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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 475/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsa-
chen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen, die auf eine erhebli-
che Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-
sen. Der Anlassverurteilung lagen sexuelle Übergriffe des Verur-
teilten gegen seine zur Zeit der Taten zwischen fünf und zehn Jah-
re alten Stieftochter zugrunde. Eine Wiederholungsgefahr war für
die Strafkammer nur für die damals bestehende Familienbezie-
hung oder ähnlich gelagerte familiäre Konstellationen erkennbar.
Nach der Verurteilung, und zwar nach Aussetzung der Vollstre-
ckung des Strafrests zur Bewährung und vor Verbüßung der Rest-
strafe aufgrund Widerrufs der Strafrestaussetzung, zeigte der Ver-
urteilte erstmals Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, dass er
Opfer auch außerhalb des familiären Nahbereichs sucht. Er hielt
sich, beginnend unmittelbar nach seiner Haftentlassung, nahezu
täglich in oder in der Nähe von Schulen und eines Kinderheims
auf, beobachtete die Kinder und versuchte, z.B. durch sexuelle
Äußerungen, mit ihnen in Kontakt zu kommen. Noch nach dem
Widerruf der Strafrestaussetzung verfolgte er mehrfach ein neun-
jähriges Mädchen auf ihrem Schulweg, einmal bis in den Flur de-
ren Wohnhauses und versuchte, zusammen mit dem Mädchen in
den Fahrstuhl zu gelangen. Trotz eines daraufhin ausgesproche-
nen erweiterten Platzverweises und eines Kontaktverbots beo-
bachtete er dieses Mädchen weiterhin.
Diese Tatsachen aus der Bewährungszeit des Verurteilten konnte
das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen. § 66b
StGB erfordert zwar, dass die Tatsachen "vor Ende des Vollzugs"
der Freiheitsstrafe erkennbar werden. Diese Voraussetzung ist je-
doch bei Tatsachen aus der Bewährungszeit auch dann erfüllt,
wenn gegen den im Wege der Strafrestaussetzung zur Bewährung
zwischenzeitlich in Freiheit gelangten Verurteilten nach Widerruf
der Strafaussetzung die Freiheitsstrafe wieder vollzogen wird (vgl.
BTDrucks. 15/3346, S. 17). Im Gesetzestext ist dieser Wille des
Gesetzgebers dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die neuen
Tatsachen nicht "im Vollzug" (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder
"während des Strafvollzugs" (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), son-
dern lediglich "vor Ende des Vollzugs" erkennbar geworden sein
müssen.
Das Landgericht hat diese Tatsachen auch in eine umfangreiche
Gesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der
Person des Verurteilten, insbesondere der bei ihm festgestellten
Persönlichkeitsstörung, der hohen Frequenz seiner Straffälligkeit
sowie ergänzend der nahezu vollständigen Missachtung der Be-
währungsauflagen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,
dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit ausgeht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zu-
sammenhang der Erkenntnis zu, dass der Verurteilte sein "sexuel-
les Suchverhalten" unmittelbar nach der Haftentlassung begann,
hartnäckig fortsetzte und sich dabei nicht einmal von polizeilichen
Verboten zurückhalten ließ.
Schließlich hat das Landgericht nachvollziehbar die Möglichkeit
des Einsatzes milderer Mittel, insbesondere die Erteilung von
Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68f, 68b StGB),
ausgeschlossen. Der Verurteilte hat bereits gröblich gegen die ihm
im Rahmen der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erteilten
Weisungen verstoßen. So hat er z.B. die Weisung der Durchfüh-
rung einer Psychotherapie bezogen auf seine Sexualproblematik
trotz mehrfacher Mahnungen und der Androhung des Bewäh-
rungswiderrufs ignoriert. Zudem richtet sich die Gefährlichkeit des
Verurteilten - anders als noch bei der Anlassverurteilung - gegen
eine Vielzahl unbestimmter Personen, sodass der staatliche
Schutzauftrag für die gefährdeten Personen nicht auf andere Wei-
se, etwa durch präventive Maßnahmen, wahrgenommen werden
kann.
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