BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 69/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Teilversäumnis- und Teilendurteil des 18. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
49.325,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
1. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Rechtsfähigkeit der BGB-
(Außen-)Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 343) in Bezug auf eine Anwaltssozietät
sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil nach der rechtlich vertretba-
ren Auslegung des Berufungsgerichts eine Haftung der Sozietät und des Be-
klagten zu 3 als Sozius ausscheidet.
2. Die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Umstände, insbe-
sondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten
zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer
der Investment Gesellschaft und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen
es im Rahmen tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes, das
Treuhandvertragsverhältnis als Einzelmandat im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anzusehen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW
1999, 3040, 3041).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.03.2002 - 28 O 15658/01 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2003 - 18 U 2358/02 -