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BGH Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 45/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus

seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus

den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den

hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.

BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als

unzulässig verworfen.

Damit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und

die Beklagte 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan:

Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz

betroffenen H. GmbH & Co. KG (fortan: KG).

Die Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten.

Auf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte

der Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-

gleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in An-

spruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom

18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom

21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen

Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Ver-

mögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ei-

nen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag

forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vor-

läufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG einge-

henden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete

näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.

In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kunden teilweise wei-

terhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben

war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die

Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und

verrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der

Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht,

weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

ihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,

51 € stattgegeben. Aus-

weislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser

Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende

Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte ein-

deutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei.

Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-

gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschrif-

ten zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651

,84 €. Die Revision

des Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend

die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Der Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die fehlende Zulas-

sung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Beru-

fungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543

Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wir-

I.

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,

durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entschei-

dungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der

Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer

Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen

Überweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich" sei. Hieraus

ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des pro-

zessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklag-

ten entscheidungserheblich geworden ist.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die

Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungs-

gründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358,

360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324;

Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt.

v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII

ZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Be-

schränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt

als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Be-

gründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar

zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage

betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153,

358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Streit-

frage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur

eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene

Beschränkung der Zulassung.

a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe

von 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und

Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entschei-

dungserheblich, ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungs-

aufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der

Empfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das

Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-

sehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei

einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfän-

gerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Indi-

vidualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen

Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten

Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die

Empfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zah-

lungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfänger-

bezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung,

der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurück-

weisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des

Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzu-

ständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften

auf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Er-

öffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die

Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Son-

derkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt

worden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornah-

me der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.

b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der

Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision

auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend kla-

re Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die

von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für

einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ

48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW

1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004,

1365, 1366).

Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Berufungsgericht geklärt

wissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜ-

Verfahren) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf

die in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung an-

kommt, stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die

übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den

von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten ein-

gezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts

nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die

Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht

erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht

die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre

Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge

wenden würde.

c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die

Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Ge-

genstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine

Revision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v.

5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR

226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen

Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.

3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - wirksam mit Be-

schränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulas-

sung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist.

Dies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde an-

zugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO).

Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat

das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne

entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangs-

berechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos ab-

zustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

II.

Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußrevision (§ 554

Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier -

als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens ver-

hältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausge-

sprochenen Kostenquotelung.

Fischer Kayser

Vill

Cierniak Lohmann