster

Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2

ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt

werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529

Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster

Instanz.

2

Auf der genannten Nachprüfungsgrundlage hat das Berufungsgericht

den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es

im Grundsätzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000

(VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz

zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus-

drücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt

auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Ver-

ständnis erkennen.

3

Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster

Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners

bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar

2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hin-

sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden

Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt ein-

schließlich der Höhe des Darlehensbetrages und des Beginns und der Höhe der

Zinspflicht rechtlich prüfen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02,

BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie-

genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

4

Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der

Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang

der Teilanfechtung (58.798,59 € abzüglich 12.914,36 €).

5

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Be-

klagten nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -