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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – XII ZR 50/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 50/04

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. Juni 2006

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der

Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-

letzt. Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, der Senat habe mangels

entsprechenden Vortrages nicht davon ausgehen dürfen, dass sich auf dem

örtlich relevanten Markt ein bestimmter (allgemeiner) Normaltarif gebildet habe.

Der Senat ist weder von einem solchen Vorbringen der Beklagten ausgegangen

noch hat er diesen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der

Rüge liegt ein unzutreffendes Verständnis des Senatsurteils zugrunde.

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Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai

2006 - VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich rele-

vanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die An-

mietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstige-

ren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der

erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Un-

fallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf

dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass

dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen

Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif

auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Un-

fallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt

wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (all-

gemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die

Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für

die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht

nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfaller-

satztarif nicht erstattet.

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Im Streitfall hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass so-

wohl die Klägerin als auch die Firma A. für die "normale" Anmietung deutlich

günstigere Tarife anbietet als den, den die Klägerin dem Beklagten in Rech-

nung gestellt hat.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -