BGH Beschluss vom 19.10.2006 – V ZR 100/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22. März 2006
aufgehoben.
Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im Jahr 1995 bestellten
Wegerechts. Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist der Kläger, Eigen-
tümer des dienenden der Beklagte. Nach der Grundbucheintragung steht dem
jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht zu, den auf
dem Grundstück des Beklagten "bereits vorhandenen Weg zum Fahren und
Gehen … mitzubenützen". Ein Entgelt für die Bestellung des Wegerechts hat-
ten die Parteien nicht vereinbart. In der Folgezeit beanspruchte der Kläger das
Wegerecht zunächst nicht, weil die Zufahrt über das Grundstück eines anderen
Nachbarn gewährleistet war. Erst nachdem dieser mit einer weiteren Benut-
zung seines Grundstücks nicht mehr einverstanden war, berief sich der Kläger
auf das Wegerecht. Dies verweigert der Beklagte und macht hierzu geltend, die
Dienstbarkeit sei - da nur zum Schein bestellt - nicht wirksam begründet wor-
den.
Das Amtsgericht hat die u.a. auf Duldung der Herstellung des Weges
gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Demgegenüber hat das
Landgericht einen Duldungsanspruch bejaht, weil der Beklagte nicht die Be-
hauptungen bewiesen habe, wonach die Dienstbarkeit nur "formal" zum Erhalt
von Krediten und einer Baugenehmigung benötigt worden sei und der Kläger
zugesichert habe, das Wegerecht nie auszuüben und nach Erhalt der Bauge-
nehmigung löschen zu lassen. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelas-
sen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, de-
ren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht, weil dieses den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Ge-
hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) liegt u.a. dann vor, wenn ein aus der Sicht des Berufungsgerichts erhebli-
ches Beweisangebot unberücksichtigt geblieben ist und dies im Prozessrecht
keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG NJW 2003, 125, 127; Senatsbeschl. v. 25.
Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). So verhält es sich hier.
a) Der Beklagte hat in das Wissen der Zeugin K. die - aus der Sicht
des Berufungsgerichts beweiserheblichen - Behauptungen gestellt, er habe den
Kläger nach Fertigstellung des Bauvorhabens im April 1997 auf dessen Ver-
sprechen angesprochen, die Dienstbarkeit zu löschen. Darauf habe dieser ge-
antwortet, er könne die Zusage nicht mehr einhalten, weil er dann den Behör-
den gegenüber unglaubwürdig erscheine und von der Glaubwürdigkeit die ihm
zum Betrieb einer Pension erteilte Gewerbegenehmigung abhängig sei; nach
wie vor habe er aber nicht die Absicht, das zum Schein vereinbarte Wegerecht
geltend zu machen.
b) Die Nichterhebung dieses Beweises findet im Prozessrecht keine
Stütze. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge-
richt nach der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme den Verzicht "auf das
Stellen weiterer Beweisanträge in dieser Instanz" erklärt. Indessen ist der Be-
klagte in der Berufungsschrift auch auf dieses Beweisangebot zurückgekom-
men, wenn es dort unzweideutig heißt: "Auf den bisherigen Vortrag … und die
erfolgten Beweisantritte - auch soweit ihnen das Amtsgericht nicht nachgegan-
gen ist - wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug ge-
nommen."
Die nicht durchgeführte Beweiserhebung lässt sich auch nicht auf § 531
Abs. 2 ZPO stützen. Zum einen ist mit Blick auf die einschneidenden Folgen,
die mit der Nichtzulassung von Beweismitteln einhergehen, insoweit eine aus-
drücklich zu begründende Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich,
wobei der betroffenen Partei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist
(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rdn. 36 f.). Schon daran fehlt
es hier. Zum anderen scheitert ein Novenausschluss auch daran, dass es sich
bei dem wiederaufgegriffenen Beweisangebot nicht um ein neues Verteidi-
gungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt.
2. Schließlich ist der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungs-
erheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass die Vernehmung der Zeugin - je
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - zumindest zur Annahme der von
dem Berufungsgericht erwogenen "Zusatzvereinbarung" führt, wonach der Be-
klagte verpflichtet ist, die Dienstbarkeit nach Erhalt der Baugenehmigung zu-
rückzugewähren.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Lübben, Entscheidung vom 22.02.2005 - 20 C 497/03 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 S 19/05 -