Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2006 – IV ZB 19/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 18. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-

schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom

1. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.282,26 €.

Gründe

1

I. Die Klägerin, die rückständige Prämien aus einer Kraftfahrtzeug-

Haftpflichtversicherung fordert, hat einen Mahnbescheid über 3.282,26 €

nebst Zinsen erwirkt, der der Beklagten am 22. August 2005 durch Einle-

gung in den zu einer Wohnung in A. gehörenden Briefkasten zuge-

stellt worden ist. In gleicher Weise ist auch der am 19. September 2005

erlassene Vollstreckungsbescheid am 22. September 2005 zugestellt

worden. Am 17. Januar 2006 hat die Beklagte ihren als "Widerspruch"

bezeichneten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt

und wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand beantragt. Sie beruft sich darauf, unter der Adresse in A.

, der Wohnung ihres früheren Lebensgefährten, niemals - insbe-

sondere auch nicht in der Zeit von September bis Dezember 2005 - ei-

nen eigenen Wohnsitz begründet zu haben. Seit Anfang September 2005

wohne sie aus beruflichen Gründen in den Niederlanden, zuvor habe sie

in Deutschland, und zwar bei ihren Eltern in B. , gewohnt.

2

Mit Urteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Einspruch

gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und

zugleich die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Es hat ausgeführt,

der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Un-

wirksamkeit der Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheides in A.

zu berufen, denn sie habe seinerzeit vorwerfbar den Rechtsschein

gesetzt, dass sie am Ort der Ersatzzustellung einen Wohnsitz unterhalte.

Bewusst und zielgerichtet habe sie mit Hilfe dieser "Schein-Wohnung" zu

verhindern gewusst, dass der Klägerin ihr wahrer Wohnsitz bekannt ge-

worden sei.

Im Rubrum des Urteils ist als Wohnsitz der Beklagten ihre derzeiti-

ge Anschrift in den Niederlanden angegeben.

Nach entsprechendem rechtlichem Hinweis hat das Landgericht

die bei ihm fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten mit Beschluss

vom 1. Juni 2006 als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, das

Amtsgericht habe mit Benennung der niederländischen Anschrift im Ur-

teilsrubrum bindend festgestellt, dass die Beklagte ihren Wohnsitz im

7

Ausland habe. Deshalb sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Ent-

scheidung über die Berufung allein das Oberlandesgericht zuständig. Für

die Beklagte streite auch nicht das so genannte Meistbegünstigungsprin-

zip. Dass sie einen "Schein-Wohnsitz" in A. unterhalten habe,

schaffe kein Wahlrecht zwischen der Berufungszuständigkeit des Land-

gerichts und des Oberlandesgerichts.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zurückver-

weisung der Sache an das Landgericht.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klärung der Vorausset-

zungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-

Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst worden

ist, zulässig, im Übrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt

und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO

kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII

ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet, weil das

Landgericht übersehen hat, dass nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG der die

Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Wohnsitz

einer Partei außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungs-

gesetzes bereits im "Zeitpunkt der Rechtshängigkeit", das heißt zu dem

Zeitpunkt begründet sein muss, in dem die Rechtshängigkeit einsetzt.

9

a) Wird - wie hier - ein Rechtsstreit mit dem Erlass eines Mahnbe-

scheides eingeleitet und nachfolgend ein Vollstreckungsbescheid erlas-

sen, so tritt die Rechtshängigkeit der Sache nach § 700 Abs. 2 ZPO be-

reits mit der Zustellung des Mahnbescheides ein. Diese ist hier am

22. August 2005 erfolgt. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hat die Be-

schwerdeführerin - wie sie auch in ihrer Beschwerdebegründung noch-

mals klarstellt - nicht angegriffen.

10

b) Am Tage der Zustellung des Mahnbescheides hatte die Beklagte

keinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes, so dass eine funktionelle Berufungszuständigkeit des

Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht begründet ist.

11

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren niederländischen

Wohnsitz erst ab Anfang September 2005 begründet. Anderweitige Hin-

weise darauf, dass dies in Wahrheit schon früher geschehen sei, sind

der Akte nicht zu entnehmen.

12

c) Der auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar

2004 (VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb) gestützten

Auffassung des Landgerichts, das Amtsgericht habe mit Benennung der

niederländischen Adresse der Beklagten im Urteilsrubrum bindend den

für § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG maßgeblichen Auslandswohnsitz festge-

stellt, kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in dem vom Bundesge-

richtshof entschiedenen Fall haben die Parteien hier schon in erster In-

stanz darum gestritten, wo die Beklagte ihren Wohnsitz hatte. Eine Bin-

dung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen hat

der Bundesgerichtshof (aaO) aber nur für einen in erster Instanz un-

bestritten gebliebenen ausländischen Wohnsitz angenommen.

13

Hinzu kommt, dass das Urteilsrubrum lediglich dem Zweck dient,

den bei Urteilsverkündung aktuellen Wohnsitz einer Partei zu benennen,

um so die Identifizierung der Partei bei Urteilszustellung und Vollstre-

ckungsmaßnahmen zu erleichtern. Demgegenüber trifft das Rubrum kei-

ne Aussage darüber, wo eine Partei zu einem früheren Zeitpunkt, etwa

zur Zeit der Klageerhebung, ihren Wohnsitz hatte.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 84 C 34/06 - LG Aachen, Entscheidung vom 01.06.2006 - 6 S 88/06 -