Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensab-

rechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normalta-

rif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem

Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle

AG Weißenfels

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen

Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das

Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenin-

tervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall

vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW

Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1

bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht

dem Grunde nach außer Streit.

2

Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines

Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar-

beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparatur-

werkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen

PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die

Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und

Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insge-

samt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem

Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in

Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst

1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €,

woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungser-

klärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forde-

rungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 €

geltend.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebeninterve-

nientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Land-

gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussbe-

rufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die

Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebeninter-

venientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für

einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustel-

lung/Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv

erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre

lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem

"gewichteten Mittel"

der

Normaltarife

nach

dem

"Schwacke-

Automietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich

gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber

schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe

dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der

Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor An-

mietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter einge-

holt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem

Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnli-

chen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungs-

zeit, nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine be-

sondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfaller-

satztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz"

den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom

26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und

vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr

müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen wer-

den. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre

im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen

der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin

eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch

keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

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Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung

stand.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile

BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005,

241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und

- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR

2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom

25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen

Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand

nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger,

wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für

zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie

bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in

denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus

dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-

ten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli-

cheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich

der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt

- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines

vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-

sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte

verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-

geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der ge-

genüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs

mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines

8

Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-

fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen

gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistun-

gen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst

und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben

keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das

Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig

erweist.

2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte

es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines

Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und

insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatz-

tarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen

einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend ma-

chen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls

hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinan-

zierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebe-

nintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in

Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter

Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des

§ 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebeninterve-

nientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen"

vergleichen.

9

Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich-

terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des

gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet

des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.

10

Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat,

nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein,

den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleis-

tungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzie-

rungskosten, für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellun-

gen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten

"maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insge-

samt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen kon-

kreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzie-

rungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten

Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten

Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.

11

3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte

nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene

Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den

übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderli-

chenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-

kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden

Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-

lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich

günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April

2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -

z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungs-

pflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis-

last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte

nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag

ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit

an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines

günstigeren

"Normaltarifs"

(vgl. Senatsurteil

vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - z.V.b.).

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a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Ur-

teile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006

- VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit

der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und

wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlich-

keitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen

wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm

angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen

Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erfor-

derlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein

oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es

auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benö-

tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter ange-

botene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es

dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers

ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des

Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

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b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhal-

tungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt

erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An-

mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag

nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mitt-

woch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie

das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder

Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem

Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am

7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen

zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut be-

kannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag

noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des

Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt

auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin

auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren

Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungs-

zusage des Haftpflichtversicherers.

III.

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Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -

LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -