BGH Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 n.F.
Auch nach neuem Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.) muss, wenn das Erstgericht
die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere
voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt
hat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und da-
her für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht
trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 29. November 2004 wird auf Kosten
des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 445.000 €
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Beklagte, die eine Klinik
betreibt, nach zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unter dem Gesichts-
punkt der Arzthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat sowohl einen Behandlungs-
fehler als auch ein Aufklärungsverschulden verneint, ferner die Kausalität et-
waiger Fehler für das Leiden des Klägers. Dagegen hat der Kläger Berufung
eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 begründet. Der
Schriftsatz enthält keinen Berufungsantrag. Er befasst sich mit der Indikation für
den vorgenommenen Eingriff und mit der behaupteten Verletzung der Aufklä-
rungspflicht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Be-
schluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist
aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ob die Berufungsbegründung die nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforder-
lichen Anträge mit der gebotenen Deutlichkeit enthalte, könne dahinstehen.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer mit seiner Beru-
fung den erstinstanzlich gestellten Sachantrag weiterverfolge. Über die entspre-
chende Rüge der Beklagten müsse indes nicht entschieden werden, denn die
Berufung sei bereits deshalb unzulässig, weil es an der nach § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO erforderlichen Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsver-
letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben, feh-
le. Das Landgericht habe unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens ausge-
führt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte ihre Aufklärungspflicht ver-
letzt habe, denn eine fehlende Aufklärung habe sich deshalb nicht ausgewirkt,
weil es gerade nicht zu einer Nervläsion gekommen sei und die Schäden des
Klägers aller Voraussicht nach auf einer so genannten Konversionsneurose be-
ruhten, die bereits präoperativ mehrfach Ausdruck gefunden habe.
Diese Ausführungen habe der Kläger nicht ansatzweise angegriffen.
Hierzu habe er bereits durch die Urteilsausführungen deutlichen Anlass gehabt.
Das Landgericht habe die Klageabweisung immerhin auf zwei Gründe gestützt,
nämlich zum einen auf die erfolgte Aufklärung des Klägers über mögliche
Schadensfolgen der Operationen durch den Zeugen Dr. S., zum anderen auf
die fehlende Ursächlichkeit zwischen den Operationen, deren sachgemäße
Durchführung nicht mehr in Frage stehe, und den Schadensfolgen. In einem
solchen Fall liege eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide
Abweisungsgründe in für sich ausreichender Weise angegriffen würden; stelle
der Berufungsführer nur einen der beiden Gründe in Frage, sei sein Rechtsmit-
tel unzulässig. So liege der Fall hier. Mithin komme es auch nicht darauf an, ob
andere Behandlungsvarianten möglich gewesen wären. Auch wenn dies so wä-
re, ändere das nichts daran, dass die Operation die bei dem Kläger eingetrete-
nen Schadensfolgen nicht verursacht habe, wovon mangels Berufungsangriffs
weiterhin auszugehen sei, so dass die Klage und somit auch die Berufung
- unabhängig von der mangelnden Berufungsbegründung - auch aus diesem
Grund keinen Erfolg haben könnten.
2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde-
begründung geäußerten Auffassung, keine Frage von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ent-
schieden, dass dann, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsicht-
lich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige,
selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbe-
gründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen muss und daher für jede
der mehreren Erwägungen darzulegen hat, warum sie die Entscheidung nicht
trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; Senats-
urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999, 1000 f.; BGH,
Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - NJW-RR 2004, 641 ff., jew.
m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleich-
wertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn
die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts
daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist.
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich insoweit für den An-
wendungsbereich des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. abweichende Rechtsmaß-
stäbe ergeben könnten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dass der Rechtsmittel-
führer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungs-
begründung Stellung nehmen muss, es vielmehr genügt, wenn die Berufungs-
gründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden
Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln, um das
angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, entspricht der Rechtspre-
chung des Senats (Senatsurteil aaO), ändert aber nichts daran, dass jeder von
mehreren Klageabweisungsgründen angegriffen werden muss.
3. Im vorliegenden Fall erfordert auch nicht die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; eine Rechtsfortbildung scheidet erkennbar aus).
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen insoweit rele-
vanten Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass ein
ohne genügende Aufklärung vorgenommener medizinischer Eingriff rechtswid-
rig sei, hilft hier nicht weiter. Das Berufungsgericht versteht die Ausführungen in
dem Urteil des Landgerichts dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
etwaigen Aufklärungsversäumnissen und den Leiden, die Grundlage der Klage-
forderung sind, nicht bestehe. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf,
inwiefern dies rechtsfehlerhaft sein könnte.
b) Angesichts dessen erfordern die Ausführungen des Berufungsgerichts
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen den Ausführungen der Rechtsbe-
schwerde hat das Berufungsgericht die Tatsache, dass der Kläger Fehler so-
wohl bei der Aufklärung über Behandlungsalternativen als auch bei der Aufklä-
rung über das Risiko des Eingriffs behauptet, in Erwägung gezogen; es hält
diesen Vortrag aber im Hinblick auf die Kausalitätszweifel für nicht durchgrei-
fend.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2003 - 6 O 133/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 20 U 188/03 -