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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 24/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 24/06

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den

Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom

6. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-

fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-

ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht-

zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist

in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und

damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be-

deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von

Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun-

gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO

25. Aufl., § 574 Rn. 16).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 14.11.2005 - 30 C 134/05 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 S 109/05 -