Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 69/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Teilversäumnis- und Teilendurteil des 18. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

49.325,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

1. Rechtsgrundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Rechtsfähigkeit der BGB-

(Außen-)Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 343) in Bezug auf eine Anwaltssozietät

sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil nach der rechtlich vertretba-

ren Auslegung des Berufungsgerichts eine Haftung der Sozietät und des Be-

klagten zu 3 als Sozius ausscheidet.

3

2. Die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Umstände, insbe-

sondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten

zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer

der Investment Gesellschaft und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen

es im Rahmen tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes, das

Treuhandvertragsverhältnis als Einzelmandat im Sinne der höchstrichterlichen

Rechtsprechung anzusehen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW

1999, 3040, 3041).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 12.03.2002 - 28 O 15658/01 -

OLG München, Entscheidung vom 21.01.2003 - 18 U 2358/02 -