BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZR 257/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in Zu-
sammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Das folgt schon
aus § 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Juli 1999
- IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3042). Die Verjährungsvorschrift des § 51
BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt (BGH,
Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347). Einer höchstrich-
terlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr.
Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut,
liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO
S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne
Rechtsanwalt oder die Sozietät Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der
Grundlage der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu entscheiden.
Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also
nicht klärungsbedürftig.
Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Sozietät im vorliegenden
Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor.
Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. Übergangenen entscheidungserheb-
lichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht § 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht
beachtet hat, gilt § 295 Abs. 1 ZPO. Von einer weiteren Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2/25 O 80/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 U 58/05 -