Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZR 257/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zu-

rückgewiesen.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Eine Treuhandtätigkeit, welche nicht mit einer Rechtsberatung in Zu-

sammenhang steht, stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Das folgt schon

aus § 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 2 RVG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Juli 1999

- IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3042). Die Verjährungsvorschrift des § 51

BRAO a.F. wurde auf reine Treuhandaufträge ebenfalls nicht angewandt (BGH,

Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347). Einer höchstrich-

terlichen Leitentscheidung bedarf es nicht mehr.

3

Wird ein Rechtsanwalt mit einer nicht anwaltstypischen Aufgabe betraut,

liegt die Annahme eines Einzelmandats nahe (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO

S. 3041; Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 69/03, n.v.). Ob der einzelne

Rechtsanwalt oder die Sozietät Vertragspartei geworden ist, ist jedoch auf der

Grundlage der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu entscheiden.

Auch diese von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist also

nicht klärungsbedürftig.

4

Die Annahme eines Treuhandvertrages mit der Sozietät im vorliegenden

Fall verantwortet der Tatrichter. Zulassungsgründe liegen insoweit nicht vor.

Insbesondere ist der Anspruch des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. Übergangenen entscheidungserheb-

lichen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht auf. Soweit das Berufungsgericht § 520 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht

beachtet hat, gilt § 295 Abs. 1 ZPO. Von einer weiteren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2/25 O 80/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 U 58/05 -