BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 24/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2004
aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Emmerich am Rhein vom 25. Oktober 2002 - 2 C 345/02 - abge-
ändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Die Beklagten,
die als Rechtsanwälte in einer Kanzlei in Hamburg tätig sind, vertraten das spa-
nische Unternehmen S. S.A. in einem Rechtsstreit vor dem Amtsge-
richt Emmerich. Sie wandten sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Klä-
ger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in dem Rechtsstreit der S.
S.A. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
in diesem Rechtsstreit vertreten wir die klagende Partei. Wir bitten Sie - wie bereits heute vorab telefonisch mit Ihrer Frau Sc. bespro- chen -, den anberaumten Termin in Untervollmacht für uns wahrzu- nehmen, und dies dem Gericht sicherheitshalber vorher schriftlich an- zuzeigen. Der Verkehr mit dem Mandanten und die Fertigung der Schriftsätze geschieht ausschließlich von uns aus. Wir gehen daher von Ihrem Einverständnis dahingehend aus, dass die anfallenden Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten geteilt werden. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine allfällige Beweis- oder Vergleichsgebühr der Mandantschaft nur einmal berechnet wird, da wir eine zweimalige Be- rechnung der Mandantschaft nicht zumuten können.
…
Bitte stellen Sie ausschließlich auf unsere Kanzlei aus."
Ihre Rechnungen aus steuerlichen Gründen
Der Kläger, der die im Auftragsschreiben vorgeschlagene Gebührentei-
lung ablehnte und dem die Beklagten daraufhin das Mandat entzogen, ist der
Auffassung, die Beklagten hätten die Übertragung des Mandats von einer unzu-
lässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich da-
durch wettbewerbswidrig verhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-
len, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Untervollmachtsmandate
zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren anzutragen oder zu
erteilen, insbesondere unter der Bedingung, dass "die anfallenden
Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten" geteilt wer-
den.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die
Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG
(a.F.) i.V. mit § 49b Abs. 1 BRAO für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-
führt:
Der Umstand, dass die Beklagten den Kläger nicht - wie dieser meine -
im Namen ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen beauftragt hätten, än-
dere nichts daran, dass sie dem Kläger angesonnen hätten, unter Verstoß ge-
gen § 49b Abs. 1 BRAO zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren tätig zu
werden. Die in der Entscheidung "Gebührenvereinbarung I" (GRUR 2001, 256)
vorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetz-
lichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen
Selbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Soweit die Bestimmungen
des § 49b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 BRAO Gebührenunterschreitungen
bzw. -teilungen ausnahmsweise zuließen, lägen deren Voraussetzungen nicht
vor. Der von den Beklagten behauptete Umstand, dass Gebührenvereinbarun-
gen wie die von ihnen dem Kläger angesonnene "allgemein anerkannt und üb-
lich sein dürften", ändere nichts an der Gesetz- und Wettbewerbswidrigkeit der
Verhaltensweise der Beklagten.
II. Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
Beurteilung hält weder mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung
noch im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Marktverhaltensregelungen i.S. des
§ 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.F.,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 268/03, WRP 2006, 1221
Tz 11 - Gebührenvereinbarung II, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten den Klä-
ger im eigenen Namen mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die Pflicht
zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich in einem solchen Fall
nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Pro-
zessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen
hat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 BRAGO vorgese-
henen Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO vor (BGH,
Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144
- Gebührenvereinbarung I; WRP 2006, 1221 Tz 14-18 - Gebührenvereinba-
rung II, m.w.N.).
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rich-
tig dar, weil - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht -
die Beklagten den Kläger entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht im
eigenen Namen, sondern im Namen der S. S.A. mit der Terminsvertre-
tung beauftragt haben. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des
Schreibens vom 28. Juni 2002 lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Mandatsertei-
lung mit den Worten "wir bitten Sie …, den anberaumten Termin in Untervoll-
macht für uns wahrzunehmen" keinen Hinweis darauf, dass sie im fremden
Namen erfolgen sollte, und sprechen auch ansonsten keine Umstände dafür,
dass der Auftrag im fremden Namen erteilt werden sollte. Die Aufforderung in
dem Schreiben, die Rechnung aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf den
Namen der Beklagten auszustellen, könne zwar als Ansinnen, die Rechnung
einem anderen als dem Auftraggeber zu erteilen, aber auch als Bitte verstan-
den werden, die Rechnung auf die Beklagten auszustellen, weil diese aus steu-
erlichen Gründen selbst Auftraggeber sein wollten.
b) Diese Beurteilung entspricht der Auslegungsregel, wonach von einem
Eigengeschäft auszugehen ist, wenn Zweifel verbleiben, ob ein Fremdgeschäft
oder ein Eigengeschäft vorliegt (vgl. § 164 Abs. 2 BGB; BGHZ 85, 252, 258 f.;
BGH, Urt. v. 28.1.1992 - XI ZR 149/91, NJW 1992, 1380, 1381; Habermeier in
Bamberger/Roth, BGB, § 164 Rdn. 47 m.w.N.). Sie lässt auch ansonsten kei-
nen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Emmerich, Entscheidung vom 25.10.2002 - 2 C 345/02 -
LG Kleve, Entscheidung vom 30.01.2004 - 8 S 5/02 -