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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – 4 StR 375/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 375/06

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß §§ 44 ff.,

346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit

dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzulässig verworfen

wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu

gewähren, werden als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 we-

gen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen und

wegen versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verkündung des

Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Ange-

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klagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das

Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil das

Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am

11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem

am 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung

des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO); außerdem beantragt er die Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, hat

aber im Ergebnis keinen Erfolg.

Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landge-

richt die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das

Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf

diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einle-

gung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen

nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revisi-

on aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu

entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamt-

komplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 346

Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der

Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR

2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch Meyer-

Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der

Revision wegen des vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts zu

prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem

Revisionsgericht.

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Der nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklag-

ten führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird

- wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht

nur dann wirksam erklärt werden, wenn dem Betroffenen, der nach § 35a Satz

1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung

über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt

50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhand-

lungsprotokoll ergibt, nicht geschehen.

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Die Revision ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristge-

recht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maß-

gebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist spätestens am 7. Juni

2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des § 345

Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden.

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2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist gemäß § 45

Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb

der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch § 345 Abs. 2 StPO

vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.

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3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten

zunächst an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag des Angeklag-

ten auf Beiordnung eines Verteidigers zurückzugeben. Dem Angeklagten ist in

der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung

erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (vgl.

Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 8 m.w.N.).

Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen

Urlaubsabwesenheit verhindert

zu unterschreiben.

Kuckein