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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 475/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 475/06

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsa-

chen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen, die auf eine erhebli-

che Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-

sen. Der Anlassverurteilung lagen sexuelle Übergriffe des Verur-

teilten gegen seine zur Zeit der Taten zwischen fünf und zehn Jah-

re alten Stieftochter zugrunde. Eine Wiederholungsgefahr war für

die Strafkammer nur für die damals bestehende Familienbezie-

hung oder ähnlich gelagerte familiäre Konstellationen erkennbar.

Nach der Verurteilung, und zwar nach Aussetzung der Vollstre-

ckung des Strafrests zur Bewährung und vor Verbüßung der Rest-

strafe aufgrund Widerrufs der Strafrestaussetzung, zeigte der Ver-

urteilte erstmals Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, dass er

Opfer auch außerhalb des familiären Nahbereichs sucht. Er hielt

sich, beginnend unmittelbar nach seiner Haftentlassung, nahezu

täglich in oder in der Nähe von Schulen und eines Kinderheims

auf, beobachtete die Kinder und versuchte, z.B. durch sexuelle

Äußerungen, mit ihnen in Kontakt zu kommen. Noch nach dem

Widerruf der Strafrestaussetzung verfolgte er mehrfach ein neun-

jähriges Mädchen auf ihrem Schulweg, einmal bis in den Flur de-

ren Wohnhauses und versuchte, zusammen mit dem Mädchen in

den Fahrstuhl zu gelangen. Trotz eines daraufhin ausgesproche-

nen erweiterten Platzverweises und eines Kontaktverbots beo-

bachtete er dieses Mädchen weiterhin.

Diese Tatsachen aus der Bewährungszeit des Verurteilten konnte

das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. § 66b

StGB erfordert zwar, dass die Tatsachen "vor Ende des Vollzugs"

der Freiheitsstrafe erkennbar werden. Diese Voraussetzung ist je-

doch bei Tatsachen aus der Bewährungszeit auch dann erfüllt,

wenn gegen den im Wege der Strafrestaussetzung zur Bewährung

zwischenzeitlich in Freiheit gelangten Verurteilten nach Widerruf

der Strafaussetzung die Freiheitsstrafe wieder vollzogen wird (vgl.

BTDrucks. 15/3346, S. 17). Im Gesetzestext ist dieser Wille des

Gesetzgebers dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die neuen

Tatsachen nicht "im Vollzug" (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder

"während des Strafvollzugs" (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), son-

dern lediglich "vor Ende des Vollzugs" erkennbar geworden sein

müssen.

Das Landgericht hat diese Tatsachen auch in eine umfangreiche

Gesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der

Person des Verurteilten, insbesondere der bei ihm festgestellten

Persönlichkeitsstörung, der hohen Frequenz seiner Straffälligkeit

sowie ergänzend der nahezu vollständigen Missachtung der Be-

währungsauflagen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,

dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefährlichkeit für die

Allgemeinheit ausgeht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zu-

sammenhang der Erkenntnis zu, dass der Verurteilte sein "sexuel-

les Suchverhalten" unmittelbar nach der Haftentlassung begann,

hartnäckig fortsetzte und sich dabei nicht einmal von polizeilichen

Verboten zurückhalten ließ.

Schließlich hat das Landgericht nachvollziehbar die Möglichkeit

des Einsatzes milderer Mittel, insbesondere die Erteilung von

Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68f, 68b StGB),

ausgeschlossen. Der Verurteilte hat bereits gröblich gegen die ihm

im Rahmen der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erteilten

Weisungen verstoßen. So hat er z.B. die Weisung der Durchfüh-

rung einer Psychotherapie bezogen auf seine Sexualproblematik

trotz mehrfacher Mahnungen und der Androhung des Bewäh-

rungswiderrufs ignoriert. Zudem richtet sich die Gefährlichkeit des

Verurteilten - anders als noch bei der Anlassverurteilung - gegen

eine Vielzahl unbestimmter Personen, sodass der staatliche

Schutzauftrag für die gefährdeten Personen nicht auf andere Wei-

se, etwa durch präventive Maßnahmen, wahrgenommen werden

kann.

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