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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – 5 StR 569/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Nötigung u. a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-
gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für
das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Be-
schwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfah-
ren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses.
Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer
3602 des Kostenverzeichnisses.
2
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset-
zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festset-
zung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH
StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert
für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6
GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher
unanwendbar.
Harms Basdorf Gerhardt
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