BGH Beschluss vom 04.10.2006 – 2 StR 297/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der
Verurteilung liegt die Mitwirkung des Angeklagten an sogenannten "Stoßbetrü-
gereien" - im Fall 1 über die Firma C. in N. , im Fall 2 über die
Firma P. in H. - zugrunde.
I.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren
Ausführung bedarf nur Folgendes:
1. Mit der Verfahrensrüge Nr. 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine
Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet.
a) In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 hatte der Verteidi-
ger des Beschwerdeführers den Beweisantrag gestellt, den Zeugen N. ,
unter einer Anschrift in Serbien-Montenegro zu laden und in der Hauptverhand-
lung zu vernehmen. Der Zeuge sollte u. a. bekunden, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht an den Warenbestellungen über die Firma C. mitgewirkt und
keinen Anteil an deren gemeinschaftlicher Ausbeutung durch Betrügereien ge-
habt habe. Insbesondere sei es nicht der Angeklagte gewesen, der im Auftrag
des gesondert verfolgten R. an den gesondert verfolgten L. he-
rantrat, damit dieser N. zur Übernahme der Strohmanngeschäftsführung
der Firma C. überredete. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag mit
der Begründung abgelehnt, es handele sich nur um einen Beweisermittlungsan-
trag. Es werde nur der Nachweis negativer Tatsachen begehrt. Nicht dargetan
sei, welche Wahrnehmungen der Zeuge bekunden könne, die Rückschlüsse auf
das Vorliegen der Negativtatsache zulassen. Die Aufklärungspflicht gebiete da-
her die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Ob der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen N. mit der ge-
gebenen Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist, bedarf
keiner Entscheidung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil
auf einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Behandlung dieses Antrags
beruht. Ziel des Beweisantrages war es, wie sich aus dem Fettdruck auf
Seite 29 der Revisionsbegründung ergibt, unter Beweis zu stellen, dass
'der Angeklagte G. an keiner einzigen Bestellung der Firma
C. beteiligt war'. Die Feststellungen des Tatrichters decken sich
mit dieser Beweisbehauptung (UA S. 7); festgestellt ist, dass die Bestel-
lungen durch die Mittäter R. und E. erfolgten, während dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes andere Aufga-
ben zufielen. Er erledigte logistische Tätigkeiten im Lager und bestimmte
die Versendung der eingehenden Bestellwaren. Die Beweisbehauptung
hätte deshalb selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die Tatbeteiligung des
Beschwerdeführers nicht in Frage stellen können. Mithin kann das Urteil
auf der Behandlung des Beweisantrages nicht beruhen."
Dem schließt sich der Senat an.
b) Mit dem gleichen Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer auch die
Vernehmung des Zeugen N. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die
Brüder und Le. dem N. den Vorschlag machten,
Strohmann-Geschäftsführer der Firma C. zu werden. Des Weiteren sollte
der Zeuge bekunden, dass die von ihm gemeinsam mit L. abgehobenen
Gelder in keinem einzigen Fall an den Angeklagten, sondern immer bei
oder Le. abgeliefert werden mussten.
Insoweit hat die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, weil "die in
das Wissen des Zeugen gestellte Behauptungen ungeeignet zum Nachweis der
behaupteten Tatsachen" seien. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei nach
den Bekundungen der bisherigen Zeugen und den Einlassungen der Angeklag-
ten ausgeschlossen, dass die Brüder Le. an dem Tatkomplex C.
beteiligt waren. Auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme hätten die
behaupteten Tatsachen auf die Überzeugung auch dann keinen Einfluss ge-
habt, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigt
hätte.
Auch insoweit hält die Ablehnung des Beweisantrages rechtlicher Über-
prüfung stand. Entgegen der unzutreffenden und missverständlichen Bezeich-
nung als "ungeeignet" hat die Strafkammer den Beweisantrag - das ergibt sich
aus den Ausführungen in der Begründung - ersichtlich wegen Bedeutungslosig-
keit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Bei den behaupteten Tatsachen handelte es sich
nur um Indiztatsachen. Solche sind bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und
dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder
wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesen-
seins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht
zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht
ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält
(vgl. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00; BGH NJW 1988, 501, 502; st.
Rspr.). Letzteres ist hier nach der von der Strafkammer gegebenen Begründung
der Fall.
2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung
stand. Insbesondere genügen die Erörterungen im Rahmen der Strafzumes-
sung noch den Begründungserfordernissen zur Berücksichtigung einer rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung. Zwar hat die Strafkammer einen Ver-
stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGHSt 45, 308, 309), sondern le-
diglich ausgeführt, "dass seit Tatbegehung annähernd 5 ½ Jahre vergangen
sind, wobei dieser Zeitablauf zum Großteil seit Mitte 2002 durch die Justiz ver-
ursacht wurde (…)". Im Weiteren hat das Landgericht eine ausdrücklich bezif-
ferte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund dieser Verzögerung
vorgenommen, jedoch nicht dargelegt, inwieweit bei der Zumessung der Einzel-
strafen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK Rechnung getragen wurde
(zur Erforderlichkeit vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1;
BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).
Der Zusammenhang dieser Begründung zeigt aber, dass der Tatrichter
zutreffend von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgegangen ist.
Der Umstand, dass die verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun
Monaten (Fall 1) und von zwei Jahren (Fall 2) noch nicht einmal im Falle ihrer
Addition die vom Landgericht als an sich angemessen erachtete Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren erreichen, zeigt, dass es die Verletzung des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK auch bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt
hat.
II.
Im Übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene Über-
prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der Revision erhobene
Vorwurf der Verfahrensmanipulation ohne Grundlage ist. Es gibt keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass die Ablehnungsbeschlüsse, die Gegenstand von zwei
Verfahrensrügen sind, nicht beschieden oder der Verteidigung vorenthalten
worden sind, so dass diese ihren Inhalt im Rahmen der Revisionsbegründung
nicht hätte mitteilen können. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine
Verfahrensmanipulation durch den Generalbundesanwalt.
Die Ablehnungsanträge sind beschieden worden. Sie befinden sich im
Sonderheft "Ablehnung", welches Aktenbestandteil ist. Sie sind auch dem Ver-
teidiger - entgegen dem insoweit falschen Vortrag in der Revisionsbegründung
und der "anwaltlichen Versicherung" aus der Gegenerklärung vom 15. August
2006 - zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 9. No-
vember 2005 ergibt sich das bereits aus der Übersendeverfügung des Vorsit-
zenden vom gleichen Tag und dem entsprechenden Protokoll über eine erfolg-
reiche Telefaxsendung. Im Übrigen ergibt es sich auch - worauf der General-
bundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - aus dem Hauptverhandlungsprotokoll
vom 15. November 2005; danach "(übergab) … der Vorsitzende … den Vertei-
digern jeweils Kopien der Beschlüsse wegen der Ablehnung der Berufsrichter
und des Gerichts."
Bode Otten Rothfuß
Fischer Appl