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BGH Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 193/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 193/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

InsO § 93

§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insol- venzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderi- scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel- nen Gesellschaftsgläubiger tätig.

BGB § 705; HGB § 110

Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell- schaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei- ten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Ge- sellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen

LG Bremen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H.

GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesell-

schafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und

Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999

mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festge-

stellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.

2

Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklag-

ten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in An-

spruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen nä-

her darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt

werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung

bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels

hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung

verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene

Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO

berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Ge-

sellschafter geltend zu machen. Forderungen

in Höhe von

insgesamt

297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß

§ 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festge-

stellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es

nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens

verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter

auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs-

zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der

Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzu-

stehen habe.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht

nicht stand.

Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage

der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche

geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der

eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher

Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur

Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich

unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes

und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen

Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist

die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989

- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253

Rdn. 15).

2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil

er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusam-

mensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzel-

forderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.

a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzver-

walter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde-

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rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf

Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger

materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93

Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten

des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93

Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung

der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderi-

scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen

Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zah-

lung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen

bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93

Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/

Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14;

vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infol-

ge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die

mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der

erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten

PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutref-

fend angenommen hat - substantiiert darzulegen.

10

b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist

auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der

- dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht be-

kannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für

die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch per-

sönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus

Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge-

sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem

Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwi-

schenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels inso-

fern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei

seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Auf-

merksamkeit hätte erkennen können

(Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005

- II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem be-

stehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am

11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass

noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres

treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und

damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen

einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung

maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.

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III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gele-

genheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt

und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-

richt in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich un-

problematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Be-

klagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres er-

kennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur

Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO)

grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch

auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) be-

schränkt, falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Ver-

fahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren be-

teiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli-

che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03,

ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).

Goette Kurzwelly Gehrlein

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -