BGH Beschluss vom 18.10.2006 – VI ZR 44/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Oktober 2006 gegen den
Senatsbeschluss vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine
Zulassung der Revision entnehmen können.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2003 - 11 O 83/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2005 - 10 U 197/03 -