Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 270/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom

20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-

den nicht erstattet.

Gründe

1

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutref-

fend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die

der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss

vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem

Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im

Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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