BGH Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 193/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 193/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
InsO § 93
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insol- venzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderi- scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel- nen Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell- schaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei- ten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Ge- sellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H.
GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesell-
schafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und
Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999
mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festge-
stellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklag-
ten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in An-
spruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen nä-
her darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt
werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung
bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels
hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung
verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO
berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Ge-
sellschafter geltend zu machen. Forderungen
in Höhe von
insgesamt
297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß
§ 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festge-
stellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es
nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens
verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter
auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs-
zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der
Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzu-
stehen habe.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht
nicht stand.
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage
der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche
geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der
eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher
Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur
Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich
unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes
und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen
Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist
die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989
- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253
Rdn. 15).
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil
er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusam-
mensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzel-
forderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzver-
walter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde-
rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf
Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger
materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93
Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten
des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93
Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung
der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderi-
scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zah-
lung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen
bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93
Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/
Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14;
vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infol-
ge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die
mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der
erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten
PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutref-
fend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist
auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der
- dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht be-
kannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für
die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch per-
sönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus
Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge-
sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem
Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwi-
schenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels inso-
fern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei
seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Auf-
merksamkeit hätte erkennen können
(Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005
- II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem be-
stehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am
11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass
noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres
treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und
damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen
einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung
maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gele-
genheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt
und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-
richt in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich un-
problematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Be-
klagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres er-
kennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur
grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch
auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) be-
schränkt, falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Ver-
fahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren be-
teiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli-
che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03,
ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -