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BGH Beschluss vom 04.10.2006 – 2 StR 297/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der

Verurteilung liegt die Mitwirkung des Angeklagten an sogenannten "Stoßbetrü-

gereien" - im Fall 1 über die Firma C. in N. , im Fall 2 über die

Firma P. in H. - zugrunde.

I.

3

Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren

Ausführung bedarf nur Folgendes:

1. Mit der Verfahrensrüge Nr. 3 beanstandet der Beschwerdeführer eine

Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Diese Rüge ist unbegründet.

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a) In der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 hatte der Verteidi-

ger des Beschwerdeführers den Beweisantrag gestellt, den Zeugen N. ,

unter einer Anschrift in Serbien-Montenegro zu laden und in der Hauptverhand-

lung zu vernehmen. Der Zeuge sollte u. a. bekunden, dass der Beschwerdefüh-

rer nicht an den Warenbestellungen über die Firma C. mitgewirkt und

keinen Anteil an deren gemeinschaftlicher Ausbeutung durch Betrügereien ge-

habt habe. Insbesondere sei es nicht der Angeklagte gewesen, der im Auftrag

des gesondert verfolgten R. an den gesondert verfolgten L. he-

rantrat, damit dieser N. zur Übernahme der Strohmanngeschäftsführung

der Firma C. überredete. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag mit

der Begründung abgelehnt, es handele sich nur um einen Beweisermittlungsan-

trag. Es werde nur der Nachweis negativer Tatsachen begehrt. Nicht dargetan

sei, welche Wahrnehmungen der Zeuge bekunden könne, die Rückschlüsse auf

das Vorliegen der Negativtatsache zulassen. Die Aufklärungspflicht gebiete da-

her die Ladung und Vernehmung des Zeugen nicht.

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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Ob der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen N. mit der ge-

gebenen Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist, bedarf

keiner Entscheidung, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil

auf einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Behandlung dieses Antrags

beruht. Ziel des Beweisantrages war es, wie sich aus dem Fettdruck auf

Seite 29 der Revisionsbegründung ergibt, unter Beweis zu stellen, dass

'der Angeklagte G. an keiner einzigen Bestellung der Firma

C. beteiligt war'. Die Feststellungen des Tatrichters decken sich

mit dieser Beweisbehauptung (UA S. 7); festgestellt ist, dass die Bestel-

lungen durch die Mittäter R. und E. erfolgten, während dem Be-

schwerdeführer im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes andere Aufga-

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ben zufielen. Er erledigte logistische Tätigkeiten im Lager und bestimmte

die Versendung der eingehenden Bestellwaren. Die Beweisbehauptung

hätte deshalb selbst im Falle ihrer Erweislichkeit die Tatbeteiligung des

Beschwerdeführers nicht in Frage stellen können. Mithin kann das Urteil

auf der Behandlung des Beweisantrages nicht beruhen."

Dem schließt sich der Senat an.

b) Mit dem gleichen Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer auch die

Vernehmung des Zeugen N. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die

Brüder und Le. dem N. den Vorschlag machten,

Strohmann-Geschäftsführer der Firma C. zu werden. Des Weiteren sollte

der Zeuge bekunden, dass die von ihm gemeinsam mit L. abgehobenen

Gelder in keinem einzigen Fall an den Angeklagten, sondern immer bei

oder Le. abgeliefert werden mussten.

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Insoweit hat die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt, weil "die in

das Wissen des Zeugen gestellte Behauptungen ungeeignet zum Nachweis der

behaupteten Tatsachen" seien. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei nach

den Bekundungen der bisherigen Zeugen und den Einlassungen der Angeklag-

ten ausgeschlossen, dass die Brüder Le. an dem Tatkomplex C.

beteiligt waren. Auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme hätten die

behaupteten Tatsachen auf die Überzeugung auch dann keinen Einfluss ge-

habt, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigt

hätte.

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Auch insoweit hält die Ablehnung des Beweisantrages rechtlicher Über-

prüfung stand. Entgegen der unzutreffenden und missverständlichen Bezeich-

nung als "ungeeignet" hat die Strafkammer den Beweisantrag - das ergibt sich

aus den Ausführungen in der Begründung - ersichtlich wegen Bedeutungslosig-

keit aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

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Die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen lässt

Rechtsfehler nicht erkennen. Bei den behaupteten Tatsachen handelte es sich

nur um Indiztatsachen. Solche sind bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und

dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder

wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesen-

seins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht

zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht

ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält

(vgl. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00; BGH NJW 1988, 501, 502; st.

Rspr.). Letzteres ist hier nach der von der Strafkammer gegebenen Begründung

der Fall.

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2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung

stand. Insbesondere genügen die Erörterungen im Rahmen der Strafzumes-

sung noch den Begründungserfordernissen zur Berücksichtigung einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung. Zwar hat die Strafkammer einen Ver-

stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht ausdrücklich festgestellt (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGHSt 45, 308, 309), sondern le-

diglich ausgeführt, "dass seit Tatbegehung annähernd 5 ½ Jahre vergangen

sind, wobei dieser Zeitablauf zum Großteil seit Mitte 2002 durch die Justiz ver-

ursacht wurde (…)". Im Weiteren hat das Landgericht eine ausdrücklich bezif-

ferte Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund dieser Verzögerung

vorgenommen, jedoch nicht dargelegt, inwieweit bei der Zumessung der Einzel-

strafen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK Rechnung getragen wurde

(zur Erforderlichkeit vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1;

BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).

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Der Zusammenhang dieser Begründung zeigt aber, dass der Tatrichter

zutreffend von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgegangen ist.

Der Umstand, dass die verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun

Monaten (Fall 1) und von zwei Jahren (Fall 2) noch nicht einmal im Falle ihrer

Addition die vom Landgericht als an sich angemessen erachtete Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren erreichen, zeigt, dass es die Verletzung des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK auch bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt

hat.

II.

13

Im Übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene Über-

prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

14

Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der Revision erhobene

Vorwurf der Verfahrensmanipulation ohne Grundlage ist. Es gibt keinerlei An-

haltspunkte dafür, dass die Ablehnungsbeschlüsse, die Gegenstand von zwei

Verfahrensrügen sind, nicht beschieden oder der Verteidigung vorenthalten

worden sind, so dass diese ihren Inhalt im Rahmen der Revisionsbegründung

nicht hätte mitteilen können. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine

Verfahrensmanipulation durch den Generalbundesanwalt.

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Die Ablehnungsanträge sind beschieden worden. Sie befinden sich im

Sonderheft "Ablehnung", welches Aktenbestandteil ist. Sie sind auch dem Ver-

teidiger - entgegen dem insoweit falschen Vortrag in der Revisionsbegründung

und der "anwaltlichen Versicherung" aus der Gegenerklärung vom 15. August

2006 - zugänglich gemacht worden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 9. No-

vember 2005 ergibt sich das bereits aus der Übersendeverfügung des Vorsit-

zenden vom gleichen Tag und dem entsprechenden Protokoll über eine erfolg-

reiche Telefaxsendung. Im Übrigen ergibt es sich auch - worauf der General-

bundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - aus dem Hauptverhandlungsprotokoll

vom 15. November 2005; danach "(übergab) … der Vorsitzende … den Vertei-

digern jeweils Kopien der Beschlüsse wegen der Ablehnung der Berufsrichter

und des Gerichts."

Bode Otten Rothfuß

Fischer Appl