Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2006 – 5 StR 569/05

5. Strafsenat

5 StR 569/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Nötigung u. a.

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006

beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz

vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten

werden nicht erstattet.

G r ü n d e

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-

gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2

Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für

das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Be-

schwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfah-

ren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses.

Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer

3602 des Kostenverzeichnisses.

2

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset-

zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festset-

zung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH

StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert

für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6

GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher

unanwendbar.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal