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BGH Urteil vom 17.05.2001 – 4 StR 412/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 412/00

Urteil

vom

17. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bielefeld vom 19. Mai 2000 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; außerdem hat es drei Schußwaffen,

Munition sowie Waffenzubehör eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstan-

det das Verfahren. Der Generalbundesanwalt hält einige der Verfahrensrügen

für durchgreifend. Dem folgt der Senat nicht. Das Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen faßte der - einschlägig vorbestraf-

te - Angeklagte im März 1999 den Entschluß, gemeinsam mit seinem Cousin

und früheren Mittäter Marek K. und mindestens einer weiteren bislang nicht

ermittelten Person ein Kreditinstitut zu überfallen, da er dringend finanzielle

Mittel benötigte. Am 25. März 1999 hielt sich der Angeklagte in S

auf. Dort suchte er zunächst die Filiale der Commerzbank auf, wo er sich um

8.39 Uhr am Automaten einen Kontoauszug ausdrucken ließ, um sich ein Alibi

zu verschaffen. Um 8.52 Uhr betraten sodann der mit den dortigen Verhältnis-

sen vertraute Angeklagte und zwei weitere Mittäter die Zweigstelle der

Kreissparkasse H. . Die drei Männer waren maskiert und führten eine Pump-

Gun sowie zwei Pistolen mit sich; es konnte nicht geklärt werden, ob die

Schußwaffen geladen waren. Die beiden Mittäter bedrohten die in den Ge-

schäftsräumen der Bank anwesenden Angestellten der Sparkasse - den stell-

vertretenden Geschäftsführer W. und die Mitarbeiterin D. - mit vorgehalte-

nen Waffen. Einer der Täter dirigierte den stellvertretenden Geschäftsführer in

den neben der Kundenhalle gelegenen Tresorraum und veranlaßte den um

sein Leben fürchtenden Mann, den Kassenschrank zu öffnen. Das dort depo-

nierte Bargeld - mindestens 209.000 DM - nahm der Täter an sich und ver-

staute es in einem mitgeführten Behältnis. Die Bankangestellte mußte sich auf

Geheiß des zweiten Täters im Kassenraum auf den Boden legen. Der Ange-

klagte, der sich zunächst im Hintergrund gehalten hatte, griff in das Geschehen

erst ein, als eine Kundin die Geschäftsräume des Kreditinstituts betrat. Er hielt

nun die Angestellte mit der Pump-Gun in Schach, während einer seiner Mittäter

die Kundin mit vorgehaltener Pistole zwang, sich in den Tresorraum zu bege-

ben und dort neben dem stellvertretenden Geschäftsführer auf den Boden zu

kauern. Sodann verließen die Täter mit ihrer Beute die Sparkasse und ergriffen

mit einem vor dem Gebäude abfahrbereit abgestellten Pkw, mit dem sie bereits

zum Tatort gefahren waren, die Flucht.

II.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Erfolglos bleibt die Rüge der Verletzung des § 261 StPO. Zwar bean-

standet der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Ergebnis des in der Haupt-

verhandlung verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-

Westfalen vom 30. September 1999 hinsichtlich der Spuren am Lenkrad des

Fluchtfahrzeugs mit dem Kennzeichen OS im Urteil nicht richtig wiederge-

geben ist. Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß

sich ausweislich dieses Gutachtens Fingerspuren von Marek K. am Lenkrad

des Fluchtfahrzeugs befänden (UA 32). Demgegenüber stellt das Gutachten

lediglich fest, es handele sich um eine Mischspur von mindestens drei Perso-

nen, wobei der Cousin des Angeklagten als Mitspurenleger nicht auszuschlie-

ßen sei. Damit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. BGHSt 29, 18, 21;

BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 10 und 18; BGH NStZ 1998,

51 f.).

Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-

rensfehler aus. Das Landgericht sieht in den am Lenkrad des Fluchtfahrzeugs

festgestellten Fingerspuren nämlich ersichtlich kein tragfähiges Indiz zur

Überführung des Angeklagten. Vielmehr stellt es insoweit lediglich ergänzende

Erwägungen zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und weiteren Mittätern

des Überfalls an, die bereits durch die Einlassung des Angeklagten im Verlauf

einer früheren - später ausgesetzten - Hauptverhandlung und andere Indizien

belegt sind. Der Angeklagte hat eingeräumt, sein Cousin Marek K. , dessen

Täterschaft in dem Urteil festgestellt ist und auch von der Revision nicht aus-

drücklich in Zweifel gezogen wird, habe sich im Zeitraum vom 22. März 1999

bis 25. März 1999 in seiner - des Angeklagten - Wohnung aufgehalten. Schon

dies bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme, es bestehe eine

enge Verbindung des Angeklagten zu den Mittätern des Überfalls.

2. Vergeblich rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO. Die Verteidigung hatte beantragt, die bei einem am 8. März 1999 durch-

geführten Überfall auf die Sparkasse in B. entstandenen Aufnahmen

der Raumüberwachungskamera durch einen Sachverständigen auswerten zu

lassen; dieses Gutachten werde ergeben, daß der Angeklagte schon aufgrund

seiner Körpergröße als Täter dieses Banküberfalls nicht in Betracht komme. In

der Anklage vom 5. August 1999 war dem Angeklagten auch dieser Überfall

zur Last gelegt worden. Im Verlauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung

ist das Verfahren wegen der Tat vom 8. März 1999 nach § 154 Abs. 2 StPO

eingestellt worden.

Die Strafkammer hat die zu beweisende Tatsache in revisionsrechtlich

nicht zu beanstandender Weise als für die Entscheidung ohne Bedeutung zu-

rückgewiesen. Ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn ein Zusammen-

hang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie

trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung ir-

gendwie zu beeinflussen (BGH StV 1997, 338; Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Die Strafkammer geht im Rahmen ihrer

Beweiswürdigung nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall

vom 8. März 1999 aus. Zwar stellt sie fest, daß die drei beim Angeklagten si-

chergestellten Schußwaffen, an denen sich zahlreiche Fingerspuren des Ange-

klagten befanden, bei diesem Überfall verwendet worden sind, und daß zwei

dieser Waffen auch bei der Tat vom 25. März 1999 zum Einsatz kamen. Auch

sieht sie, daß identische Faserspuren sowohl in dem privaten Pkw des Ange-

klagten als auch in den Fluchtfahrzeugen beider Überfälle gefunden wurden.

Dennoch hält die Strafkammer lediglich "eine überaus enge Verbindung des

Angeklagten zur Tat und zu den Tätern der Banküberfälle vom 8. März 1999

und vom 25. März 1999 für wahrscheinlich", stuft diesen Gesichtspunkt aber

nur als schwaches Indiz ein, das "für sich allein betrachtet nicht geeignet wäre,

sichere Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zuzulassen" (UA

31/32).

Selbst wenn daher die Auswertung der Aufnahmen ergeben hätte, daß

die abgebildeten Täter deutlich kleiner als der Angeklagte waren, hätte dies für

das Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten am Überfall vom

25. März 1999 nicht zu begründen vermocht. Die Größe der Täter, die die

Sparkasse in B. betreten haben und die auf den Aufnahmen der

Überwachungskamera abgebildet sind, läßt - wie das Landgericht zutreffend

ausführt - keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, daß sämtliche an diesem

Überfall beteiligten Personen kleiner als der Angeklagte waren, da die Auf-

nahmen lediglich die in den Geschäftsräumen der Sparkasse agierenden Täter

zeigen; Erkenntnisse über die Statur der an dem Überfall vom 25. März 1999

beteiligten Täter können aus den Lichtbildern nicht gewonnen werden.

3. Mit einer Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer

habe es unterlassen, sämtliche beim Überfall am 8. März 1999 im Schalterraum

anwesenden Kunden und Angestellten sowie vor dem Gebäude befindlichen

Passanten, die in der ersten Hauptverhandlung geladen worden waren und von

der Revision jetzt namentlich aufgeführt worden sind, als Zeugen darüber zu

vernehmen, daß sich außerhalb des Gebäudes keine weiteren Täter befanden,

die an dem Überfall beteiligt waren; denn hieraus hätte sich ergeben, daß der

Angeklagte nicht an dem Überfall vom 8. März 1999 beteiligt war.

Das Landgericht mußte sich zur Vernehmung dieser Zeugen jedoch

nicht gedrängt sehen, denn eine Beteiligung an dem auf ähnliche Art und Wei-

se durchgeführten Überfall vom 8. März 1999 wird dem Angeklagten nicht an-

gelastet und auch in der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil herange-

zogen. Vielmehr stellt die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung - neben einer

Vielzahl weiterer Indizien - auf die gleichartige Begehungsweise des Überfalls

auf die Volksbank in Hö. im Jahr 1992 ab, der zu einer rechtskräftigen Ver-

urteilung des Angeklagten geführt hat und an dem Marek K. ebenfalls betei-

ligt gewesen ist. Im übrigen hätte auch durch die von der Revision vermißte

Beweiserhebung eine Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall nicht aus-

geschlossen werden können. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, daß sich

der Angeklagte - wie auch zunächst bei dem Überfall vom 25. März 1999 - im

Hintergrund gehalten hat.

4. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die

Strafkammer habe das vom Angeklagten angegebene Alibi für die Tatzeit des

Banküberfalls nicht ausreichend überprüft. Der Polizei gegenüber hatte der

Angeklagte nach seiner Verhaftung konkrete Angaben über sein angebliches

Alibi für die Tatzeit gemacht und vorgebracht, im Bereich der Schulstraße hät-

ten ihn unter anderem zwei Personen beim Spaziergang mit seinem Hund ge-

sehen haben müssen, nämlich eine ältere Frau in einem konkret bezeichneten

Gebäude und ein älterer Mann, der vor dem gegenüberliegenden Haus ge-

standen habe. Im Zuge der Ermittlungen hatte die Polizei eine ältere Frau aus

dem bezeichneten Haus und einen Nachbarn befragt, die angaben, den Ange-

klagten am Vortag nicht gesehen zu haben; der Mann hatte ergänzend hinzu-

gefügt, daß sein Hund mit hoher Wahrscheinlichkeit angeschlagen hätte, wenn

eine andere Person vor dem Haus mit einem Hund vorbeigegangen wäre.

Weitere Befragungen von Anwohnern wurden nicht durchgeführt.

Die Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gebietet es dem Ge-

richt nicht, voraussichtlich nutzlose Beweiserhebungen bzw. Ermittlungen an-

zustellen. Das ist aber anzunehmen, wenn sich ein - hier noch zu ermittelnder -

Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger

Zuverlässigkeit an die Beweistatsache wird erinnern können, über die er aus-

sagen soll (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). In Fällen, in denen Ermitt-

lungen über länger zurückliegende Vorgänge anzustellen sind, ist die Eignung

der Ermittlungen anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung

aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, daß die Zeugen die in ihr

Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten ha-

ben, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2000, 156 f.). Maßgebend sind hier unter

anderem die Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, die Häufigkeit ähnlicher

Vorgänge und die Länge des Zeitablaufs. Unter den hier gegebenen Umstän-

den war eine zusätzliche Sachaufklärung nicht angezeigt. Es greifen gleich

mehrere Gesichtspunkte ein, die sich gegenseitig verstärken: Der Vorfall lag

mehr als ein Jahr zurück, es handelte sich um einen für die potentiellen Zeu-

gen unbedeutenden - zudem kurzen - Vorgang und die Zeugen müßten sich

nicht nur an die Person des Angeklagten und den Tag, sondern auch noch

exakt an die Uhrzeit erinnern.

5. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2001 zutreffend dargelegten

Gründen - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im

Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 2001 - nicht durch. Entgegen der An-

sicht des Beschwerdeführers ist eine "lückenhafte Beweiswürdigung" nicht ge-

geben, da das Landgericht es lediglich als "wahrscheinlich", aber damit eben

nicht als sicher angesehen hat, daß die drei in einem Pkw gesichteten Perso-

nen mit den Tätern des Banküberfalls identisch waren.

III.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden. Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung

an Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel

überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann

(BGHSt 10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat

das Revisionsgericht die so gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. En-

gelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Die Beweiswürdigung ist hier

jedoch nicht fehlerhaft, sie ist insbesondere nicht widersprüchlich, unklar oder

nicht erschöpfend und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-

rungssätze. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht auf einer trag-

fähigen Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen Schlußfolgerungen sind

plausibel, zwingend brauchen sie nicht sein.

2. Der Angeklagte hat sich jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des

Landgerichts nicht eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB,

sondern eines solchen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB schuldig gemacht, da

die Strafkammer nicht feststellen konnte, daß eine der von den Tätern während

des Überfalls mitgeführten Waffen geladen war. Die vom Angeklagten und sei-

nen Mittätern eingesetzten Tatwaffen stellen damit unter den hier gegebenen

Umständen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern

sind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl.

BGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244

Rdn. 3 m.w.N.). Einer Schuldspruchänderung bedarf es jedoch insoweit nicht.

Auch der Strafausspruch hat Bestand, denn die abweichende rechtliche

Würdigung läßt den Strafrahmen unverändert; zudem hat das Landgericht bei

der Strafzumessung den Ladezustand der Waffen strafmildernd berücksichtigt.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing

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