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BGH Beschluss vom 18.10.2006 – VI ZR 44/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. Oktober 2006 gegen den

Senatsbeschluss vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist

nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-

zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine

Zulassung der Revision entnehmen können.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2003 - 11 O 83/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2005 - 10 U 197/03 -