BGH Beschluss vom 05.10.2006 – XII ZR 50/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 50/04
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. Juni 2006
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der
Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-
letzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels
entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem
örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe.
Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen
noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der
Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.
Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai
2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich rele-
vanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die An-
mietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstige-
ren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der
erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Un-
fallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf
dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass
dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen
Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif
auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Un-
fallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt
wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (all-
gemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die
Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für
die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht
nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfaller-
satztarif nicht erstattet.
Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass so-
wohl die Klägerin als auch die Firma A. für die "normale" Anmietung deutlich
günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rech-
nung gestellt hat.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -