BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 274/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 274/03
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 €
festgesetzt.
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Be-
schwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster
Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2
ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt
werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529
Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster
Instanz.
Auf der genannten Nachprüfungsgrundlage hat das Berufungsgericht
den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es
im Grundsätzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000
(VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz
zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht aus-
drücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt
auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Ver-
ständnis erkennen.
Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster
Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners
bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar
2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hin-
sicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden
schließlich der Höhe des Darlehensbetrages und des Beginns und der Höhe der
Zinspflicht rechtlich prüfen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02,
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Oblie-
genheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden.
Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der
Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang
der Teilanfechtung (58.798,59 € abzüglich 12.914,36 €).
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Be-
klagten nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2003 - 15 O 547/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1 U 416/03 -