Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2006 – VIII ZB 111/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch

und die Richterin Dr. Hessel

am 18. Oktober 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November

2005 aufgehoben.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.306,50 €

Gründe

I.

1

Die Beklagten hatten eine Wohnung der Kläger in D. gemietet.

Sie kündigten das Mietverhältnis zum 30. September 2003. Nach der Räumung

haben die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.661,46 €

nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, die Beklagten hätten während der

Mietzeit Türen nicht fachgerecht gekürzt und Kunststofffenster überstrichen.

2

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der von den Beklagten aner-

kannten Schäden an den Fenstern (354,96 € nebst Zinsen) stattgegeben und

die Klage im Übrigen (3.306,50 € nebst Zinsen) abgewiesen. Das Landgericht

hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

5

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-

sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Berufung der Kläger sei unzulässig, da die Berufungsbegründung

nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Das Amtsgericht habe in sei-

nen Entscheidungsgründen den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der

Höhe nach verneint. Es habe unter anderem ausgeführt, dass selbst bei unter-

stelltem Anspruch dem Grunde nach kein Anspruch in der geltend gemachten

Höhe bestehe, da die Kläger Ersatz für neue Türen begehrten, ohne einen

Ausgleich "neu für alt" in Ansatz zu bringen. Die Begründung der Berufung las-

se nicht erkennen, dass sich die Kläger mit diesem tragenden Grund des erst-

instanzlichen Urteils auseinandergesetzt hätten.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Be-

rufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, muss die Berufungsbegründung,

wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen

Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-

liche Erwägungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und

daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entschei-

dung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169,

171; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 unter

II 2). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwerti-

gen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt; selbst wenn die

gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts dar-

an, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH,

Beschluss vom 18. Oktober 2005, aaO).

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Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die vollständige Abwei-

sung des Schadensersatzbegehrens wegen nicht fachgerechter Kürzung von

Türen wird allein von der Erwägung des Erstrichters getragen, es fehle schon

dem Grunde nach an einem entsprechenden Ersatzanspruch der Kläger. Der

vom Amtsgericht darüber hinaus vermisste Abzug "neu für alt" hätte, falls den

Klägern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustünde, nur zu des-

sen (zeitanteiliger) Kürzung, nicht aber zur vollen Abweisung führen können.

Für eine gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zulässige Berufungsbegründung reichte es

daher aus, dass die Kläger sich gegen die Verneinung eines Schadensersatz-

anspruchs dem Grunde nach gewandt haben. Dass dies der Fall ist, zieht auch

das Berufungsgericht nicht in Zweifel.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2005 - 52 C 11712/04 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 S 373/05 -