BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 60/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2006 wird auf Kos-
ten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 49.245,89 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Der klagende Rechtsanwalt schloss mit der schon zahlungsunfähigen
A. GbR (fortan: A. ) einen Treuhandvertrag, durch den ihm das ver-
bliebene Vermögen der A. mit dem Ziel übertragen wurde, es möglichst
gleichmäßig an die Vielzahl der Gläubiger zu verteilen. Die Beklagten, die zu
dem Kreis der Gläubiger gehören, haben Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlüsse erwirkt, mit denen sie die Ansprüche der A. aus dem Treuhandver-
trag auf Kündigung und Rückübertragung gepfändet haben. Hierauf gestützt
haben sie den Treuhandvertrag gekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung,
dass den Beklagten kein Anspruch auf Kündigung des Treuhandvertrages und
auf Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht. Die Beklagten
haben widerklagend Zahlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattge-
geben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger
- gestützt auf § 3 Abs. 1 AnfG - zur Zahlung verurteilt und die weitergehende
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Be-
klagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in vollem Umfang wei-
ter.
II.
Der Statthaftigkeit der Revision der Beklagten steht die fehlende Zulas-
sung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit es darum geht,
ob den Beklagten ein Anspruch auf Kündigung des Treuhandvertrages und auf
Rückübertragung der überlassenen Gegenstände zusteht, hat das Berufungs-
gericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zu-
satz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Ent-
scheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch aus, eine grundsätzliche
Bedeutung liege in der Frage der Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen
im Zusammenhang mit einer beabsichtigten "Privatinsolvenz". Hieraus ergibt
sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen
Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage entscheidungserheblich geworden
ist.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die
Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-
gründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358,
360; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). In die-
sen Fällen ist jedoch erforderlich, dass sich die Beschränkung der Zulassung
klar ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angese-
hen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung
der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zu-
lassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streit-
gegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BGH). Eine hinreichend klare Beschränkung besteht indes
dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angese-
hene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des
Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar
1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927, insoweit in BGHZ 131, 385 nicht
abgedruckt; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365,
1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, aaO S. 716).
b) Die Streitfrage, die das Berufungsgericht höchstrichterlich geklärt wis-
sen will, betrifft die Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen nach dem An-
fechtungsgesetz im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gleichmäßigen
Befriedigung der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Dem auf
Berufungsgericht entsprochen. Die Zulassung wirkt deshalb nur für den Kläger,
zu dessen Lasten über den Anfechtungsanspruch entschieden worden ist.
2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die
Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Ge-
genstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine
Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 3. März 2005
- IX ZR 45/04, aaO S. 716). Im Streitfall haben die Beklagten ihre Zahlungsan-
träge in erster Linie auf ihre angeblichen durch die Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlüsse überwiesenen Ansprüche der A. auf Rückabwicklung des
Treuhandvertrages und hilfsweise auf einen eigenen Anspruch gegen den Klä-
ger aus § 11 AnfG gestützt. Auf diesen Hilfsanspruch hätten die Beklagten ihre
Widerklage beschränken können.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2005 - 14 O 386/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 128/05 -