Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 250/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 253, 286 G

Zur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für die

streitige Erteilung eines Mandates.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landge-

richts Berlin vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Kläger

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen die Vergütung anwaltlichen Beistandes, den der

Kläger zu 2 dem Beklagten bei Verhandlungen über die Regulierung einer Dar-

lehensverbindlichkeit in den Jahren 1996 und 1997 geleistet haben will. Der

Beklagte bestreitet, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, und be-

hauptet, der Kläger zu 2 sei in den Regulierungsgesprächen mit dem Dar-

lehensgeber S. für H. (nachfolgend auch Enddarlehens-

nehmer) aufgetreten, an den der Beklagte das gewährte Darlehen weiterge-

reicht hatte.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom

Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den behaupteten Ver-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:8)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

gütungsanspruch in Höhe von 2.426,03

DM) nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt keine in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs anerkannte Fallgruppe erhöhter Substantiierungslast

einer Partei vor. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben; denn dem

Vorbringen der Kläger sei nicht ausreichend zu entnehmen, wann und wie der

Beklagte dem Kläger zu 2 den bestrittenen Auftrag erteilt haben solle, für ihn

anwaltlich gegenüber seinem Darlehensgeber tätig zu werden. Das hält im Er-

gebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

II.

Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht auch

eine nähere zeitliche Angabe der Kläger über die behauptete Auftragserteilung

für erforderlich gehalten hat. Denn es bedurfte insoweit keiner weiteren Be-

hauptung, damit sich der Beklagte gezielt einlassen und - wie geschehen - Ge-

genbeweis zur Frage der Auftragserteilung antreten konnte. Die Gespräche in

der Darlehensangelegenheit, auf die sich die Kläger als Auftragsgegenstand

stützen, sind zwischen den Parteien nach Anzahl, Ort und Gesprächsteilneh-

mern unabhängig von Tag und Stunde übereinstimmend konkretisiert. Streitig

sind lediglich wesentliche Teile des Gesprächsinhaltes und die daraus gefol-

gerte Mandatserteilung des Beklagten an den Kläger zu 2.

Auf dem Rechtsfehler des Berufungsgerichtes, in zeitlicher Hinsicht zu

hohe Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages gestellt zu ha-

ben, beruht jedoch seine Entscheidung nicht (§ 561 ZPO).

III.

Zum sachlichen Hergang der streitigen Auftragserteilung an den Kläger

zu 2 hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen zutreffend als ungenügend

erachtet, so daß die Klage mit dieser Begründung zu Recht abgewiesen worden

ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf der

Sachvortrag einer Partei im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes dann der

Ergänzung, wenn infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklar

wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten

Rechtes zuläßt (grundlegend BGH, Urt. v. 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61, NJW

1962, 1354 = JZ 1963, 32, 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. aus jüngerer Zeit außer-

dem BGH, Urt. v. 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 unter II, 1.

m.w.N. und das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 29. März 2001

- IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518). Wird in einem anwaltlichen Vergütungs-

prozeß die Erteilung des Mandates - wie hier - streitig, so muß das rechtsge-

schäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so dargelegt wer-

den, daß sich das Zustandekommen des anspruchsbegründenden Vertrages

- im Regelfall in Anwendung der §§ 145 ff BGB - rechtlich prüfen läßt. Bei kon-

kludentem Verhalten eines Vertragsteils darf nicht lediglich das ihm zugeschrie-

bene Erklärungsergebnis - hier die angebliche Auftragserteilung - behauptet

werden, sondern das tatsächliche Verhalten selbst muß so deutlich sein, daß es

auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht

des Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt wer-

den kann.

2. Eine Ergänzungslast bestand nach diesen Grundsätzen für die Kläger

auch hier, ohne daß, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen

eine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung in Betracht gezogen zu wer-

den brauchte. Die mit dem Tatsachenkern eines angeblich unstreitig zustande

gekommenen Anwaltsvertrages zunächst noch genügende Klagebegründung

mußte in tatsächlicher Hinsicht zum Punkte des Vertragsschlusses näher aus-

geführt werden, nachdem der Beklagte in den Schriftsätzen vom 13. Juni,

4. August und 12. Dezember 2000 die Erteilung eines anwaltlichen Dienstlei-

stungsauftrags an den Kläger zu 2 im einzelnen bestritten hatte. Bereits das

Amtsgericht hat demzufolge zutreffend festgestellt, daß die Kläger nicht ver-

mocht hätten, das Zustandekommen des streitigen Anwaltsvertrages substan-

tiiert darzulegen. Diesen Substantiierungsmangel haben die Kläger bis zum

Schluß der Berufungsverhandlung trotz fortgesetzter Beanstandung durch den

Beklagten nicht behoben. Denn sie haben nur unter Beweis gestellt, der Kläger

zu 2 habe ausschließlich "im Auftrag des Beklagten" an den beiden Gesprä-

chen in dessen Büro teilgenommen, bei denen es um das von S. ge-

währte Darlehen gegangen sei (Berufungsbegründung vom 22. Mai 2001 S. 2 f;

Einspruchsbegründung vom 13. Februar 2002 S. 4). Dies drückt eine rechtliche

Wertung aus. Wie der streitige Auftrag erteilt worden sein soll, läßt sich nicht

nachvollziehen.

Die Kläger haben zudem vorgetragen, das Amtsgericht habe verkannt,

daß eine schriftliche Vollmachterteilung durch den Beklagten nicht notwendig

gewesen sei, weil er "die Vollmacht" mündlich gegenüber S. mitgeteilt

habe (Einspruchsbegründung S. 3). Auch mit dieser - bestrittenen - Rechtsbe-

hauptung wird nicht hinreichend erkennbar, durch welches tatsächliche Verhal-

ten der Beklagte den Kläger zu 2 als seinen eigenen Bevollmächtigten vorge-

stellt haben soll. Ein für diese Abgrenzung ausreichender Tatsachenvortrag war

hier jedenfalls deswegen erforderlich, weil der Kläger zu 2 unstreitig in anderen

Angelegenheiten für den Enddarlehensnehmer H. auch anwaltlich

tätig gewesen ist.

3. Ohne Erfolg versucht die Revision, aus dem Klagevorbringen eine

konkludente Mandatserteilung des Beklagten durch bewußte Entgegennahme

anwaltlicher Dienstleistungen des Klägers zu 2 abzuleiten.

Dazu müßten jedenfalls wörtliche Erklärungen, Handlungen oder andere

Umstände vorgetragen worden sein, mit denen ein entsprechender Vertrags-

wille des Beklagten zu einem Anwaltsauftrag an den Kläger zu 2 nach außen

hervorgetreten ist. Die unstreitige Teilnahme des Klägers zu 2 an den Gesprä-

chen zwischen dem Beklagten, seinem Darlehensgeber und - im zweiten Fall -

der Ehefrau des Enddarlehensnehmers deutete nicht von vornherein auf eine

anwaltliche Vertretung gerade des Beklagten. Unter den zu 2. aufgezeigten

mehrdeutigen Umständen bedurfte es einer so eingehenden Darstellung des

Gesprächsverlaufs, daß sich beurteilen ließ, wem der Kläger zu 2 danach aus

objektiver Sicht anwaltlichen Beistand leisten sollte. Eine Beweisaufnahme über

Worte und Handlungen des Klägers zu 2 und des Beklagten war erst durchzu-

führen, wenn aus diesen Umständen bei rechtlich zutreffender Sicht der kon-

kludente Abschluß eines Anwaltsvertrages mit dem Beklagten hervorging. Die

Würdigung solcher, von den Klägern vorzutragender Umstände wäre hier noch

dadurch erschwert worden, daß sich die Interessen des Beklagten und des

Enddarlehensnehmers streckenweise deckten. Wenn sich der Kläger zu 2 ge-

genüber S. für eine Prolongation des Darlehens an den Beklagten ein-

gesetzt haben sollte, so konnte er dieses Ziel auch im Interesse des Enddarle-

hensnehmers verfolgen, durch dessen Darlehenstilgung der Beklagte das Refi-

nanzierungsdarlehen von S. schließlich am 20. März 1997 zurückge-

führt hat.

Hat der Kläger zu 2 bei den Gesprächen mit S. ein klärendes

Wort darüber versäumt, für wen er anwaltlich auftrat, so müssen die Kläger die

daraus folgenden Auslegungs- und Beweisrisiken tragen. Um so mehr hätten

die Kläger hier die Gesprächsteilnahme des Klägers zu 2 notfalls lückenlos und

unter Bezug auf die jeweilige Gesprächssituation in den Einzelheiten belegen

müssen, wenn sie einen hieran anschließenden Erklärungstatbestand des Be-

klagten für eine Vertragsannahme oder selbst nur eine entsprechende Willens-

betätigung im Sinne des § 151 BGB behaupten wollten. Eine solche Darlegung,

wie sie das Berufungsgericht zutreffend gefordert hat, ist unterblieben.

Das Berufungsgericht brauchte die Kläger nicht nach § 139 ZPO zu er-

gänzenden Angaben aufzufordern, weil sie bereits durch das amtsgerichtliche

Urteil und die Beanstandungen des Beklagten auf Substantiierungslücken ihres

Sachvortrages nachdrücklich aufmerksam gemacht worden waren. Danach

kommt es auch nicht darauf an, daß eine Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO

von der Revision nicht erhoben worden ist.

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann