BGH Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 331/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 652, 518
Zur Auslegung eines "selbständigen" Provisionsversprechens.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 331/04 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betraute im Jahr 2000 die Klägerin, eine Maklerin, mit dem
Verkauf eines Hauses in M. -H. . Die Klägerin fertigte ein Exposé
und inserierte das Objekt.
Im Oktober 2000 fand die Beklagte selbst die Kaufinteressentin S.
S. . Ohne dass die Klägerin an den Verhandlungen mitgewirkt hätte,
kam es am 17. November 2000 zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Maklerprovision mit der Be-
hauptung, diese habe ihr vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugesichert, sie
zahle ihr bei dem Verkauf des Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision. Die
Beklagte macht geltend, es sei nur vereinbart gewesen, dass der Käufer eine
Provision zahlen müsse.
Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung von 30.070,10 € (= 3 % des
Kaufpreises in Höhe von 1.690.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer) nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Schon allein aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass ein Provisi-
onsanspruch gegen die Beklagte nicht entstanden sei. Die Verkaufsbemühun-
gen der Klägerin seien für den Vertragsschluss nicht ursächlich gewesen, so
dass sie keinen Maklerlohnanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB erworben habe.
Das nachträgliche Versprechen einer Provisionszahlung, ohne dass hierfür eine
weitere Maklerleistung erbracht worden sei, stelle ein schenkweises Leistungs-
versprechen dar. Dieses sei aber formnichtig, weil die gemäß § 518 Abs. 1
Satz 1 BGB vorgeschriebene notarielle Beurkundung fehle.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem
für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt kommt in Betracht, dass
die Klägerin die Provision (nebst Zinsen) losgelöst von den Voraussetzungen
des § 652 BGB beanspruchen kann.
1. Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit
kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig von dem
Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden (vgl. BGHZ 112, 240,
242; Senatsurteile vom 5. Oktober 2000 - III ZR 240/99 - NJW 2000, 3781 f und
vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02 - NJW 2003, 1249, 1250). Die von einer
Tätigkeit des Versprechensempfängers als Makler unabhängige Provisionsver-
einbarung ist kein selbständiger Vertragstyp; es muss vielmehr jeweils im Ein-
zelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter ihr die Parteien beilegen
wollten. Es kann sich bei der Provision um einen verschleierten Teil des Kauf-
preises handeln; das "selbständige" Provisionsversprechen kann gegeben wer-
den, um die Veräußerungsbereitschaft des an einer Maklerleistung verhinderten
Versprechensempfängers zu fördern; die Provision kann Vergütung für gewis-
se, nicht unter § 652 BGB fallende Dienstleistungen sein; nur wenn es an jeder
Gegenleistung fehlt, kann die Provisionszusage als Schenkungsversprechen
(§ 518 Abs. 1 BGB) aufgefasst werden (vgl. BGHZ aaO; Senatsurteile vom
5. Oktober 2000 aaO 3782 und vom 6. Februar 2003 aaO; BGH, Urteil vom
15. April 1987 - IVa ZR 53/86 - NJW-RR 1987, 1075).
2.
Das Berufungsgericht hat den zuletzt genannten, im geschäftlichen Ver-
kehr allerdings von vornherein fern liegenden (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober
2000 aaO) Fall eines Schenkungsversprechens angenommen. Es hat dabei
den Begriff der - ein Schenkungsversprechen ausschließenden - Gegenleistung
zu sehr verengt. "Zuvor geleistete(n) Verkaufsbemühungen" der Klägerin waren
nach seiner Auffassung schon deshalb unerheblich, weil sie dafür gemäß § 652
Abs. 1 BGB keine Provision habe beanspruchen können.
Dieser Erwägung ist nicht beizupflichten. Nach der vorzitierten Recht-
sprechung kann das "selbständige" Provisionsversprechen vielmehr gerade
zum Ziel haben, nach § 652 Abs. 1 BGB nicht provisionspflichtige - schon ge-
leistete oder noch zu leistende - Dienste des Maklers zu entgelten. Eine ent-
sprechende Zielrichtung wäre hier auch für das von der Klägerin behauptete
Versprechen der Beklagten, sie zahle ihr bei dem Verkauf des Hauses auf je-
den Fall eine Maklerprovision, anzunehmen. Die Klägerin hatte nach der Beauf-
tragung durch die Beklagte unstreitig Verkaufsbemühungen entfaltet. Sie hatte
ein Exposé gefertigt und das Objekt inseriert. Es liegt nahe, dass die Beklagte
solche Dienste entgelten wollte, als sie im Zusammenhang mit dem "Auftau-
chen" der Kaufinteressentin Schmitt - so die Feststellung des Landgerichts -
erklärte, die Klägerin erhalte in jedem Fall eine Provision.
III.
Der Senat ist gehindert, selbst zu entscheiden. Denn das Berufungsge-
richt hat zu der von der Klägerin behaupteten Zusage der Beklagten, die Provi-
sion in jedem Fall selbst zahlen zu wollen, Feststellungen nicht getroffen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.11.2003 - 31 O 2733/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.07.2004 - 18 U 5578/03 -