Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.10.2007 – VI ZR 27/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Oktober 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287

Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen

nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-

mieter wirksam vereinbart worden ist.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau

AG Aue

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß

§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach

einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem

Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der

Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähi-

gen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohle-

nen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in

Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be-

klagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbe-

trag von 763,95 €.

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla-

ge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin

ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwa-

genkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der

Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten

seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Kläge-

rin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der

Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Er-

satzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein

auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der

Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Post-

leitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit

Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vor-

teile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die

ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über

die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte,

wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan-

ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenun-

ternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das

Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für

die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2

BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zah-

lung von 706 € bereits abgegolten.

5

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchst-

richterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem

Verkehrsunfall.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.

BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR

300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR

2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR

117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007,

2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom

26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte

vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder-

lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver-

langen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des

Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach

dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits-

gebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den

wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass

er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschä-

digte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr-

zeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren

Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der

Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht

zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif

anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderhei-

ten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,

das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung

der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-

nehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen,

weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten

der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach

§ 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbst-

zahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ge-

bildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und

"Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit

über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife"

liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sons-

tige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung

rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom

13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007

- VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -

VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 -

VersR 2007, 80 f.).

6

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich,

weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifi-

sche, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil

dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif"

nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Nor-

maltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht

darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-

mieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversi-

cherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise

bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter

von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Ge-

schädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR

160/04 - aaO).

7

2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob

der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen

Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies

vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tat-

sächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung

des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007

- XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 -

NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für

die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem

Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der

im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfaller-

satztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar

2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine aus-

reichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung

gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.

8

Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang al-

lerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines

tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundla-

ge des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzah-

lengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006

- VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425,

1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 -

und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revisi-

on, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstren-

gungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu

entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beur-

teilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hin-

gegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streit-

gegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situati-

on angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der

Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermie-

tung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil

vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der

Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere

unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute

gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation

des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.

9

3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten

Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der

Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne wei-

teres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung

unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminde-

rungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom

14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006

- VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom

6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR

254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR

163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs

ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem

Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen

nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen

Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjekt-

bezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung

nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsur-

teile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli

2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007

- VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die

Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres

zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustel-

len. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsge-

richt nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststel-

lung", dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeu-

ges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widerspre-

chen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtspre-

chung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und

erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner indivi-

duellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn beste-

henden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner

Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein we-

sentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005

- VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -

VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten

nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus,

dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.

Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene

Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht,

zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt

überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-

deckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006

- VI ZR 161/05 - aaO).

10

Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen

III.

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats

die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und

ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird

das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu be-

rücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung

der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote

in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit

den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Da-

nach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbesei-

tigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situ-

ation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und

Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehen-

den Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die-

ser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug

bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen

Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Un-

fall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler

(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR

142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007,

325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der

Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in

seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile

BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006,

564, 565).

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 -

LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -